Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.05.2014 – 26 Sa 424/14
ECLI:DE:LAGBEBB:2014:0522.26SA424.14.0A
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 30.04.2014, 26 Sa 2144/13, das vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Berlin, 5. Februar 2014, 60 Ca 9403/13, Urteil
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Februar 2014 - 60 Ca 9403/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auslegung einer Stufenzuordnungsregelung des „Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Berliner Forsten aus dem Geltungsbereich des MTV/MTV-O für die Arbeiter der Berliner Forsten (MTV Forsten) in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts in der Fassung des Angleichungs-TV Forst Land Berlin vom 19. März 2011“ (TVÜ-Forst Berlin) und in diesem Zusammenhang über Entgeltdifferenzen. Konkret geht es um die Frage, ob der Kläger für die Zeit ab dem 1. November 2012 bereits nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 oder noch nach der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe zu vergüten war.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit weit über zehn Jahren als Forstwirt beschäftigt. Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 31. Oktober 2010 ua. der MTV Forsten Anwendung.
Der Kläger erhielt nach der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Tarifregelung Vergütung nach Lohngruppe 3 Fallgr. 1. Diese Lohngruppe wurde nach der Anlage 2 des TVÜ-Forst Berlin der Entgeltgruppe 5 des TV-Forst Berlin zugeordnet. Das beklagte Land stufte den Kläger auf der Grundlage seines individuellen Vergleichsentgelts zum 1. November 2010 in die Zwischenstufe 3+ der Entgeltgruppe 5 ein. Bereits vor dem 1. November 2012 entsprachen aufgrund von Tariferhöhungen die gezahlten und die dem Kläger unstreitig zustehenden Beträge der Höhe nach dem Tabellenentgelt für die Stufe 4 der Entgeltgruppe 5.
Die hier maßgeblichen Tarifbestimmungen des TVÜ-Forst Berlin lauten:
„§ 4 - Zuordnung der Lohngruppen
(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Lohngruppe gemäß § 5 Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Berliner Forsten bzw. in der Fassung des Tarifvertrages für Arbeiter in Einrichtungen im Beitrittsgebiet, die von den Berliner Forsten übernommen worden sind, nach Anlage 2 dieses Tarifvertrages den Entgeltgruppen des TV-Forst zugeordnet…
§ 5 - Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-Forst wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Löhne, die im Oktober 2010 zustehen, nach den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 gebildet.
(2) Es wird ein fiktiver Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt, bei dem unterstellt wird, dass im ganzen Monat Oktober 2010 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erbracht wurde, …
Protokollerklärungen zu § 5 Absatz 2:
Das Vergleichsentgelt wird vom 1. August 2011 an nach der Maßgabe der Protokollerklärung zu § 15 Absatz 2 TV-L-Forst erhöht. Zur Ermittlung der Höhe des Vergleichsentgelts nach Satz 1 wird das auf den Rechtsstand 31. Oktober 2010 festgestellte Vergleichsentgelt um 65 Euro vermindert, um die allgemeinen tabellenwirksamen Entgelterhöhungen im Bereich des TV-L-Forst vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2010 angehoben und anschließend entsprechend des jeweils geltenden Bemessungssatzes festgesetzt. Nach dem 30. September 2011 wird das Vergleichsentgelt zum gleichen Zeitpunkt um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang angehoben wie die nächsthöhere reguläre Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe; d.h. dass vom 1. Oktober 2011 an bei jeder allgemeinen Entgeltanpassung gemäß § 15 Abs. 2 TV-L-Forst das Vergleichsentgelt auf 100 v.H. erhöht, um die allgemeinen tabellenwirksamen Entgeltanpassungen im Bereich des TV-L-Forst angehoben und anschließend entsprechend dem jeweils geltenden Bemessungssatz festgesetzt wird…
§ 6 - Stufenzuordnung
(1) Die Beschäftigten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. Zum 1. November 2012 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst…“
Wegen des weiteren Inhalts des Tarifvertrages wird Bezug genommen auf die Anlage zur Klageschrift.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe für die Zeit ab dem 1. November 2012 Vergütung nach der Stufe 5 der Vergütungsgruppe 5 zu. Diese stelle betragsmäßig – bezogen auf den ihm am 30. November 2012 gezahlten Betrag – die nächsthöhere reguläre Vergütungsstufe iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ Forst Berlin dar. Da er „betragsmäßig“ den Verdienst der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 – was insoweit nicht streitig ist - bereits vor dem 1. November 2012 erreicht gehabt habe, stehe ihm ab diesem Zeitpunkt Vergütung nach der nächsthöheren Vergütungsstufe 5 zu. Ein Verharren in einer schon betragsmäßig erreichten Stufe werde tarifvertraglich gerade nicht geregelt. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin enthalte eine bewusst getroffene Sonderregelung zu dem tarifvertraglich geregelten normalen Stufenaufstieg. Zudem gewähre das beklagte Land allen Beschäftigten die begehrte Höherstufung, nur den Forstwirten nicht.
Der Kläger hat beantragt,
1.
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 392,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 zu zahlen,
2.
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 156,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, nächsthöhere Stufe sei auch am 1. November 2012 die Stufe nach der Zwischenstufe (hier nach der Zwischenstufe 3+), in die der Kläger per 1. November 2010 eingestuft worden sei. Mit dem Wort „betragsmäßig“ in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin könne nicht gemeint sein, dass zwei Stufenaufstiege innerhalb von zwei Jahren erfolgen sollten, in zwei Jahren also eine Regellaufzeit von sieben Jahren habe überbrückt werden sollen. Das folge auch daraus, dass der TV-Forst für einen Stufenaufstieg an sich drei Jahre vorgesehen hätte und durch die Überleitungsvorschrift bereits eine Verkürzung auf zwei Jahre erfolgt sei. Maßgeblich sei die ausdrückliche Zuordnung, die erst zum 1. November 2012 erfolgt sei. Der Wortlaut „betragsmäßig“ stelle ein redaktionelles Versehen dar.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass schon nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung eine Höherstufung zum 1. November 2012 nur in Betracht gekommen wäre, wenn die nächsthöhere Vergütungsstufe nicht bereits erreicht gewesen wäre. Letzteres hat es zugunsten des Klägers unterstellt.
Der Kläger hat gegen das ihm am 10. Februar 2014 zugestellte Urteil am 26. Februar 2014 Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 9. April 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Zur Begründung weist der Kläger darauf hin, dass unter den Parteien nicht streitig war und ist, dass ihm im Oktober 2012 aufgrund zwischenzeitlicher Tariferhöhungen ein Betrag gezahlt worden ist, der genau dem Entgelt in der Vergütungsstufe 4 entsprach. Das Wort „betragsmäßig“ in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin ziele einzig und allein darauf, eine Dynamisierung des Entgelts auch bezüglich des in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin vorzunehmenden Aufstiegs in die „betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe“ zu erreichen. Der Formulierung komme nur dann ein eigener Sinn zu, wenn damit der konkret zum Zeitpunkt des 1. November 2012 erreichte Betrag des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung der individuellen Zwischenstufe und der jeweiligen Tariflohnerhöhungen gemeint sei. Außerdem stehe der Umstand, dass die aufgrund von Tariferhöhungen erreichte Vergütung ihrem Betrag nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 entspreche, nicht der Annahme entgegen, dass er sich noch in einer Zwischenstufe befinde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Februar 2014 – 60 Ca 9403/13 – abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 549,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 392,15 Euro seit dem 16. Mai 2013 und aus 156,86 Euro seit dem 9. Juli 2013 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch das beklagte Land geht ausdrücklich davon aus, dass jedenfalls im Oktober 2012 die Vergütung des Klägers der Vergütungsstufe 4 der Entgeltgruppe 5 entsprach. Im Übrigen wiederholt das beklagte Land im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin knüpfe an § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst Berlin an. Durch den Verweis auf § 4 TVÜ-Forst Berlin komme zum Ausdruck, dass sich Satz 2 auf die erstmalige Zuordnung zur Entgeltgruppe und der individuellen Zwischenstufe im Jahr 2010 beziehe. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe komme danach nur in Betracht, wenn die Beschäftigten zuvor einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet gewesen seien. Beschäftigte, die bereits zuvor eine reguläre Stufe erreicht gehabt hätten, würden nicht erfasst. Für diese Auslegung spreche auch der Überleitungszweck der Norm.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 8. April und vom 14. Mai 2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung ist aber nicht begründet, da die Klage unbegründet ist. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 für die Monate November 2012 bis Mai 2013.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Vergütungsstufe 5 der Entgeltgruppe 5 TVÜ-Forst Berlin nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge Anwendung, die für die Beschäftigten des Landes Berlin in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben, gelten, seit dem 1. November 2010 der TV-Forst Berlin und der TVÜ-Forst Berlin.
b) Das beklagte Land ordnete den Kläger mit Wirkung zum 1. November 2010 nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Forst Berlin zutreffend der Entgeltgruppe 5 zu. Er hatte zuvor Vergütung nach Lohngruppe 3 erhalten. Nach der Anlage 2 zum TVÜ-Forst Berlin sind die Lohngruppen 3.1 und 3.2 der Entgeltgruppe 5 zugeordnet worden. Die wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst Berlin nach seinem Vergleichsentgelt gebildete individuelle Zwischenstufe iSd. § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 TVÜ-Forst Berlin lag zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 5 in der maßgeblichen Vergütungstabelle. Aufgrund von zwischenzeitlichen Vergütungserhöhungen entsprach das dem Kläger gezahlte Tabellenentgelt bereits vor dem 1. November 2012 dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 4. Diese tatsächlich gezahlte Vergütung war auch zutreffend berechnet. Das war auch unter den Parteien nicht streitig.
c) Die Stufe 4 der Entgeltgruppe 5 ist auch die für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zutreffende Stufe iSd. § 15 Abs. 1 TV-L iVm. § 2 TV-L-Forst Berlin. Der Kläger ist nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin zum 1. November 2012 in die Vergütungsstufe 5 aufgestiegen. Insoweit kann es dahinstehen, ob das darauf zurückzuführen ist, dass die Stufenzuordnung nach §§ 5, 6 TVÜ-Forst Berlin in die für den Kläger maßgebliche Stufe 4 zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war oder darauf, dass sich die Formulierung „betragsmäßig“ in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin auf den Betrag bezieht, der am 1. November 2010 dem Vergleichsentgelt entsprochen hat.
Nach der zuerst genannten Auslegung konnten zum 1. November 2012 nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin nur solche Beschäftigte in die nächsthöhere Stufe ihrer Entgeltgruppe aufsteigen, die bis zum 31. Oktober 2012 noch einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet waren. Zu diesen Beschäftigten hätte ein Belegschaftsmitglied am 31. Oktober 2012 aber nicht mehr gehört, welches bereits zuvor aufgrund von Vergütungserhöhungen eine einer regulären Stufe entsprechende Vergütung erreicht hätte, wenn also Vergütungserhöhungen – wie hier - zwischenzeitlich zu einer Vergütung entsprechend einer über der Zwischenstufe liegenden Stufe geführt hätten. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man hier, wenn man davon ausgeht, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin gar nicht auf ein erhöhtes Vergleichsentgelt, sondern gerade auf das Vergleichsentgelt abstellt, welches im Jahr 2010 für die Einstufung in die Zwischenstufe relevant war. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung ergibt sich demgegenüber weder aus dem Wortlaut noch aus den übrigen bei der Auslegung der Tarifnorm zu berücksichtigenden Kriterien.
aa) Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin steigen „diese“ Beschäftigten in die „betragsmäßig“ nächsthöhere Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin bezieht sich dabei auf die unter Satz 1 der Vorschrift genannten Personen. Das sind diejenigen, die im Jahr 2010 einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden Zwischenstufe zugeordnet worden sind. Der Wortlaut kann ohne weiteres dahin verstanden werden, dass für die Frage, welches die „betragsmäßig“ nächsthöher Stufe ist, eine Relation zu dem Betrag zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zuordnung hergestellt werden sollte. Zu einem Ergebnis, welches auf einen aufgrund von Tariferhöhungen angewachsenen Betrag abstellt, gelangt man nur, wenn nicht von dem nach Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Zuordnungszeitpunkt, sondern von einem späteren Zeitpunkt auszugehen ist. In Betracht kommt insoweit der 1. November 2012. Stellt man auf diesen Zeitpunkt und eine inzwischen bis zur nächsten Vergütungsstufe angewachsene Vergütung ab, fände Abs. 1 Satz 2 des § 6 TVÜ-Forst Berlin hier keine Anwendung, da es für die vorliegende Konstellation der Regelung nicht mehr bedürfte. Das mit der Vorschrift verfolgte Ziel, nämlich die Einreihung in die nächsthöhere Stufe, wäre bereits erreicht gewesen.
bb) Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der Tarifsystematik und dem Gesamtzusammenhang sollten bis zum 1. November 2012 unter Wahrung der Besitzstände die Überleitungen in die Vergütungsstufenstufen des TV-Forst Berlin erfolgen. Die Vergütung sollte in das Tabellensystem überführt werden. Einerseits sollten die Besitzstände erhalten bleiben. Andererseits sollten die Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum „geschont“ werden. Ansonsten hätte unmittelbar eine Vergütung nach der nächsthöheren Stufe vorgesehen werden können. Die Verkürzung des „regulären“ Zeitraums auf zwei Jahre sollte diesen Gesichtspunkten pauschaliert Rechnung tragen. Die Arbeitgeber sollten nicht verpflichtet werden, unmittelbar zT. deutlich höhere Vergütungen zu zahlen. Das wäre zB. bei denjenigen Belegschaftsmitgliedern der Fall gewesen, die mit ihrem Vergleichsentgelt nahe an der niedrigeren Vergütungsstufe lagen. Belegschaftsmitglieder, deren Vergleichsentgelt bereits dicht an der nächsthöheren Vergütungsstufe lag, sollten nicht volle drei Jahre auf den Aufstieg warten müssen. Ausnahmen sehen nur die Absätze 2 bis 4 des § 6 TVÜ-Forst Berlin vor. Damit ist jedenfalls eine Tarifauslegung nicht vereinbar, die das Überspringen einer regulären Stufe ermöglichte. Zudem würde der an sich nach dem TV-Forst vorgesehene Zusammenhang zwischen der Dauer der Tätigkeit und dem Stufenaufstieg für Einzelfälle ohne sachlichen Grund aufgelöst.
cc) Auch der Tarifgeschichte lassen sich keine Anhaltpunkte für einen der Auffassung des Klägers entsprechenden Willen der Tarifpartner entnehmen.
2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsstufe 5 der Entgeltgruppe 5 nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, das beklagte Land gewähre die begehrte Höherstufung allen Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnisse die schon genannten Tarifverträge Anwendung finden, hat er sein Vorbringen nicht weiter substantiiert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es überhaupt Belegschaftsmitglieder gibt, die außerhalb des Bereichs „Berliner Forsten“ eine konkrete Vergütungsstufe erreicht haben.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger und Berufungskläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um einen Sonderfall in Berlin. Zudem ist nur eine übersichtliche Anzahl von Personen betroffen.