Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.08.2012 – 17 Ta (Kost) 6079/12
ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0823.17TA.KOST6079.12.0A
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2012 – 3 Ca 980/11 – geändert:
Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 12. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Festsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung einer anwaltlichen Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für eine Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren nicht verlangen. Die mit Beschluss vom 23. Mai 2012 erfolgte Kostenfestsetzung war daher aufzuheben und der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 12. März 2012 zurückzuweisen.
1. Der Rechtsanwalt kann die Verfahrensgebühr im Rechtsmittelverfahren (RVG-VV Nr. 3200, 3201) fordern, wenn er beauftragt wurde, das Verfahren für seinen Auftraggeber zu betreiben und er eine hierauf bezogene anwaltliche Tätigkeit ausgeführt hat (vgl. hierzu Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 3200 VV, Rn. 1 ff., 16 ff.). Soll die Verfahrensgebühr zu Lasten des Prozessgegners festgesetzt werden, sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Kostenansatzes glaubhaft zu machen, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
2. Der Kläger hat nicht in hinreichender Weise vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er seinen Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – 5 Sa 2446/11 – beauftragt hatte; die Vertretungsanzeige vom 19. Dezember 2011 führt daher nicht zu einer Erstattungspflicht der Beklagten. Nach dem Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten fand zwischen ihm und dem Kläger nach dem Ende der ersten Instanz kein Gespräch und damit auch keine (weitere) Auftragserteilung statt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten bereits zuvor mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens beauftragte. Wenn der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten bei der Unterzeichnung der Prozessvollmacht am 4. Juli 2011 sagte, dieser „solle ihn in seiner Arbeitsrechtssache gegen die Beklagte vertreten“, so bezog sich dies zunächst nur auf das noch einzuleitende Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt. Ob es zu einem Urteil des Arbeitsgerichts kommen und ob insoweit ein Berufungsverfahren durchgeführt werden würde, stand zu dieser Zeit weder fest noch war dies auch nur absehbar; die genannte Äußerung konnte deshalb nicht ohne weiteres als Auftrag zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens verstanden werden. Dass der Kläger im Anschluss an die Äußerung die Prozessvollmacht vom 4. Juli 2011 durchlas und unterzeichnete, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO bezieht sich auf das Außenverhältnis zu Dritten und lässt keinen Rückschluss auf den Inhalt des Auftrags zu (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 3100 VV Rn 14, Nr. 3200 Rn. 3). Die bereits vor der Klageerhebung erteilte Vollmacht „für alle Instanzen“ befreite den Kläger lediglich davon, für den Fall eines Berufungsverfahrens eine weitere Vollmacht erteilen zu müssen; sie stellt weder einen Auftrag für ein Berufungsverfahren dar noch deutet sie auf eine derartige Auftragserteilung hin. Weitere Umstände, die auf einen – möglicherweise stillschweigend erteilten – Auftrag zur Durchführung des Berufungsverfahrens hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei gilt es zu bedenken, dass vor Beginn der ersten Instanz regelmäßig keine Veranlassung besteht, einen Auftrag für ein Rechtsmittelverfahren zu erteilen. Es entspricht vielmehr den Interessen der Partei, zunächst den Ausgang des ersten Rechtszuges abzuwarten und dann unter Berücksichtigung der Einlassungen des Gegners, der Entscheidung des Gerichts, aber auch der konkreten Tätigkeit des eigenen Prozessbevollmächtigten abzuwägen, ob diesem auch für ein Rechtsmittelverfahren ein Auftrag erteilt wird. Es bedarf daher einer zusätzlichen Begründung dafür, dass bereits vorzeitig ein derartiger Auftrag erfolgt ist; diese ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.