Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.11.2014 – 17 Ta (Kost) 6105/14

ECLI:DE:LAGBEBB:2014:1125.17TA.KOST6105.14.0A

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.09.2014 – 44 Ca 6322/14 – teilweise geändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Der Wert des Streitgegenstandes wird zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert um 3.900,00 EUR.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

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1. Das Wert des Streitgegenstandes beträgt jedenfalls 5.000,00 EUR, den vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert; eine Herabsetzung des Wertes kam nicht in Betracht.

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a) Mit dem Klageantrag zu 1. hat sich die Klägerin gegen die Kündigung einer Zusatzvereinbarung gewandt, mit der die Vergütung um monatlich 400,00 EUR herabgesetzt werden sollte. Ein derartiger Streit über den Inhalt der Arbeitsbedingungen ist grundsätzlich mit dem dreijährigen Differenzbetrag, höchstens jedoch mit dem Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers zu bewerten. Der von dem Arbeitsgericht festgesetzte Wert von lediglich 1.200,00 EUR kann deshalb auf keinen Fall herabgesetzt werden.

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b) Der Wert des Klageantrags zu 2. bestimmt sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung und wurde daher zutreffend auf 2.100,00 EUR festgesetzt.

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c) Der auf Entfernung einer Abmahnung gerichtete Klageantrag zu 3. ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer mit einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten, wobei sich die Höhe der Vergütung nach den Angaben der klagenden Partei bestimmen; der von dem Arbeitsgericht festgesetzte Wert ist deshalb nicht zu beanstanden.

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2. Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert um 3.900,00 EUR.

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a) Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden.

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b) Die Parteien haben mit der in Nr. 1 des Vergleichs vom 01.07.2014 getroffenen Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, eine Ungewissheit über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses beigelegt, die infolge der mit dem Klageantrag zu 3. angegriffenen Abmahnung bestand. Die Regelung ist gemäß § 42 Abs. 2 GKG mit dem Vierteljahresverdienst der Klägerin zu bewerten. Dies entspricht den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014 (NZA 2014, 745), an denen sich die Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert. Der von dem Arbeitsgericht festgesetzte Wert von 3.900,00 EUR (die Angabe 3.950,00 EUR beruht auf einem Schreibfehler) bleibt hinter dem Vierteljahresverdienst der Klägerin zurück und kann nicht weiter herabgesetzt werden.

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c) Die in Nr. 2 des Vergleichs vom 01.07.2014 getroffene Regelung bezog sich auf die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Februar und April 2014, die bereits Gegenstand des Klageantrags zu 2. waren. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts kam insoweit nicht in Betracht, was zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt.

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d) Zwischen der in Nr. 3. des Vergleichs vom 01.07.2014 getroffenen Vereinbarung und dem Klageantrag zu 1. besteht eine so genannte „wirtschaftliche Identität“, was zur Anrechnung der Werte führt. Die Festsetzung eines eigenständigen Vergleichsmehrwerts für die genannte Regelung kommt deshalb nicht in Betracht; der angefochtene Beschluss war insoweit ebenfalls aufzuheben. Mit dem Klageantrag zu 1. hat die Klägerin den Fortbestand der Zusatzvereinbarung vom 31.01.2014 geltend gemacht, die Grundlage für eine monatliche Vergütung von 1.700,00 EUR war. Der Streit der Parteien über die Verpflichtung der Beklagten, auch in den Monaten Mai und Juni 2014 eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen, ist deshalb von dem mit dem Klageantrag zu 1. geführten Streit umfasst.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.