Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.03.2015 – 10 Sa 2117/14

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0309.10SA2117.14.0A

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 2. September 2014 – 7 Ca 2499/13 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2013 zum 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde und als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 8. Februar 2013 fortbesteht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.700,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2013.

2

Der Kläger ist 54 Jahre alt (…. 1961) und beim Beklagten mit insgesamt neun Arbeitsverträgen seit dem 22. Juli 2008 jeweils befristet als Hilfsarbeiter im M.-R.-Laboratorium (MRL) unter Vereinbarung der Geltung des TV-L, Tarifgebiet Ost entsprechend Entgeltgruppe E2 mit zuletzt 1.900,-- EUR brutto monatlich in Vollzeit beschäftigt. Nachdem das Arbeitsverhältnis zunächst vom 22. Juli 2008 bis 30. September 2008 zur Vertretung einer erkrankten Mitarbeiterin befristet war, wurde es – jeweils zur Vertretung – vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 und sodann vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 und vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2009 verlängert. Ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag wurde anschließend vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2010 wegen eines vorübergehenden Bedarfs im Zusammenhang mit der Baumaßnahme „Sanierung und Erweiterung MRL“ geschlossen. Dieser Vertrag wurde unter dem 16. Juli 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011, unter dem 4. November 2011 für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 und unter dem 11. Juni 2012 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 jeweils verlängert.

3

Unter dem 8. Februar 2013 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag wegen eines vorübergehenden Bedarfs für „Nach-, Um- und Rückbauarbeiten im Gelände V im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Baumaßnahme ‚Sanierung des MRL‘“ für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013.

4

Der Kläger hält einen Sachgrund für die letzte Befristung nicht für gegeben. Die Beklagte habe die grundsätzlich zulässige Befristung in institutioneller Weise missbraucht. Der Kläger sei ausschließlich in der Waschküche des M.-R.-Laboratoriums tätig gewesen. Er sei nicht im Zusammenhang mit den Bauarbeiten beschäftigt worden. Am 8. Februar 2013 sei die neue Waschküche bereits seit einem ¾ Jahr im regulären Betrieb gewesen. Einen Wechsel von der alten in die neue Waschküche habe es seit dem 1. April 2013 nicht gegeben. Die vom Kläger wahrgenommene Aufgabe in der Waschküche sei eine Daueraufgabe.

5

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die dem Kläger übertragenen Aufgaben keine Daueraufgaben seien. Durch die neue Waschanlage sei der dortige Arbeitsanfall infolge der Automation um ca. 70% zurückgegangen. Die Arbeit könne ebenso wie die anfallenden Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten vom Stammpersonal erledigt werden. Lediglich während der Bau- und Sanierungsarbeiten sei ein erhöhter Arbeitsanfall zu verzeichnen gewesen. Am 8. Februar 2013 sei mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen, dass nach dem 31. Dezember 2013 kein dauerhafter Bedarf an einer Beschäftigung des Klägers mehr bestehe.

6

Mit Urteil vom 2. September 2014 hat das Arbeitsgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Bei Abschluss des letzten Vertrages am 8. Februar 2013 sei mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen, dass nach Ablauf der Befristung am 31. Dezember 2013 für die Beschäftigung des Klägers kein dauerhafter Bedarf mehr bestehe. Dass die Nacharbeiten und die Rücksanierungsarbeiten nur vorübergehend seien, sei nachvollziehbar. Die Beklagte habe die Prognose unter Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe des Testbetriebes vorgenommen und demzufolge mit einem Puffer zum 31. Dezember 2013 das Arbeitsverhältnis auslaufen lassen. Ein offensichtlicher Missbrauch des Gestaltungsmittels befristeter Verträge sei nicht ersichtlich.

7

Gegen dieses den Klägervertretern am 3. November 2014 zugestellte Urteil legten diese am 20. November 2014 Berufung ein und begründeten diese am 18. Dezember 2014. Der letzten Befristung habe keine Prognose zugrunde gelegen. Insofern sei das Rechtsinstitut der Befristung missbräuchlich verwendet worden. Das Arbeitsgericht habe völlig außer Acht gelassen, dass die Beschäftigung des Klägers überhaupt nichts mit den Baumaßnahmen zu tun gehabt habe. Den umfangreichen Vortrag des Klägers dazu habe das Arbeitsgericht völlig ignoriert. Der Kläger sei seit 2008 mit regelmäßigen Aufgaben des Stammpersonals in der Waschküche beschäftigt worden. Diese sei zwar modernisiert und in ein anderes Gebäude verlegt worden, aber die Aufgaben seien während der Bauarbeiten weiter angefallen, weil diese bei laufendem Laborbetrieb durchgeführt worden seien. Die Beklagte selbst habe vorgetragen, dass die Sanierungsarbeiten im Sommer 2013 abgeschlossen sein sollten. Und infolge der Baumaßnahmen habe es keinen Mehrbedarf an Aufgaben gegeben. Die Beklagte selbst habe nicht mehr den erhöhten Bedarf, sondern einen Rationalisierungseffekt für den Minderbedarf an Arbeitskräften herangezogen. Da dieser Effekt aber bereits im Sommer 2012 eingetreten sei, könne das die Befristung vom 8. Februar 2013 nicht mehr rechtfertigen.

8

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

9

das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 2. September 2014 - 7 Ca 2499/13 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2013 zum 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde und als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 8. Februar 2013 fortbesteht.

10

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Die Beklagte hat ausgeführt, dass die „Sanierung und Erweiterung des M.-Rubner-Laboratoriums“ im Jahre 2009 begonnen habe. Diese hätten nach der ursprünglichen Planung bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen werden sollen. Das seit 1997 im Einsatz befindliche Tierhaus habe grundsaniert und erweitert werden sollen und zwar hinsichtlich der Geräte- und Gebäudetechnik, der Hygiene, des Tierschutzes sowie der Gesundheits- und Arbeitsschutzaspekte. Für die Spülküche seien bessere Hygienestandards und eine höhere Reinigungsleistung sowie eine Reduzierung der körperlichen Belastung des dortigen Personals vorgesehen gewesen. Aufgrund vielfältiger Schwierigkeiten sei im Sommer 2010 ein neuer Fertigstellungstermin zum 31. Dezember 2011 vereinbart worden. Nach Scheitern des Testbetriebes der neuen Spülküche im Oktober 2011 sei ein neuer Fertigstellungstermin zum 31. Dezember 2012 vereinbart worden. Die neue Spülküche sei nach einem erneuten Probebetrieb am 15. Juni 2012 abgenommen und in Betrieb gesetzt worden. Danach habe die alte Spülküche demontiert und an deren Stelle der neue Quarantänebereich errichtet werden können. Dort habe die Beklagte nachlaufende Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Phase IV angenommen und den Vertrag mit dem Kläger deshalb nochmals bis zum 31. März 2013 verlängert.

13

Das Bauvorhaben sei von der zuständigen Behörde unter Auflagen am 17. Dezember 2012 abgenommen worden. Im Dezember 2012 und Januar 2013 seien in der Phase IV sogenannte „nachlaufende Sanierungsarbeiten“ ermittelt worden. Es habe sich um folgende Arbeiten gehandelt:

14

Quarantänebereich EG: Lüftung anpassen, Inbetriebnahme

15

Raum 318: Elektro- und MSR-Arbeiten, Inbetriebnahme und Probebetrieb

16

Raum 372: Ausrüstung als Tier-OP, Inbetriebnahme und Probebetrieb

17

Neue Materialschleusen an den Tierhaltungsbarrieren; Anpassung der Steuerung, Inbetriebnahme

18

Raum 152 (Tierhaltungsraum, Barriere): Überprüfung der Lichtsteuerung und Lüftung, Inbetriebnahme und Probebetrieb mit Tierhaltung

19

Umschluss von zwei Bestandsautoklaven auf neue Dampfzufuhr

20

Reinstallation der WC’s im EG (Trockenbau, Fliesenleger-, Elektro-, Lüftungs-, Klempnerarbeiten)

21

Verlängerter Probebetrieb der neuen Waschstraße (Anmerkung: Während der ersten Probephase zeigten sich technische Mängel bei der Einstreuentsorgung und der täglichen Reinigung, die behoben werden mussten)

22

Vereinzelte Malerarbeiten

23

Diese hätten zwar bis zum Sommer 2013 abgeschlossen werden sollen, die Beklagte habe jedoch „wegen zu erwartender Prozeduren bei der Auftragsvergabe“ einen zusätzlichen Puffer bis zum Jahresende 2013 eingeplant.

24

Grund für die Befristung sei der erhöhte Anfall von Hilfstätigkeiten, vor allem Transport- und Umräumarbeiten sowie Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten gewesen. Die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben würden im Rahmen des von der Beklagten verfolgten Betriebszwecks nicht dauerhaft anfallen. Es handele sich um

25

Transportarbeiten: Zu- und Abtransport von Materialien aus den während der Bauzeit ausgelagerten Tierhaltungen

26

Vor- und Nachbereitung von Materialbestellungen aus den ausgelagerten Haltungen

27

Reinigung und Desinfektion der Wasch- und Technikräume

28

Reinigung und Mithilfe bei Reparaturarbeiten in der alten Technikzentrale (Verschmutzung durch Umbaumaßnahmen)

29

Füllen der Käfige an der neuen Einstreufüllanlage

30

Reinigung und Befüllung der Tränkeflaschen (neue Anlage)

31

Handhabung von Materialschleusen und Autoklaven

32

Reinigung von Seuchenwannen/Fußmatten

33

Annahme von Warenlieferung/Ablieferung an gesondert eingerichteten Stationen (aufgrund Umbau)

34

Für diese Aufgaben habe während der Phase IV neben dem Kläger ein weiterer Mitarbeiter zur Verfügung gestanden. Die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben in der Nachsanierungsphase hätten auch solche beinhaltet, die bereits in Phase III, also während der eigentlichen Baumaßnahme erforderlich gewesen seien. Es habe sich jedoch um Aufgaben gehandelt, die im Rahmen des verfolgten Betriebszwecks nicht dauerhaft anfallen würden. Beispielsweise hätte die Warenannahme baubedingt aus hygienischen Gründen bzw. wegen Zutrittsbeschränkungen verlagert werden müssen. Ein erhöhter Mehrbedarf habe sich auch dadurch ergeben, dass ausgelagerte Materialien aus verschiedenen anderen Gebäuden und Containern wieder in das fertiggestellte M.-R.-Laboratorium hätten umgelagert werden müssen. Auch sei im Zuge dessen ein benachbartes Laborgebäude auf dem Gelände V entrümpelt worden. Mit dem 31. Dezember 2013 seien alle Sondermaßnahmen und –tätigkeiten entfallen.

35

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 16. Dezember 2014 sowie des Schriftsatzes vom 2. März 2015, den Inhalt der Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 6. Februar 2015 sowie des Schriftsatzes vom 27. Februar 2015 und das Sitzungsprotokoll vom 9. März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

36

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.

II.

37

Die Berufung des Klägers hat auch Erfolg.

38

Zunächst ist als Ausgangspunkt darauf hinzuweisen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der vom Gesetzgeber angenommene Normalfall eines Arbeitsverhältnisses ist. Für eine Abweichung davon ist es grundsätzlich erforderlich, dass es dafür einen sachlichen Grund gibt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG liegt vor, wenn bei Vertragsschluss für den Arbeitgeber ein von der Rechtsordnung anzuerkennender Grund bestanden hat, dem Arbeitnehmer nicht den Abschluss eines unbefristeten, sondern nur den eines befristeten Arbeitsvertrags anzubieten (BAG, Urteil vom 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06). Ein solcher sachlicher Grund liegt u.a. vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG).

1.

39

Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt einerseits voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (vgl. BAG, Urteil vom 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06 mit weiteren Nachweisen). Der vorübergehende Bedarf in diesem Sinne ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG, Urteil vom 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01).

40

Über den vorübergehenden Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist bei Vertragsschluss eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds. Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht im Regelfall eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist (BAG, Urteil vom 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06).

41

Unter diesem Aspekt wäre die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien gerechtfertigt. Denn die Annahme der Beklagten, dass nach dem 31. Dezember 2013 der Mehrbedarf an Arbeitsleistung im Zusammenhang mit dem Umbau bzw. der Sanierung des M.-R.-Laboratorium nicht mehr anfallen würde, ist nicht zu beanstanden. Denn der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich z.B. aus der Tatsache ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können. Der vorübergehende Bedarf kann insbesondere eine zeitweise übernommene Sonderaufgabe wie hier der Umbau und die Sanierung betreffen, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht.

2.

42

Allerdings übersieht die Beklagte, dass sich die Prüfung des Vorliegens eines sachlichen Grundes darin nicht erschöpft. Denn auf der anderen Seite setzt die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs zusätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Es bedarf dabei keiner unmittelbaren Kausalität, sondern es genügt, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber darf aber einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG, Urteil vom 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06 mit weiteren Nachweisen).

43

Hier vermochte die Beklagte nicht darzulegen, welchen konkreten Bedarf sie ihrer Prognose zugrunde gelegt hatte. Bereits in den gerichtlichen Hinweisen vom 10. Februar 2015 war angemerkt, dass die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten weitgehend wohl unstreitig seien. Unklar sei aber, wann etwa die baubedingte Auslagerung der Warenannahme beendet worden und wann dieses vorhersehbar gewesen sei. Das Gleiche gelte für die beschriebene Umlagerung des ausgelagerten Materials und die Entrümpelung des benachbarten Laborgebäudes. Auch bezüglich der beschriebenen Veränderung der Arbeitsschritte von den „früher weit überwiegend manuell zu verrichtenden Tätigkeiten“ zur Voll- bzw. Teilautomation sei unklar wann diese Rationalisierung erfolgt sei, wobei der Kläger den Sommer 2012 konkret angegeben habe. Soweit in den gerichtlichen Hinweisen sodann der Vortrag der Beklagten aus der Berufungserwiderung aufgegriffen worden war

44

„Zeitlich war vorgesehen, die nachlaufenden Sanierungsarbeiten (Phase IV) bis zum Sommer 2013 abzuschließen. Hierbei wurde zusätzlich ein zeitlicher Puffer bis zum Ende des Jahres eingeplant, der durch die zu erwartenden Prozeduren bei der Auftragsvergabe zu erwarten war.“

45

Hatte das Berufungsgericht auch angemerkt, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht ergebe, ob überhaupt und wenn ja welche „Prozeduren bei der Auftragsvergabe“ noch zu erwarten gewesen wären. Deshalb könne zurzeit eher nicht nachvollzogen werden, weshalb bei einem am 8. Februar 2013 noch zu erwartenden Arbeitsaufwand bis zum 30. Juni 2013 mehr als die doppelte Zeit als „zeitlicher Puffer“ veranschlagt worden sei und dazu neben dem Kläger mit Herrn Xd noch ein zweiter zusätzlicher Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei.

46

Soweit die Beklagte sich bemüht hatte, mit ihrem Schriftsatz vom 27. Februar 2015 den in den gerichtlichen Hinweisen angesprochenen Defiziten im bisherigen Vortrag gerecht zu werden, blieb der Vortrag jedoch allgemein und ohne konkrete Tatsachen. Wenn dort etwa ausgeführt wurde, dass sich die Berechnung des zeitlichen Puffers bis zum Ende des Jahres 2013 „auf den langjährigen Erfahrungen [gründete], die die Beklagte im Zuge des gesamten Bauvorhabens sammeln konnte“, hätte die Beklagte diese Erfahrungen dem Gericht so konkret mitteilen müssen, dass auch der Kläger sich dazu substantiiert einlassen kann. Auch der Hinweis der Beklagten, dass „die in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen zeigten, dass sich Unternehmen im Baubereich durch eine zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe günstige Marktlage unwillig zeigten, beauftragte bzw. bestellte Bauleistungen unverzüglich umzusetzen“ und dass sie in die Prognoseentscheidung „hygienische Prüfungen“ einbezogen habe, ist so allgemein gehalten, dass daraus nicht die Kausalität zwischen den Nacharbeiten und der befristeten Beschäftigung des Klägers in der Waschküche abgeleitet werden kann.

47

Zwar hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung mündlich angedeutet, dass sie diese allgemeinen Ausführungen jeweils konkret mit Tatsachen und exakten Kalkulationen unterlegen könne, aber in das Verfahren hat die Beklagte diese nicht eingeführt. Eine erstmalige Einführung in der Berufungsverhandlung war dabei insbesondere auch unter Berücksichtigung der gerichtlichen Hinweise vom 10. Februar 2015 eindeutig zu spät (§ 67 ArbGG), so dass die Beklagte in diesem Rechtsstreit unterliegen musste.

III.

48

Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

49

Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.