Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.08.2015 – 17 Ta (Kost) 6065/15
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0828.17TA.KOST6065.15.0A
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.07.2015 – 8 Ca 17179/14 – teilweise geändert:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Klageanträge zu 7. und 8. auf 56.979,54 EUR und für den Klageantrag zu 10. auf 18.993,18 EUR festgesetzt.
Der Vergleichsmehrwert beträgt hinsichtlich der in Nr. 5 des gerichtlichen Vergleichs getroffenen Regelung 18.993,18 EUR.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
1. Der Wert der mit den Klageanträgen zu 7.und 8. verfolgten Bestandsstreitigkeit ist gemäß § 42 Abs. 2 GKG mit dem Vierteljahresentgelt des Klägers zu bewerten. Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift sind alle Vergütungsbestandteile, die der Arbeitgeber auch im Falle des Annahmeverzuges schulden würde (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 12 Rn. 104), wobei von den Angaben der klagenden Partei auszugehen ist. Tantiemen sind danach ebenfalls Bestandteil des Arbeitsentgelts; dass sie regelmäßig erst nach Ablauf eines Bewertungszeitraums fällig sind, steht dem nicht entgegen. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, gehört der Wert dieses Sachbezugs ebenfalls zum Arbeitsentgelt; gleiches gilt für sonstige Leistungen des Arbeitgebers, die allein wegen der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht werden.
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger neben seinem Festgehalt von 110.000,00 EUR im Jahr zusätzlich eine jährliche Gewinnbeteiligung beanspruchen. Die Parteien sind dabei von einem zu erreichenden Ziel von 110.000,00 EUR im Jahr ausgegangen, dass nach der Anlage 2 zum Arbeitsvertrag unterschritten, aber auch überschritten werden konnte. Solange nicht feststeht, das eine geringere oder höhere Gewinnbeteiligung geschuldet ist, kann für die Wertberechnung von dem beiderseits als realistisch angenommenen Ziel ausgegangen werden, was einen monatlichen Betrag von 9.166,67 EUR ergibt. Das Arbeitsentgelt des Klägers erhöht sich ferner um den Wert der privaten Dienstwagennutzung von monatlich 631,29 EUR sowie der Prämie für die Unfallversicherung des Klägers von monatlich 28,56 EUR. Das für die Bewertung der Bestandsstreitigkeit maßgebliche monatliche Entgelt des Klägers beträgt danach 18.993,18 EUR, was den sich aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Vierteljahresverdienst ergibt.
2. Der Wert der mit dem Klageantrag zu 10. verfolgten Beschäftigungsklage bestimmt sich nach den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014 (NZA 2014, 745), an denen sich die Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert, nach dem monatlichen Entgelt des Arbeitnehmers, das im Falle des Klägers – wie ausgeführt – 18.993,18 EUR beträgt.
3. Das Arbeitsgericht hat den Wert der in Nr. 5 des Vergleichs getroffenen Zeugnisregelung zu Recht mit einer Monatsvergütung des Klägers bewertet; dies führt nach den obigen Ausführungen zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes von insoweit 18.993,18 EUR.
4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.