Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.10.2012 – 13 Sa 1104/12
ECLI:DE:LAGBEBB:2012:1019.13SA1104.12.0A
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. März 2012 - 55 Ca 9770/10 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 4.537,02 EUR brutto. Auf das zum 30.06.2008 aufgrund der vollen Erwerbsminderung der Klägerin beendete Arbeitsverhältnis fand der BAT Anwendung. Gemäß § 70 BAT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Mit Schreiben vom 07.04.2010 (vgl. den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29.08.2012, Seite 4, Bl. 103 d. A.) hat die Klägerin ihre Ansprüche erstmals geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat die am 23.06.2010 eingegangene Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin für den Klagezeitraum gar nicht entstanden sei, weil die Klägerin seit dem 24.04.2005 – unstreitig – keine Arbeitsleistungen erbracht habe, da sie arbeitsunfähig krank gewesen sei. Zwar hindere dies nach der Entscheidung des EUGH vom 20.01.2009 – C-350/06 – und C-520/06 (Schultz-Hoff) und der Entscheidung des BAG vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 – AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG die Entstehung von Urlaubsansprüchen nicht. Die entscheidende Kammer des Arbeitsgerichts Berlin könne sich dieser Rechtsprechung jedoch nicht anschließen, da für sie die Entkoppelung des Entstehens von Urlaubsansprüchen von jeglicher Arbeitsleistung nicht nachvollziehbar sei. Die Kammer lehne es ab, einer Arbeitnehmerin, die seit mehreren Jahren durchgängig arbeitsunfähig krank sei, einen Urlaubsanspruch zuzubilligen. Es komme daher nicht darauf an, ob der Anspruch der Klägerin auch deshalb nicht bestehe, weil sie im genannten Klagezeitraum eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen habe und deshalb das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 59 Abs. 1 Unterabsatz 1 S. 4 und S. 5 BAT ruhte und demzufolge gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 Fall 2 BAT ein Urlaubsanspruch für jeden Monat des Ruhens im Umfang von 1/12 nicht entstand.
Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.03.2012 Bl. 76 – 84 d. A. verwiesen.
Gegen dieses ihr am 05.06.2012 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 12.06.2012 eingegangene und am 30.08.2012 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.09.2012 begründete Berufung der Klägerin.
Sie greift das arbeitsgerichtliche Urteil aus Rechtsgründen wegen Verstoßes gegen die Rechtsprechung des EUGH und des BAG an. Hinsichtlich des Verfalls von Ansprüchen gemäß § 70 BAT, auf den der Vorsitzende der erkennenden Kammer mit Schreiben vom 31.08.2012 unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen hat (vgl. Bl. 104 d. A.), beruft sie sich auf Gutglaubensschutz.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.03.2012 – 55 Ca 9770/10 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.537,03 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält im Übrigen die Ansprüche der Klägerin ebenfalls für verfallen.
Wegen des konkreten zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29.08.2012 (Bl. 100 ff. d. A.) und der Beklagten vom 27.09.2012 (Bl. 111 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 und 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und 3 ZPO zulässige Klage ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg.
1. Dabei kann es dahinstehen, ob der Klägerin überhaupt Urlaubsansprüche für den Zeitraum 2007 und 2008 wegen ihrer langen Arbeitsunfähigkeit und ihrer vollen Erwerbsminderung in diesem Zeitraum zustanden. Das Bundesarbeitsgericht hat dies allerdings jetzt in einem Parallelfall ausdrücklich bejaht und entschieden, dass der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1; 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 Abs. 1 SGB IX) keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Kalenderjahr voraussetzt und Urlaubsansprüche auch dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, obwohl eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft (vgl. BAG vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 – zitiert nach juris, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt; vom EUGH ist dies trotz der diesbezüglichen Vorlagefrage des LAG Düsseldorf in der zitierten Entscheidung vom 20.01.2009 (Schultz-Hoff) nicht beantwortet worden).
2. Denn der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 4 BUrlG i. V. m. § 51 Abs. 1 Unterabsatz 1 S. 2 und S. 3 BAT ist jedenfalls verfallen.
a. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. nur die Hinweise des Gerichts vom 31.08.2012 zu den Urteilen vom 09.08.2011; ferner BAG 13.12.2011 – 9 AZR 399/10 – EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 20 sowie BAG 19.06.2012 – 9 AZR 652/10 – NZA 2012, 1087 ff.) stellt der Urlaubsabgeltungsanspruch nunmehr stets einen auf die finanzielle Vergütung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung gerichteten reinen Geldanspruch dar. Die damit insbesondere verbundene Möglichkeit des Verfalls aufgrund Nichtwahrung tariflicher Ausschlussfristen steht im Einklang mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie. Denn die von der Arbeitszeitrichtlinie eingeräumte Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Ausübung des von Art. 7 Abs. 1 gewährleisteten Urlaubsanspruchs gilt ebenso für den aus Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie folgenden Anspruch auf eine finanzielle Vergütung. Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie soll lediglich verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsnahme aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder Genuss des bezahlten Jahresurlaubs, sei es auch nur in finanzieller Form, verwehrt wird. Diesem Zweck stehen nationale Regelungen über Ausübungsmodalitäten, selbst wenn sie bei Nichtbeachtung zum Verlust des Anspruchs führen können, solange nicht entgegen, wie der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit behält, das ihm mit der Arbeitszeitrichtlinie verliehene Recht auf Urlaubsabgeltung auszuüben. Es ist grundsätzlich nicht nur dem arbeitsfähigen Arbeitnehmer, sondern auch dem arbeitsunfähig ausgeschiedenen Arbeitnehmer regelmäßig unschwer tatsächlich möglich, seinen Abgeltungsanspruch zur Wahrung von Ausschlussfristen geltend zu machen (vgl. nur BAG 19.06.2012, a. a. O., Seite 1089, Rz. 25; BAG 13.12.2011 a. a. O., Rz. 29 und Rz. 30).
b. Die Klägerin kann im Hinblick auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unabdingbarkeit (§ 13 Abs. 1 BUrlG) des Abgeltungsanspruchs hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs aus § 7 Abs. 4 BUrlG überhaupt geeignet war, ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer in deren Fortbestand zu begründen. Jedenfalls konnten auch Arbeitnehmer seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 2. August 2006 (- 12 Sa 486/06 – LAGE BUrlG § 7 Nr. 43) nach Auffassung des BAG nicht mehr davon ausgehen, dass die Senatsrechtsprechung zu den Grundsätzen der Unabdingbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs im Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit unverändert fortgeführt würde (s. bereits BAG 9. August 2011 – 9 AZR 365/10 – Rz. 31, NZA 2011, 1421). Der Vertrauensverlust betrifft nicht lediglich den einzelnen Aspekt des Erlöschens von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit, sondern umfasst auch die Rechtsprechungsgrundsätze zum Nichteingreifen von Vertrauensschutz. Zu Gunsten der Klägerin spricht zudem, dass ihr durch die Rechtsprechungsänderung nichts genommen wird, was ihr bei Fortbestehen der bisherigen Rechtsprechung zugestanden hätte (vgl. auch insofern BAG 9. August 2011 – 9 AZR 365/10– Rz. 32, a. a. O.). Denn auch nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG hätte der Klägerin kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zugestanden. Dieser wäre wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Übertragungszeitraums spätestens zum 31. März 2009 erloschen (vgl. nur BAG 13.12.2011, a. a. O., Rz. 32; BAG 19.06.2012, a. a. O., Rz. 26 ff., Seite 1089).
c. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach dem oben Ausgeführten daher verfallen: Er entstand mit Ablauf des 30.06.2008 und ist erstmals mit Schreiben vom 04.07.2010 geltend gemacht worden, also weit später als die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 70 BAT es verlangt.
III.
Die Klägerin trägt daher die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Für eine Zulassung der Revision bestand aufgrund der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kein Anlass.