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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.06.2015 – 5 Sa 265/15

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0611.5SA265.15.0A

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.11.2014 - 56 Ca 10619/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Klägers.

2

Der Kläger war vom 10.11.2008 bis zum 09.11.2009 bei der Firma Dr. N. C. R. GmbH als Java-Programmierer beschäftigt. Vom 01.11.2010 bis zum 31.05.2012 war er sodann bei der Firma m..de GmbH (im Folgenden: Firma m.) als Datenbankadministrator (im Folgenden: DBA) tätig. Zu seinen Aufgaben bei der Firma m. gehörten folgende Tätigkeiten:

3

• Konzeption, Aufbau, Administration, Konfiguration und Optimierung von Oracle Datenbanken Version 10g und 11g und Sicherstellung des laufenden Betriebs

4

• Installation Oracle XE, Erstellung automatischer Rollout- und Wartungstasks für das Kassensystem in den Filialen

5

• Performancetuning Shop-Datenbank, Weiterentwicklung und Optimierung der Datenbankstruktur in enger Zusammenarbeit mit der shop-Entwicklungsabteilung

6

• Konzeption von Sicherungs- und Wiederherstellungsszenarien und ihre Durchführung, ihr Tuning, ihre Überwachung und Dokumentation

7

• Analytische Vorbereitung für den Einsatz des Oracle Enterprise Manager Grid Control und Vorbereitung von Schulungsunterlagen

8

Die Firma m. erteilte dem Kläger ein Arbeitszeugnis in Erst- und Zweitfassung, wegen deren Inhalt auf Bl. 55 und 9 d.A. verwiesen wird.

9

Die Beklagte betreibt eine Fachhochschule. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 07.11.2012 (Bl. 21 f. d.A.) und des Änderungsvertrages vom 19.12.2013 (Bl. 23 d.A.) war der Kläger bei ihr vom 08.11.2012 bis zum 07.05.2014 im Rahmen der ESF-Projekte „Forschungsassistenz VI“ und „Forschungsassistenz VII“ beschäftigt und dem Projekt „Mobile und standortbezogene Dienste für digitale Baumkataloge (MobiBaum)“ zugeordnet. Dieses befasste sich damit, Kernfunktionalitäten moderner Baumkataloge zu identifizieren und innovative geodatenbasierte Dienste für Baumkataloge zu definieren, eine Auswahl der identifizierten und definierten Dienste prototypisch zu implementieren und in einer Produktivumgebung beim Anwendungspartner FEZ Berlin zu evaluieren. Die Tätigkeit des Klägers umfasste:

10

• Anforderungsanalyse, Design, Implementierung eines digitalen Baumkatasters als Oracle-Datenbankanwendung

11

• Projektmanagement mit Scrum (i.e. ein Vorgehensrahmen für Projektentwicklung)

12

• Analyse existenter Baumkataster

13

• Tests und Dokumentation der Ergebnisse

14

• Präsentation der Ergebnisse auf Fachkongressen

15

• Zusammenarbeit mit dem Anwender FEZ-Berlin zur Analyse von Abläufen und Vorgängen im Rahmen des Einsatzes des digitalen Baumkatasters

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• Zusammenarbeit mit Meelogic Consulting zur Umsetzung von Diensten des Baumkatasters als mobile Anwendung

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Für die Tätigkeit des Klägers erstellte die Beklagte eine Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK), wegen deren Inhaltes auf Bl. 26 ff. d.A. verwiesen wird.

18

Mit seiner Einstellung erhielt der Kläger von der Beklagten eine Vergütung der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der nach dem Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Hochschulen im Land Berlin geltenden Fassung (im Folgenden: TV-L Berliner Hochschulen). Mit Email vom 31.05.2013 (Bl. 4 d.A.) bat der Kläger die Beklagte erfolglos um Korrektur seiner Einstufung und verwies auf eine Arbeitserfahrung von mehr als 2,5 Jahren. Mit Schreiben vom 08.08.2013 ließ er ebenso erfolglos ein Entgelt nach Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L Berliner Hochschulen geltend machen.

19

Mit der am 28.07.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger für die Zeit vom 08.11.2012 bis 07.11.2013 Vergütung nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11 TV-L Berliner Hochschulen geltend. Er hat vorgetragen, er habe seine bei der Firma m..de erworbenen Berufserfahrungen als DBA für seine Tätigkeit bei der Beklagten unmittelbar und ohne Einarbeitung nutzen können. Wie bei der Firma m. habe er bei der Beklagten Oracle-Datenbanken zu administrieren, Tuning-Aufgaben und die Entwicklung von SQL zu erledigen gehabt. Auch aus Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit für die Tätigkeit als DBA und als Datenbankentwickler (im Folgenden: DBE) unter „Berufenet“ ergebe sich deren Gleichartigkeit. Er habe daher bei der Firma m. einschlägige Berufserfahrung in Bezug auf seine Tätigkeit bei der Beklagten erworben.

20

Der Kläger hat beantragt,

21

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 08.11.2012 bis 07.11.2013 ein Entgelt nach Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L Berliner Hochschulen zu zahlen.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte hat vorgetragen, Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers bei ihr sei die Forschung im Bereich Datenbankentwicklung und die Datenbankentwicklung selbst gewesen. Die bei der Firma m. erworbenen Kenntnisse als DBA seien ggf. hilfreich, jedoch keine Voraussetzung für die Tätigkeit bei der Beklagten oder für diese prägend gewesen. Zudem sei die Tätigkeit eines Forschungsassistenten im Bereich Datenbankentwicklung im Vergleich zu den Tätigkeiten bei der Firma m. höherwertig.

25

Mit Urteil vom 26.11.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschäftigung des Klägers bei der Arbeitgeberin m..de GmbH sei keine Vorbeschäftigung im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L Berliner Hochschulen, die zu einer einschlägigen Berufserfahrung für die Tätigkeit bei der Beklagten führe, weil es sich weder um gleiche, noch um gleichartige Tätigkeiten handele. Auf Aussagen der Bundesagentur für Arbeit in abstrakten Berufsbeschreibungen könne die Gleichartigkeit nicht gestützt werden. Auch die durch sein Studium vermittelte Kompetenz des Klägers sei hierfür unmaßgeblich. Dass allgemein und auch bei m..de ein DBE auf die Vorarbeit des Klägers als DBA angewiesen sei führe allenfalls zu nützlichen Vorkenntnissen. Es komme entscheidend auf die bei der Beklagten auszuübende Tätigkeit an, die durch die BAK definiert und überwiegend durch die Arbeitsvorgänge 1a) und 2a) geprägt sei. Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 2a) sei eine Gleichartigkeit mit der Tätigkeit bei der Firma m. überhaupt nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1a) habe der Schwerpunkt eindeutig auf „Forschung und Entwicklung“ gelegen, die Aufgaben bei m..de seien die eines DBA, bei der Beklagten die eines DBE gewesen. Zwischen beiden Aufgaben lägen Welten. Auch aus den Angaben im Zeugnis der Firma m. könne keine Gleichartigkeit hergeleitet werden.

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Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 57 – 66 d.A.) verwiesen.

27

Gegen dieses der Klägerin am 15.01.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, d. 16.02.2015 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und nach mit Beschluss vom 13.03.2015 bis zum 15.04.2015 verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 14.04.2015 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung. Der Kläger trägt vor, die BAK spiegele die von ihm bei der Beklagten ausgeübte Tätigkeit nicht zutreffend wieder. Der Arbeitsvorgang 1a) habe einen zeitlichen Anteil von 70 % und der Arbeitsvorgang 2a) von höchstens 25 % gehabt, eine Teilnahme an Ringvorlesungen (Arbeitsvorgang 4a) sei ihm nicht bekannt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die Angaben der Bundesagentur für Arbeit unter „Berufenet“ eine verlässliche Quelle, woraus sich ergebe, dass die Tätigkeiten als DBA und DBE Jobalternativen darstellten und unbeachtlich einer auch bei einem Wechsel innerhalb derselben Tätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles ggf. erforderlichen Einarbeitungszeit austauschbar seien. Da der DBA auf die Tätigkeit des DBE einwirke und diesen berate, deshalb auch den Anforderungen an die Tätigkeit des DBE gewachsen sein müsse, liege kein Gefälle zwischen der Tätigkeit eines DBA und eines DBE vor. Die Tätigkeit eines DBE sei nicht anspruchsvoller, weil der DBA die Kenntnisse über die Datenbank habe und der Verantwortliche sei, während der DBE die Datenbankkomponenten einer Anwendung entwickele und Programmierung betreibe, die im Lesen aus einer Datenbank und dem Schreiben in eine Datenbank mittels Programmiersprache (sog. CRUD-Operationen) bestehe. Wie bei der Firma m. habe der Kläger auch im Forschungsassistenzprojekt der Beklagten Oracle-Datenbanken administriert und Tuningaufgaben erledigt, desgleichen SQL-Entwicklung, weshalb auf eine Einarbeitungszeit habe verzichtet werden können, was sich aus einer von der Beklagten übergangenen Stellungnahme der Frau Prof. Dr. S. ergebe (Bl. 107 f. d.A.). Er habe bei der Beklagten angewandte Forschung betrieben, welcher in der Privatwirtschaft konzeptionelle Tätigkeit entspreche, welche er bei der Firma m. insbesondere zur analytischen Vorbereitung des Einsatzes des Enterprise Managers Grid Control sowie der Oracle RMAN-Technologie und wie bei der Beklagten unter Nutzung von SQL Developer, PL/SQL-Sprache und SQL-Abfragesprache ausgeübt habe. Die Innovation seiner Tätigkeit bei der Beklagten habe im Bereich mobiler Dienste gelegen, im Übrigen sei die Überprüfung der Arbeit mit Oracle Application Express auf die der Beklagten gerecht werdende Praxistauglichkeit keine Forschung, sondern Entwicklung gewesen.

28

Der Kläger beantragt,

29

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.11.2014 – 56 Ca 10619/14 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 08.11.2012 bis 07.11.2013 ein Entgelt nach Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TV-L in der für Berliner Hochschulen geltenden Fassung nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit Fälligkeit der monatlichen Differenzbeträge zwischen einem Entgelt nach Entgeltgruppe E 11 Stufe 2 TV-L Berliner Hochschulen und einem Entgelt nach Entgeltgruppe E 11 Stufe 1 TV-L Berliner Hochschulen zu zahlen.

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zum Aktenzeichen 56 Ca 10619/14 zurückzuweisen.

32

Die Beklagte trägt vor, der Vortrag des Klägers sei widersprüchlich, weil sich die Tätigkeit bei der Firma m. hiernach auf die Anwendung vorhandener Kenntnisse und bei der Beklagten auf den Erwerb neuer Kenntnisse bezogen habe und schon deshalb keine Gleichartigkeit vorliege. Die in der BAK zutreffend wiedergegebenen Arbeitsvorgänge 2a) bis 5a) beträfen einen zeitlichen Anteil von 60 %, wobei es beim Arbeitsvorgang 2a) nicht auf einen Ortsbezug zu einem Arbeitsplatz bei dem kooperierenden Unternehmen und beim Arbeitsvorgang 4a) nicht auf die Teilnahme an einer Ringvorlesung angekommen sei. Entgegen der Angaben der Frau Prof. Dr. S. habe der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten im Hinblick auf den damit verbundenen Erwerb neuer Kenntnisse nicht ohne jede Einarbeitungszeit aufnehmen können. Er habe bei der Beklagten Forschung betrieben, indem er neue Dienste und Lösungen erforscht, sie auf ihre Umsetzbarkeit überprüft und prototypisch umgesetzt habe. Bei der Firma m. habe er hingegen bestehende Tools und Bedienoberflächen eingesetzt und sei nicht konzeptionell tätig gewesen. Der Einsatz bestimmter auch bei der Beklagten eingesetzter Programme und Umgebungen führe nicht zu einer Gleichartigkeit der Tätigkeiten.

33

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.04.2015 nebst Anlagen (Bl. 95 - 108 d.A.) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.05.2015 nebst Anlagen (Bl. 114 - 128 d.A.) sowie auf den Inhalt des Protokolls der Berufungsverhandlung vom 11.06.2015 (Bl. 129 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen.

1.

35

Die Klage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Diese Vorschrift steht einer Feststellungsklage nicht entgegen, die sich auf die Vergütung nach einer bestimmten tarifvertraglichen Entgeltstufe bezieht, die (vorliegend nach gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässiger Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags um Nebenforderungen) auch Zinsforderungen zum Gegenstand hat und auch wenn trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine ebenfalls mögliche Leistungsklage erhoben worden ist (BAG v. 03. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12, Rz. 12).

2.

36

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 08.11.2012 bis 07.11.2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TV-L Berliner Hochschulen zu zahlen.

a)

37

Nach §§ 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 07.11.2012 bestimmt sich dieses u.a. nach dem TV-L Berliner Hochschulen. Dass der Kläger in Entgeltgruppe 11 dieses Tarifvertrages einzugruppieren war ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages und ist zwischen den Parteien nicht streitig.

b)

38

§ 16 Abs. 2 TV-L gilt für die Berliner Hochschulen nach § 4 Nr. 3 A des Tarifvertrags zur Übernahme des TV-L für die Hochschulen im Land Berlin in folgender Fassung:

39

Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem oder mehreren Arbeits- oder Dienstverhältnissen, erfolgt eine Festsetzung der Erfahrungsstufe auf Basis der Zeiten dieser einschlägigen Berufserfahrung. Zeiten nach Satz 2 werden berücksichtigt, soweit zwischen ihnen nicht eine Unterbrechung von jeweils mehr als 18 Monaten Dauer vorliegt. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

40

Die nach § 2 des Tarifvertrags zur Übernahme des TV-L für die Hochschulen im Land Berlin ohne abändernde Maßgaben in §§ 3 ff. dieses Tarifvertrages geltende Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L lautet:

41

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

42

Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (BAG v. 27.03.2014 – 6 AZR 571/12, Rz. 17). Die in früheren Tätigkeiten erworbene Erfahrung muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, aus dem Stand die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis voll auszufüllen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt (BAG v. 27.03.2014 – 6 AZR 571/12, Rz. 30; BAG v. 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rz. 22).

43

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt keine einschlägige Berufserfahrung des Klägers vor, die gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L Berliner Hochschulen bei Einstellung des Klägers am 08.11.2012 eine Zuordnung in die Entgeltstufe 2 zur Folge gehabt hätte.

aa)

44

Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst festgestellt, dass einschlägige Berufserfahrung des Klägers gem. § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L Berliner Hochschulen nicht aus seiner bis zum 09.11.2009 vorliegenden Beschäftigung bei der Firma Dr. N. C. R. GmbH folgen kann, weil zwischen dieser Tätigkeit und der Tätigkeit bei der Beklagten eine Unterbrechung von mehr als 18 Monaten vorliegt.

bb)

45

Auch aus der vom 01.11.2010 bis zum 31.05.2012 vorliegenden Beschäftigung als DBA bei der Firma m. folgt keine einschlägige Berufserfahrung, die gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L Berliner Hochschulen eine Festsetzung der Erfahrungsstufe unter Anrechnung dieses Zeitraums bedingen würde.

(1)

46

Da für die Einschlägigkeit der Berufserfahrung die auszuübende Tätigkeit maßgebend ist, kommt es im Hinblick auf § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L Berliner Hochschulen darauf an, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, mit denen die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen fortgesetzt wird oder zumindest ihr gleichartige Tätigkeiten ausgeübt werden. Das lässt sich vorliegend mit Blick auf die für die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten erstellte BAK nicht feststellen. Hiernach entsprachen der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit zu insgesamt 60 % folgende Arbeitsvorgänge: der Arbeitsvorgang 2a) mit 40 % (Zusammenarbeit mit dem kooperierenden Unternehmen: Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Projektes Forschungsassistenz, Präsentation der Beuth Hochschule nach außen im Rahmen des Projektes Forschungsassistenz, Durchführung von Machbarkeitsstudien, Entwicklung von Prototypen, Dokumentation/Präsentation), der Arbeitsvorgang 3a) mit 5 % (Beteiligung an Messen und Veranstaltungen für die Beuth HS: Entwicklung eines Posters/Exponats/Vortrag, Erstellung von Print- und/oder digitalen Medien, Standbetreuung), der Arbeitsvorgang 4a) mit 10 % (Beteiligung an der Ringvorlesung der Forschungsassistent/innen an der B. Hochschule: Präsentation der Zwischenergebnisse im Rahmen des Projektes Forschungsassistenz in Abstimmung mit dem betreuenden Professor, Erstellung der Präsentationsunterlagen) und der Arbeitsvorgang 5a) mit 5 % (Aktive Beteiligung an der Evaluation des ESF geförderten Projektes: Erarbeitung der wissenschaftlichen Abschlusspublikation, gewissenhafte Führung der ESF-Teilnehmerregistratur, zeitnahes und korrektes Ausfüllen der Evaluierungsbögen). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass mit diesen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit bei der Firma m. als DBA im Wesentlichen fortgesetzt wurde oder dass mit ihnen gleichartige Tätigkeiten verrichtet wurden. Soweit er hingegen behauptet, der Arbeitsvorgang 4a) sei gar nicht und der Arbeitsvorgang 2a) nur zu höchstens 25 % angefallen liegt darin kein schlüssiger und substantiierten Vortrag. Es ist bereits fraglich, ob es ungeachtet dessen bei der zum Einstellungszeitpunkt vorzunehmenden Anrechnung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit auf die in der BAK vorgesehenen Aufgaben mit der jeweiligen Gewichtung ankommt. Doch selbst wenn man davon ausginge, nicht die BAK, sondern die später in der Praxis erfolgte Aufgabenzuweisung bestimme die auszuübende Tätigkeit, ist der Vortrag des Klägers nicht ausreichend. Dass er sich nicht an eine Teilnahme an Ringvorlesungen der Forschungsassistent/innen erinnern kann schließt nicht aus, dass von ihm erstellte Präsentationsunterlagen bestimmungsgemäß im Rahmen der Ringvorlesung verwendet wurden und insoweit eine Beteiligung (nicht: Teilnahme) des Klägers stattfand. Auch sein Vortrag zu der Zusammenarbeit mit kooperierenden Unternehmen (Arbeitsvorgang 2a) ist nicht schlüssig. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es nach der BAK insoweit nicht um eine Arbeit bei bzw. in den Räumen kooperierender Unternehmen ankommt, so dass es unerheblich ist, wenn der Kläger nach seinem Vortrag nur eine Woche im Monat „beim“ Anwendungspartner FEZ bzw. M. C. arbeitete. Aus gleichem Grund ist auch die Mitteilung der Beklagten unerheblich, es dürfe alle drei Wochen für 42 Stunden (und damit im Übrigen mehr als 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit) „beim“ Kooperationspartner gearbeitet werden. Soweit der Kläger in den Räumen der Beklagten mit deren Betriebsmitteln Präsentationen, Prototypen, oder Machbarkeitsstudien für kooperierende Unternehmen erstellte läge auch darin eine „Zusammenarbeit“ im Sinne des Arbeitsvorgangs 2a). In welchem Umfang er auf diese Weise tätig bzw. nicht tätig wurde legt er aber nicht dar.

cc)

47

Aber selbst wenn entgegen den Angaben in der BAK 70 % der Gesamttätigkeit des Klägers bei der Beklagten auf den Arbeitsvorgang 1a) (Mitarbeit im Labor, insbesondere Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten) entfielen und man davon ausginge, dass sich danach auch der vorliegend maßgebliche Inhalt der auszuübenden Tätigkeit bestimmte, folgt aus der Tätigkeit des Klägers bei der Firma m. als DBA keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L Berliner Hochschulen. Unstreitig beziehen sich die dem Arbeitsvorgang 1a) zuzurechnenden Einzeltätigkeiten jeweils auf die Anforderungsanalyse, das Design, und die Implementierung eines digitalen Baumkatasters als Oracle-Datenbankanwendung im Rahmen des Projekts „Mobile und standortbezogene Dienste für digitale Baumkataloge (MobiBaum)“. Der Kläger hatte Forschungskonzepte zur Datenbankadministration sowie mobile und standortbezogene Dienste mit Geodatenbezug zu entwickeln. Nach seinem Vortrag war er in diesem Zusammenhang als DBE tätig. Als solcher war er hingegen nicht für die Firma m. tätig. Vielmehr übte er dort die Tätigkeit eines DBA aus. Die Tätigkeit bei der Beklagten setzte sich daher nicht im Wesentlichen unverändert bei der Beklagten fort. Bereits aus dem Vortrag des Klägers zu den beiden unterschiedlichen Berufsbildern, die er als Jobalternativen bezeichnet folgt dies.

48

Die Tätigkeit des Klägers bei der Firma m. ist aber auch nicht als mit der Entwicklung von Konzepten zur Datenbankadministration und mobilen bzw. standortbezogenen Diensten für digitale Baumkataloge gleichartig anzusehen. Mit der Tätigkeit bei der Firma m. wurde nicht qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite dieser Tätigkeit bei der Beklagten abdeckt. Obgleich die Tätigkeit bei der Firma m. im Hinblick auf die Konzeption, den Aufbau und die Konfiguration von Oracle-Datenbanken ebenfalls einen konzeptionellen Ansatz hatte, hat der Kläger dort nach eigenem Vortrag keine Datenbanken entwickelt und Anwendungen programmiert. Nach seiner mit der Klageschrift eingereichten Beschreibung der Arbeitsaufgaben gab es bei der Firma m. eine Entwicklungsabteilung, mit der er sich alle zwei Wochen traf, um aktuelle Performance-Probleme zu besprechen, aktuelle Probleme der Anwendungen zu analysieren und neue Ideen für Änderungen an der Infrastruktur der Datenbank vorzustellen. Er trägt aber nicht vor, die daraus folgenden Entwicklungstätigkeiten auch ausgeführt zu haben, was wegen der Existenz einer Entwicklungsabteilung auch fern liegt. Er mag als DBA der für die bei der Firma m. betriebenen Oracle-Datenbanken letztendlich verantwortliche Mitarbeiter gewesen sein, daraus folgt aber nicht, dass er dort auch die nach seinen Vorgaben erforderlichen Programmierungen ausführte. Zu der Bandbreite der bei der Beklagten auszuführenden Aufgaben im Projekt „MobiBaum“ gehörte aber unstreitig auch das Entwickeln und Programmieren von Datenbanken und Datenbankanwendungen. Auch aus dem allgemeinen Vortrag des Klägers zu den Aufgaben von DBA und DBE, wonach der DBA auf die Tätigkeit des DBE einwirkt und diesen berät, ergibt sich letztlich, dass beide Tätigkeiten nicht jeweils die ganze Bandbreite der anderen abdecken. Nur wenn, was im Hinblick auf die erforderlichen Ausbildung und Kenntnisse insbesondere bei kleineren Unternehmen durchaus als möglich erscheint, eine Person zugleich DBE und DBA ist, deckt sie durch ihre Tätigkeit die gesamte Bandbreite beider Berufsbilder ab. Allein daraus, dass der DBA und der DBE zusammenarbeiten folgt das aber nicht. Selbst wenn der DBA den DBE berät und deshalb auch die Kenntnisse des DBE haben muss, führt er die nach der Beratung vorzunehmende Entwicklungsarbeit nicht aus. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L Berliner Hochschulen kommt es aber nicht allein auf das Vorliegen von Kenntnissen, sondern auf die bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten erworbene berufliche Erfahrung an.

49

Soweit sich der Kläger erst- wie zweitinstanzlich auf Angaben der Bundesagentur für Arbeit im „Berufenet“ beruft, gilt das vorstehend ausgeführte. Es handelt sich bei den Berufsbildern des DBA und des DBE hiernach um Besetzungsalternativen, aber nicht Tätigkeiten mit im Wesentlichen identischer inhaltlicher Breite. Auch auf die Angaben der Frau Prof. Dr. S. vom 10.09.2012 kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 TV-L Berliner Hochschulen erfolgt zwar auch deshalb, weil sie dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit erspart und ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten lässt (BAG v. 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rz. 17). Es kommt aber darauf an, dass das Fehlen des Erfordernisses einer Einarbeitung gerade auf einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L Berliner Hochschulen zurückzuführen ist. In ihren Ausführungen vom 10.09.2012 hat Frau Prof. Dr. S. im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers bei der Firma m. aber nur bestätigt, dass auf eine Einarbeitung „in diesem Bereich“, also in der Administration von Oracle-Datenbanken, der Erledigung von Tuningaufgaben und der SQL-Entwicklung verzichtet werden könne, während sie hinsichtlich der Tätigkeit bei der Firma Dr. N. C. R. GmbH Berlin angab, dass aufgrund des dortigen Einsatzes der wesentlichen auch für die Forschungsassistenz erforderlichen Softwareentwicklungstechnologien auf eine Einarbeitungszeit „fast vollständig“ habe verzichtet werden können. Es ergibt sich also auch aus diesen Ausführungen nicht, dass für die gesamte inhaltliche Breite der bei der Beklagten auszuführenden Tätigkeit gerade wegen der Tätigkeit bei der Firma m. auf eine Einarbeitungszeit verzichtet werden konnte.

II.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

51

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG).