Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.11.2014 – 17 Ta (Kost) 6110/14

ECLI:DE:LAGBEBB:2014:1103.17TA.KOST6110.14.0A

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.10.2014 – 1 Ca 19238/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Arbeitsgericht hat die Klageanträge zu 4. und 6. zu Recht mit lediglich 1.080,00 EUR, dem letzten Bruttomonatsverdienst der Klägerin, bewertet.

3

Verfolgt der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit seine Ansprüche auf Erteilung eines Zwischen- und eines Endzeugnisses, so sind diese Anträge – gleichgültig, ob sie kumulativ oder hilfsweise geltend gemacht werden, insgesamt mit einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Dies entspricht den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2011 (EzA-SD Nr. 15, S. 11 ff.), an denen sich die Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert. Wird zunächst die Erteilung eines Zeugnisses und später die Berichtigung des während des Rechtsstreits erteilten Zeugnisses begehrt, handelt es sich um einen einheitlichen Zeugnisstreit, der ebenfalls insgesamt mit einem Bruttomonats-verdienst zu bewerten ist. Denn der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nur durch die Erteilung eines inhaltlich zutreffenden Zeugnisses; die genannten Klageanträge beziehen sich daher auf den nämlichen Anspruch. Dies führt im vorliegenden Verfahren zu der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Wertfestsetzung.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Die Entscheidung ist unanfechtbar.