Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.11.2015 – 15 Sa 1624/15

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:1125.15SA1624.15.0A

Orientierungssatz

Hat der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb das Jobcenter Sozialleistungen erbracht, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf das Jobcenter bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. Das Jobcenter ist in einem Rechtsstreit insofern zur Geltendmachung von Lohnansprüchen eines Arbeitnehmers aktivlegitimiert und kann sich hinsichtlich der Höhe des Anspruchs auf einen Mindestlohntarifvertrag stützen, sofern dieser auf den Arbeitnehmer Anwendung findet.(Rn.15) Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist kommt in diesem Falle nach § 4 Abs. 4 S. 3 TVG nicht zur Anwendung.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Cottbus, 6. Mai 2015, 5 Ca 1454/14, Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 6. Mai 2015 - 5 Ca 1454/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Das klagende Jobcenter macht aus übergegangenem Recht Lohnansprüche eines Arbeitnehmers des Beklagten in Höhe von zuletzt 6344,72 € geltend.

2

Der Beklagte betreibt ein Einzelunternehmen im Tätigkeitsfeld „Elektroinstallation“. Er beschäftigt einen einzigen Arbeitnehmer, Herrn L.. Dieser hat in der DDR eine Ausbildung zum „Elektromontierer“ absolviert. Er ist seit Beginn seiner Tätigkeit am 01.02.2001 für den Beklagten mit folgenden Tätigkeiten betraut:

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Bau von Elektroanlagen bei Kunden und deren Reparatur, insbesondere Neuinstallation/Verlegen von Leitungen beim Bau von Häusern und Instandsetzung von Leitungen in älteren Häusern

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Servicedienstleistungen bei Kunden: Aufhängen von Lampen, Reparatur von Schaltern, Steckern und Steckdosen etc.

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Dieser Arbeitnehmer ist an jedem Tag den weit überwiegenden Teil auf Baustellen bzw. bei Kunden vor Ort beschäftigt.

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Hinsichtlich des übrigen unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Mit Urteil vom 06.05.2015 hat das Arbeitsgericht Cottbus dem zuletzt gestellten Antrag in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 6.344,72 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2015 zu zahlen. Das Arbeitsgericht ist hierbei davon ausgegangen, dass die Klägerin mit Erfolg übergegangene Lohnansprüche des Arbeitnehmers i. V. m. § 115 Abs. 1 SGB X geltend machen kann. Der Mindestlohntarifvertrag sei allgemeinverbindlich. Dort seien Mindestarbeitsentgelte angegeben. Hiervon könne durch arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht abgewichen werden. Die Klägerin habe den sich ergebenden fiktiven Bruttolohn unter Zugrundelegung des jeweiligen Mindestlohnsatzes in ihrem Klagevortrag nachvollziehbar dargestellt und ihren Berechnungen zugrunde gelegt. Hieraus sei nachvollziehbar der jeweilige Nettobetrag errechnet worden. Der Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Jobcenter sei zutreffend als Nettobetrag unter Berücksichtigung der Freibeträge berechnet worden. Die jeweilige Differenz zwischen Leistungsanspruch und fiktiven Leistungsanspruch ergebe den mit der Klage aus dem Anspruchsübergang verfolgten Forderungsbetrag. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Der Arbeitnehmer hätte nicht zuvor darauf verwiesen werden können, seinen Lohn gegenüber dem Beklagten einzuklagen. Die Klägerin habe „Soforthilfe“ geleistet, weil der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer auch wegen des vom Beklagten in unzulässiger Weise verkürzten Lohnes seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten können. Die Klageforderung ist auch nicht verfallen. Es handele sich um tarifliche Rechte. Nach § 4 Abs. 4 S. 3 TVG könnten Ausschlussfristen nur im Tarifvertrag selbst geregelt werden. Ausschlussfristen im Einzelarbeitsvertrag seien daher unzulässig, soweit mit diesen tarifliche Rechte erfasst werden sollten.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er ist der Ansicht, im arbeitsgerichtlichen Urteil hätte der Tarifvertrag erörtert werden müssen. Auch sei dort nicht angegeben, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer ausgeführt habe. Die Berechnung enthalte nur Nettoentgelte. Er werde von der Rentenversicherung jedoch hinsichtlich der Sozialabgaben in Anspruch genommen. Die Aktivlegitimation werde weiterhin bestritten. Von Sozialhilfeempfängern werde oft verlangt, dass Sie bestehende Ansprüche selbst geltend machen müssten. Das Arbeitsgericht habe nicht geprüft, in welchem Umfang tarifliche Ausschlussfristen zur Anwendung kämen.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus vom 06.05.2015 zum Geschäftszeichen 5 Ca 1454/14 die Klage abzuweisen.

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Das klagende Jobcenter beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Das klagende Jobcenter verweist für den Zeitraum 01.01.2014 bis 28.02.2014 darauf, dass der „Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 28.08.2013“ auf Basis der Allgemeinverbindlicherklärung zur Anwendung komme. Der beschäftigte Arbeitnehmer sei danach mindestens in die Entgeltgruppe E3 einzugruppieren, was einem Stundenentgelt von 9,61 € brutto entspreche. Dies sei weniger als hier geltend gemacht werde.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Cottbus den Beklagten zur Zahlung von 6.144,72 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist Folgendes zu ergänzen:

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Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich für die Zeit bis zum 31.12.2013 nach dem bundesweit geltenden „Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 04.03.2010“. Nach § 2 Abs. 2 dieses Tarifvertrages gilt das am jeweiligen Arbeitsort gültige tarifliche Mindestentgelt. Für die Zeit vom 01.01.2014 bis 28.02.2014 war dies erstmals der „Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 28.08.2013“. Beide Tarifverträge waren für allgemein verbindlich erklärt worden. Der persönliche und fachliche Geltungsbereich war hinsichtlich des Unternehmens des Beklagten und der Person des Arbeitnehmers eröffnet, was in der Berufungsverhandlung nicht mehr streitig war. Soweit für die Zeit ab dem 01.01.2014 der Arbeitnehmer ein höheres Entgelt entsprechend der Entgeltgruppe E3 geltend machen könnte, kommt es hierauf nicht an, da das klagende Jobcenter nur einen niedrigeren Stundensatz berechnet hat.

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Die Berechnung der Klägerseite ist auch nachvollziehbar. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 20.02.2015, Seiten 2 - 19 verwiesen. Das klagende Jobcenter hat auch keine Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht. All dies war bei der Berufungsverhandlung nicht mehr streitig.

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Das klagende Jobcenter kann auch mit Erfolg Lohnansprüche von Herrn L. aus übergegangenem Recht geltend machen. Die Erwägungen des Arbeitsgerichts sind zutreffend. Umgekehrt wäre der Arbeitnehmer hinsichtlich der Mindestentgelte soweit nicht mehr Forderungsinhaber, wie das Jobcenter Leistungen erbracht hat, die es nicht hätte erbringen müssen, wenn der Beklagte seinen Arbeitnehmer zutreffend entlohnt hätte.

18

Die arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen kommen nicht zur Anwendung (§ 4 Abs. 4 S. 3 TVG). In beiden für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen sind keine Ausschlussfristen enthalten. Daher kommen keinerlei Ausschlussfristen zur Anwendung, was das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat.

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Der Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Insofern ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.