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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.11.2015 – 5 Sa 969/15

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:1105.5SA969.15.0A

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. März 2015 – 56 Ca 14707/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz.

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Der Kläger ist ausgebildeter Ökonompädagoge – Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht. Nach einem Beschluss der Kultusministerkonferenz ist dieser Abschluss dem Abschluss eines Fachlehrers und des Lehrers für Fachpraxis gleichwertig.

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Der Kläger schloss am 15.08.1994 einen Arbeitsvertrag mit dem J. Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechts (Bl. 74 f. d. A.) und war bei diesem als Ausbilder im Bereich Wirtschaft und Verwaltung tätig. Das J. wurde mit Wirkung zum Januar 2008 aufgelöst und das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land fortgesetzt. Der Kläger wurde zum Zentralen Personalüberhangmanagement versetzt. Im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 28.02.2013 erfolgten mehrfach befristete Abordnungen des Klägers an die Senatsverwaltung für B., J. und W. (siehe beispielsweise die Schreiben des beklagten Landes vom 26.05.2011 und vom 19.11.2012, Bl. 90 und 92 d. A.). Der Kläger wurde seit 2008 am Oberstufenzentrum H. I beschäftigt, in erster Linie als Nachhilfelehrer sowie als Vertretungslehrer in Betriebspraxis, Datenverarbeitung, Textverarbeitung und Wirtschaftsmathematik.

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Infolge der Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements des beklagten Landes wurde der Kläger zum 01.03.2013 zur Senatsverwaltung für B., J. und W. versetzt (siehe das Schreiben des beklagten Landes vom 19.03.2013, Bl. 91 d. A.). An seinem Aufgabengebiet änderte sich zunächst nichts; mit Beginn des Monats August 2013 wurde das Aufgabengebiet des Klägers um die Tätigkeit als Fachlehrer für Textverarbeitung erweitert und der Kläger mit 12 Wochenstunden im Unterricht eingesetzt. Seit Februar 2014 wurde der Kläger am Oberstufenzentrum H. I als Fachlehrer mit 14 Wochenstunden eingesetzt und nach entsprechender Planänderung im Übrigen als Nachhilfelehrer und Lehrer im sozialen Trainingsraum, in den bspw. Schüler gerufen werden, die den Unterricht stören oder sonst verhaltensauffällig sind.

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Mit Schreiben vom 13.05.2014 forderte der Kläger das beklagte Land auf, ihm einen Nachweis nach dem Nachweisgesetz zu erteilen, wonach er als Lehrkraft an einem Oberstufenzentrum beschäftigt werde. Hierauf entgegnete das beklagte Land mit nicht näher datiertem Schreiben vom Juni 2014, der Kläger sei nur vorübergehend als Überhangskraft im Oberstufenzentrum H. I eingesetzt und gehöre nicht zum pädagogischen Personal an Schulen.

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Unter dem Datum vom 07.01.2015 erstellte das beklagte Land sodann eine „Niederschrift nach dem Nachweisgesetz“, wonach der Kläger als Mitarbeiter des nichtpädagogischen Personals beschäftigt sei (Bl. 45 d. A.). Der Kläger verweigerte die Annahme dieser Niederschrift.

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Mit der am 17.10.2014 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage macht der Kläger den Nachweis seiner wesentlichen Arbeitsbedingungen mit dem Inhalt geltend, dass er als Lehrkraft am Oberstufenzentrum H. I beschäftigt wird. Der Kläger hat vorgetragen, er habe im zweiten Schulhalbjahr 2012/2013 durchschnittlich 21 Stunden pro Woche unterrichtet, im ersten Schulhalbjahr 2013/2014 23 Stunden pro Woche. In diesem Zusammenhang hat er auf einen von ihm zur Gerichtsakte gereichten „Unterrichtskalender“ verwiesen (Bl. 5 bis 16 d. A.).

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Der Kläger hat beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger dessen wesentliche Arbeitsbedingungen gem. § 2 i.V.m. § 4 NachwG mit dem Inhalt nachzuweisen, dass er als Lehrkraft am OSZ H. I beschäftigt wird.

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Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Das beklagte Land hat vorgetragen, dass für den Einsatz im sozialen Trainingsraum eine besondere Vorbildung nicht notwendig sei. Hinsichtlich der Gestaltung des Nachhilfeunterrichtes, welcher entweder auf Anforderungen der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer zustande komme, sei der Kläger frei. Sein Einsatz im Unterricht erfolge, um innerhalb eines von einer verantwortlichen Lehrkraft geplanten und gesteuerten Unterrichts am Arbeitsplatz der Schülerinnen und Schüler Hilfen zu leisten.

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Mit Urteil vom 18.03.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob § 2 NachwG die Berichtigung einer erteilten Niederschrift ermögliche, denn jedenfalls habe der Kläger nicht dargelegt, arbeitsvertragsmäßig als Lehrkraft am Oberstufenzentrum H. I beschäftigt zu sein. Der Arbeitsvertrag des Klägers sei der eines „Ausbilders im Bereich Wirtschaft und Verwaltung“, das Arbeitsvertragsverhältnis sei seit Januar 2008 nicht durch die Tätigkeit des Klägers konkludent verändert worden. Die Ausführungen des Klägers zu seiner Tätigkeit seien vage, er habe nicht dargelegt, dass er die formalen und materiellen Voraussetzungen einer Lehrkraft im technischen Sinne mit sich bringe. Entscheidend sei, ob die vom Kläger auszuübende Tätigkeit die einer Lehrkraft im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien sei und der Kläger die formalen Voraussetzungen erfülle. Es sei im Einzelnen nicht ersichtlich, wo hier das sogenannte Lehrkraftniveau bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit bestehe. Es könne daher auch dahinstehen, inwieweit der vom beklagten Land beibehaltene Abordnungsmodus überhaupt zu einer Arbeitsvertragsänderung führen könne bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten begründe.

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Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 49 bis 55 d. A.) verwiesen.

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Gegen dieses dem Kläger am 07.05.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.06.2015 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.08.2015 mit am 29.07.2015 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung. Der Kläger trägt vor, er habe bereits beim J. in einer Berufsausbildungsstätte Unterricht erteilt. Hiervon, und nicht von bestimmten laufbahnmäßigen Voraussetzungen, sei die Eigenschaft als Lehrkraft abhängig. Im Schulbetrieb des Oberstufenzentrums H. I erteile er sowohl im sozialen Trainingsraum als auch im Rahmen der Nachhilfe und des Vertretungsunterrichtes, im Einsatz im Unterricht für Betriebspraxis, Datenverarbeitung und Informatik sowie im Fach Textverarbeitung Unterricht. Das Arbeitsgericht habe daher zu Unrecht für unklar gehalten, ob er das „sogenannte Lehrkraftniveau“ erreiche. Auch sein Einsatz im Rahmen befristeter Übergangseinsätze sei unerheblich.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.03.2015 – 56 Ca 14707/14 – abzuändern und nach dem Schlussantrag des Klägers erster Instanz zu erkennen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Das beklagte Land trägt vor, es sei keine Änderung des Arbeitsvertrages des Klägers erfolgt, wonach dieser nunmehr als „Lehrkraft“ beschäftigt werde. Im sozialen Trainingsraum leiste der Kläger persönlich-psychologische Hilfestellung für Schüler nach dem Ausschluss aus dem Unterricht. Allein darauf, das Wissen weitergegeben werde, komme es nicht an, dies erfolge auch durch Ausbilder, Dozenten, pädagogische Unterrichtshilfen, Erzieher und Sozialarbeiter. Für eine Lehrkraft sei prägend, dass der Unterricht eigenständig entworfen, gestaltet und durchgeführt, vor- und nachbereitet werde. Dies habe der Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen habe der Kläger bereits deshalb keinen Anspruch auf die Verwendung des Begriffs „Lehrkraft“ in dem Nachweis, da dieser Begriff zu allgemein sei.

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Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Schriftsatz des Klägers nebst Anlagen (Bl. 67 bis 77 d. A.) und auf den Schriftsatz nebst Anlagen des beklagten Landes (Bl. 81 bis 93 d. A.) sowie auf den Inhalt des Protokolls der Berufungsverhandlung vom 08.10.2015 (Bl. 94, 95 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen.

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Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet und daher vom Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen worden. Der Kläger hat gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 3, § 4 NachwG keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Erteilung eines Nachweises über die wesentlichen Arbeitsbedingungen mit dem Inhalt, dass er als Lehrkraft am Oberstufenzentrum H. I beschäftigt wird.

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1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG ist in die Niederschrift unter anderem eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit aufzunehmen. Gemäß § 3 Satz 1 NachwG sind dem Arbeitnehmer die Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen spätestens nach einem Monat schriftlich mitzuteilen.

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2. Der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Rechtsvorgängerin des beklagten Landes (J.) bestand bei Inkrafttreten des Nachweisgesetzes (28.07.1995). Zu diesem Zeitpunkt lag dem Kläger eine Niederschrift im Sinne von § 2 NachwG vor, aus der sich eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Kläger seinerzeit zu leistenden Tätigkeit ergab, nämlich der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.08.1994. Ob die darin gewählte Angabe „Ausbilder im Bereich Wirtschaft und Verwaltung“ den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG in seiner aktuellen Fassung genügt, kann dahinstehen, weil der Kläger diese Tätigkeit heute unstreitig nicht mehr ausübt.

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3. Ob das beklagte Land mit der vom Kläger nicht entgegengenommenen Niederschrift vom 07.01.2015 seiner Pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 3 NachwG, wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen schriftlich mitzuteilen, nachkam, kann dahinstehen. Unerheblich ist, ob der Kläger den Zugang der Niederschrift rechtsmissbräuchlich vereitelte oder ob er die Entgegennahme zu Recht verweigerte, weil die Niederschrift infolge einer unzutreffenden Angabe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG den Anspruch nach § 2 Abs. 1, § 3 NachwG nicht erfüllen konnte. Denn mit der Klage macht der Kläger die Erteilung eines schriftlichen Nachweises der wesentlichen Arbeitsbedingungen geltend, auf die er keinen Anspruch hat.

a)

27

Allerdings scheidet sein Anspruch nicht bereits deshalb aus, weil es nicht Sinn und Zweck des Nachweisgesetzes wäre, materiell streitige Inhalte des Arbeitsverhältnisses zu klären. Hat der Arbeitgeber einen schriftlichen Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht vollständig oder unrichtig erteilt, hat der Arbeitnehmer durchaus einen Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung des Nachweises (Hümmerich-Schaub, Vorbemerkungen zum NachwG, Rz. 21).

b)

28

Der Anspruch des Klägers scheitert aber bereits daran, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit zu erfolgen hat. Die bloße Bezeichnung einer Tätigkeit genügt dem in der Regel nicht (vgl. zur ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG: EuGH vom 04.12.1997, C-253/96 und C-258/96). Demnach genügt es – jedenfalls wenn man den Vortrag des Klägers zugrunde legt – nicht dem § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG, wenn in dem Arbeitsvertrag zur Tätigkeitsbeschreibung lediglich „Lehrkraft am OSZ H. I“ aufgenommen wird. Nach dem Vortrag des Klägers sind unter diesen Begriff neben der Tätigkeit des Studienrates oder Lehrers so unterschiedliche Tätigkeiten wie die des Ökonompädagogen, Ausbilders, Diplomingenieur-Pädagogen oder sonstiger Beschäftigter in der Tätigkeit eines Lehrers an berufsbildenden Schulen zu subsumieren. Dann aber kann allein die Angabe „Lehrkraft am Oberstufenzentrum H. I“ nicht als hinreichende kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit angesehen werden.

c)

29

Selbst wenn man dies aber anders sähe, liegen keine Gesichtspunkte vor, die die Annahme begründen, das beklagte Land sei vorliegend im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG zur Verwendung des Begriffs „Lehrkraft am Oberstufenzentrum H. I“ verpflichtet. Es könnte auch die dem Kläger gegenwärtig zugewiesenen Aufgaben kurz wiedergeben, ohne damit § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG zu verletzen. So könnte es, den teilweise streitigen Vortrag des Klägers zu seinen Gunsten als richtig unterstellt, auch angeben: Einsatz im sozialen Trainingsraum am Oberstufenzentrum H. I, Nachhilfeunterricht, Vertretungsunterricht, Erteilung von Unterricht in Betriebspraxis, Datenverarbeitung und Informatik sowie im Fach „Textverarbeitung“. Dass das beklagte Land aus Rechtsgründen dazu verpflichtet wäre, stattdessen die Angabe „Lehrkraft am Oberstufenzentrum H. I“ zu verwenden, legt der Kläger nicht dar. Selbst wenn es entgegen der Auffassung des beklagten Landes zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Ausübung der zuletzt zugewiesenen Aufgaben gekommen wäre, müsste das beklagte Land die verlangte Angabe nicht zwingend verwenden.

d)

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Unabhängig hiervon kann im Übrigen dahinstehen, ob es seit 2008 zu einer (konkludenten) Vertragsänderung gekommen ist, wonach nunmehr die seit diesem Zeitpunkt zugewiesenen Aufgaben die vom Kläger auszuübende Tätigkeit bestimmen, oder ob es auch dann zu einer Erteilung eines entsprechenden Nachweises kommen müsste, wenn die Aufgaben lediglich im Rahmen von befristeten Abordnungen bzw. Übergangseinsätzen zugewiesen werden. Dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, dass er seit 2008 als „Lehrkraft am Oberstufenzentrum H. I“ beschäftigt wird.

31

Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 15.08.1994 verweist in seinem § 3 auf den BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Ob mit dem jeweiligen Inkrafttreten nunmehr der TVöD oder der TV-L (gegebenenfalls mit den für Berlin geltenden Maßgaben) oder aber weiterhin der BAT-O in seiner letzten Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, kann dahinstehen. Die Protokollerklärungen zu § 44 Nr. 1 zu § 1 TV-L, § 49 Nr. 1 zu § 1 TVöD, Nr. 1 der SR 2 l I BAT-O legen übereinstimmend fest, dass Lehrkräfte im Sinne der Sonderregelungen der genannten Tarifwerke Personen sind, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes das Gepräge gibt. Dass dies hinsichtlich der vom Kläger seit 2008 auszuübenden Aufgaben der Fall ist, kann seinem Vortrag nicht entnommen werden. So hat der Kläger im sozialen Trainingsraum Schüler zu betreuen, die vom Unterricht ausgeschlossen wurden. Diese Tätigkeit findet also gerade nicht innerhalb des Schulbetriebes, sondern zu dessen Unterstützung statt, indem nach Vortrag des Klägers ein Sozialtraining erfolgt. Auch der Nachhilfeunterricht dient außerhalb des regulären Schulbetriebes der Förderung und Vorbereitung von Schülern für denselben dient. So mag es sich zwar zumindest beim Nachhilfeunterricht um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten handeln, sie findet aber nicht im Rahmen des regulären Schulbetriebes statt. Soweit der Kläger darüber hinaus auf Vertretungsunterricht und Unterricht in den Fächern Betriebspraxis, Datenverarbeitung und Informatik sowie Textverarbeitung verweist, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, dass dies das Gepräge seiner Gesamttätigkeit am Oberstufenzentrum H. I ausmacht. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, dass er seit August 2013 mit 12 Wochenstunden und seit Februar 2014 mit 14 Wochenstunden als Fachlehrer eingesetzt wird. Er hat nicht dargelegt, dass er im Hinblick auf seine wöchentliche Arbeitszeit damit überwiegend Unterricht in den genannten Fächern erteilt. Soweit der Kläger in der Klageschrift auch vortrug, im zweiten Schulhalbjahr 2012/2013 352 Unterrichtsstunden und im ersten Schulhalbjahr 2013/2014 388 Unterrichtsstunden geleistet zu haben, blieb unklar, ob davon auch Stunden im sozialen Trainingsraum und in der Nachhilfe umfasst sind, die nicht im Rahmen des Schulbetriebes erbracht werden. Der Kläger hat sich in diesem Zusammenhang in der Klageschrift auf einen „Unterrichtskalender“ berufen, in dem teilweise auch der Einsatz im sozialen Trainingsraum als „Unterricht“ ausgewiesen ist. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bei seinem Einsatz im sozialen Trainingsraum nach seinem eigenen Vortrag aber nicht Unterricht, sondern Sozialtraining betreibt und dass der soziale Trainingsraum gerade nicht in den Schulbetrieb eingebunden ist, sondern dessen Unterstützung dient, ist dies aber nicht schlüssig.

II.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

33

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG).