Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.07.2015 – 17 Ta (Kost) 6048/15
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0722.17TA.KOST6048.15.0A
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 20.05.2015 – 1 Ca 1030/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die in Ansatz gebrachten Reisekosten des Geschäftsführers der Beklagten festzusetzen.
1. Die unterlegene Partei hat dem Gegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Hierzu gehören auch Reisekosten der Partei, wenn sie in der konkreten Lage die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf, wobei es auf die konkreten objektiven Umstände ankommt (BAG NZA 2004, 398). Hat das Gericht das persönliche Erscheinen zu einem Termin angeordnet, sind die notwendigen Reisekosten grundsätzlich erstattungsfähig. Wird die Reise allerdings von einem anderen Ort als dem in der Ladung angegebenen angetreten, hat die Partei dies dem Gericht vor Antritt der Reise anzuzeigen (Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91 Rn. 13 „Reisekosten der Partei“). Verletzt die Partei diese Anzeigeobliegenheit, können die Reisekosten nur erstattet werden, wenn das Gericht die Anordnung des persönlichen Erscheinens auch in Kenntnis der zusätzlich entstehenden Reisekosten aufrechterhalten hätte (LG Bonn, Beschluss vom 01.02.2000 – 8 T 270/99 – MDR 2000, 479).
2. Im vorliegenden Fall steht der begehrten Festsetzung der Reisekosten bereits entgegen, dass der angereiste Geschäftsführer der Beklagten Herr H. zum Termin am 27.05.2014 nicht geladen worden war. Die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts hatte vielmehr in Ausführung der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien die weitere Geschäftsführerin der Beklagten Frau A. P. unter der Geschäftsadresse der Beklagten geladen. Vor allem jedoch kommt eine Erstattung der Reisekosten nicht in Betracht, weil der angereiste Geschäftsführer vor dem Antritt der Reise nicht mitgeteilt hatte, dass er statt der geladenen Geschäftsführerin zum Termin erscheinen und von Lennestadt aus anreisen werde und nicht angenommen werden kann, das Gericht hätte gleichwohl auf dem persönlichen Erscheinen des Geschäftsführers Herrn H. bestanden. Hiergegen spricht nicht nur die weite Entfernung zwischen Lennestadt und dem Gerichtssitz, sondern vor allem der Umstand, dass mit Frau P. eine weitere – ohnehin geladene – Geschäftsführerin zur Verfügung stand. Zudem hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits zuvor die Aufhebung einer vorherigen Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagten mit der Erklärung beantragt, er sei im Wesentlichen mit dem Sachverhalt vertraut, worauf das Gericht auf die Vertretungsregelung des § 141 Abs. 3 ZPO hinwies; ein derartiges Vorgehen hätte auch bei einer Anzeige des anreisenden Geschäftsführers von dem auswärtigen Reiseantritt nahegelegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.