Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.02.2015 – 15 Ta 242/15
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0219.15TA242.15.0A
Orientierungssatz
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten Personen nicht als Arbeitnehmer, die in einer juristischen Person kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Diese Fiktion gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich ein freies Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis ist, vergleiche BAG, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 -.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Potsdam, 29. Juli 2014, 5 Ca 1926/13, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29. Juli 2014 – 5 Ca 1926/13 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im hiesigen Verfahren über die Rechtswegzuständigkeit. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung geltend.
Mit Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 15. März 1996 wurde der Kläger zum 1. April 1996 zum Technischen Vorstand der Genossenschaft bestellt. Im Hinblick hierauf schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag vom 14.03.1996 (Kopie Bl. 188 ff. d. A.) und unter dem 15. Januar 1997 einen weiteren Vertrag (Kopie Bl. 181 ff. d. A.). Der Kläger legte sein Amt als Technischer Vorstand der Beklagten zum 31. Dezember 2002 nieder. Unter dem 8. Februar 2005 schlossen die Parteien vor dem OLG Brandenburg einen Vergleich, wonach „das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten aufgrund § 2 Nr. 5 des Anstellungsvertrages mit dem 30. September 2003 geendet hat“.
Der Kläger ist der Ansicht, dass nach Beendigung der Organstellung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dies habe bis zum Erreichen des Rentenalters (31.10.2008) fortbestanden.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der eingeschlagene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig sei. Es hat den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Potsdam verwiesen. Dies ergebe sich aus §§ 17 a Abs. 2, 23 GVG i. V. m. § 2, 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Diese Entscheidung ist dem Klägervertreter am 4. September 2014 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ging am 18. September 2014 beim Arbeitsgericht Potsdam ein.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht Potsdam entschieden, dass die Gerichte für Arbeitssachen unzuständig sind, so dass der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen war.
Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Der Kläger war genau eine solche Person, denn er war Vorstandsmitglied der beklagten Genossenschaft.
Die Ansprüche des Klägers resultieren – wenn überhaupt – aus dem zugrunde liegenden Anstellungsvertrag. Es kann offen bleiben, ob mit diesen beiden Verträgen ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist (BAG 03.02.2009 – 5 AZB 100/03 – NZA 2009, 669, 670). Daher sind auch hier die Arbeitsgerichte nicht zuständig.
Soweit der Kläger meint, mit Beendigung der Organstellung habe sich das zugrunde liegende Anstellungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie oben dargelegt ist es unerheblich, ob das der Organstellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis schon immer ein Arbeitsverhältnis war. Soweit der Kläger sich im Schriftsatz vom 4. November 2014 auf Rechtsprechungen des BAG beruft, sind diese nicht einschlägig. In diesen Entscheidungen ging es darum, dass vor Begründung eines Vertragsverhältnisses im Hinblick auf eine Organstellung schon ein Arbeitsverhältnis bestand. Vor Abschluss des Vertrages vom 14. März 1996 befand sich der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Insofern ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben.