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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.01.2016 – 5 Sa 1276/15

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0107.5SA1276.15.0A

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 29. April 2015 – 5 Ca 1018/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatz.

2

Der Kläger, ein Facharzt für Radiologie, schloss am 15.02.2010 mit der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt unter der Bezeichnung J.-Krankenhaus im F. B. GmbH firmierte, einen „Dienstvertrag“. Hiernach sollte der Kläger ab dem 15.02.2010 als Facharzt der Klinik für Radiologie des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses im kooperativen Teamarztmodell bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer Jahresvergütung von 130.000,00 EUR beschäftigt werden (Bl. 18 ff. d. A.). Am gleichen Tag schloss der Kläger mit der Medizinisches Versorgungszentrum B. GmbH, einem Tochterunternehmen der Beklagten, einen „Dienstvertrag“, wonach der Kläger bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Facharzt der Praxis Radiologie des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) tätig werden sollte (Bl. 29 ff. d. A.). Schließlich schlossen die Parteien am 15.02.2010 eine Vereinbarung über die Verklammerung der Arbeitsverträge der Medizinische Versorgungszentrum B. GmbH und der J.-Krankenhaus im Fläming B. GmbH, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers für ärztliche Krankenhaustätigkeit und Tätigkeit im MVZ zusammen 40 Stunden betrage und die Gewichtung der täglichen Arbeitszeit in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen den im jeweiligen Bereich anfallenden Erfordernissen hinsichtlich des Arbeitsumfangs im Krankenhaus und im MVZ anzupassen und in Absprache mit den Kollegen des radiologischen Ärzteteams vorzunehmen war (Bl. 40 d. A.). Ab Oktober 2010 versah der Kläger sodann seinen Dienst im Umfang von 20 Stunden wöchentlich bei der Beklagten und im Umfang von weiteren 20 Stunden wöchentlich im MVZ.

3

Aufgrund einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung endete sein Arbeitsverhältnis mit dem MVZ mit dem 30.09.2011. Ab dem 01.10.2011 wurde der Kläger sodann im Krankenhaus der Beklagten gemeinsam mit dem Kollegen S., der wie zuvor auch der Kläger im Umfang einer halben Stelle seine Tätigkeit auch im MVZ versah, als Facharzt für Radiologie eingesetzt.

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Mit Schreiben vom 16.12.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.06.2012 und bot ihm an, bei proportionaler Reduzierung seiner Vergütung ab dem 01.07.2012 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden weiter tätig zu sein (Bl. 44 f. d. A.). Dieses Angebot nahm der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2012 (Bl. 70 f. d. A.) unter einem dort genannten Vorbehalt an. Die Beklagte beschäftigte den Kläger gleichwohl ab 01.07.2012 zunächst nicht mehr weiter. Nachdem der Kläger sodann im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch arbeitsgerichtliches Urteil zunächst eine vorläufige Vollbeschäftigung bei der Beklagten erreichte, wurde die Beklagte mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.09.2012 dazu verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des wegen der Änderungskündigung geführten Rechtsstreites mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden zu beschäftigen (Bl. 58 ff. d. A.). Die Beklagte ließ dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 20.09.2012 mitteilen, sie werde ihn ab dem 21.09.2012 mit reduzierter Arbeitszeit von 20 Wochenstunden an fünf Tagen in der Woche einsetzen, und zwar montags bis freitags jeweils von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Bl. 68 f. d. A.).

5

Mit Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 72 f. d. A.) ließ der Kläger hierzu erklären, die jetzt verfügte Lage der Dienstzeit sei so gestaltet, dass eine anderweitige fachärztliche Tätigkeit kaum in Betracht komme und die Beklagte aufgefordert sei, entsprechend den dienstvertraglichen Regelungen die Lage der Arbeitszeit nach Maßgabe der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 19.09.2012 zu bestimmen. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2012 (Bl. 74 f. d. A.).

6

Mit Schreiben vom 12.10.2012 (Bl. 125 f. d. A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, ihm müsse Gelegenheit zum Nebenverdienst gegeben werden, solange die Beklagte ihn lediglich mit der Hälfte der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit beschäftigen wolle und dass die derzeit angeordnete Lage der Arbeitszeit eine solche Zweitbeschäftigung offensichtlich nicht zulasse. Er ließ die Beklagte auffordern, die Lage der Arbeitszeit so zu verändern, dass entweder vormittags oder nachmittags eine anderweitige fachärztliche Beschäftigung ermöglicht werde. Mit Schreiben vom 04.01.2013 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten erklären, die Arbeitszeit solle auf drei Wochentage verteilt werden (Bl. 158 f. d. A.). Mit Schreiben vom 25.01.2013 (Bl. 82 f. d. A.) nahm die Beklagte erneut zur Festlegung der Arbeitszeit des Klägers Stellung, worauf der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2013 (Bl. 84 f. d. A.) reagierte.

7

Nachdem der Kläger sowie zwei seiner im Krankenhaus bzw. im MVZ beschäftigten Kollegen mit Schreiben vom 06.03.2013 (Bl. 86 f. d. A.) an die Geschäftsführung der Beklagten einen Vorschlag zur Veränderung der täglichen Arbeitszeiten gerichtet hatten, kam es nach ergänzenden Erörterungen mit dem leitenden Chefarzt der Beklagten gemäß Schreiben der Geschäftsführung vom 08.03.2013 (Bl. 88 d. A.) zu einer veränderten Festlegung der täglichen Arbeitszeiten des Klägers, wonach er montags, donnerstags und freitags jeweils von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und dienstags von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr tätig werden solle und mittwochs frei hatte.

8

Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz für im Zeitraum vom 21.09.2012 bis 26.03.2013 entgangenen Verdienst für anderweitige Beschäftigungen als Radiologe im Großraum Berlin, Brandenburg, Sachsen oder Sachsen-Anhalt geltend, die ihm seiner Behauptung nach aufgrund der von der Beklagten verfügten täglichen Arbeitszeiten nicht möglich gewesen seien. Der Kläger hat vorgetragen, er habe bei einem Stundensatz von 80,00 EUR als Honorarkraft in diesem Zeitraum an 110 in Betracht kommenden Ausfalltagen insgesamt 35.200,00 EUR an Honorar verdienen können, wenn die Beklagte auf seine Vorschläge zur Veränderung der täglichen Arbeitszeiten eingegangen wäre. Im Jahr 2007 habe er in einer großen Berliner Fachpraxis stundenweise als Radiologe an mehreren Tagen in der Woche gearbeitet. Alleine diese sehr große Praxis suche ständig Vertreter. Ferner habe er sich vorsorglich im September 2012 um Nebentätigkeiten bemüht und die Zusage einer weiteren Berliner Fachpraxis erhalten. Diese habe ihm sodann aber mit Schreiben vom 26.09.2012 (Bl. 128 d. A.) abgesagt, da die dem Kläger möglichen Arbeitszeiten mit den Praxisbedingungen nicht vereinbar gewesen wären.

9

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.200,00 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat vorgetragen, der Vortrag des Klägers sei unschlüssig. Er habe den Arbeitsvertrag mit der Beklagten kündigen können, um anderweitige Beschäftigungen auszuüben. Aus der Fürsorgepflicht der Beklagten folge nicht, dass sie dem Kläger die am besten passende Gelegenheit ermöglichen müsse, einer weiteren bzw. mehreren weiteren Beschäftigungen nachzugehen. Ferner sei der Anspruch des Klägers gemäß § 20 Abs. 1 des Dienstvertrages der Parteien vom 15.02.2010 verfallen.

14

Mit Urteil vom 29.04.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einer Pflichtverletzung, die kausal zu einem Schaden des Klägers geführt habe. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte ihr Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeitverteilung nicht im durchgeführten Umfang habe wahrnehmen dürfen. Im Rahmen des billigen Ermessens seien keine zwingenden, für den Kläger sprechenden Umstände vorgetragen worden. Vielmehr basiere die Arbeitszeitverteilung ausweislich des Schreibens des früheren Beklagtenvertreters auf der Sicherung der radiologischen Versorgung im Krankenhaus in den Vormittagsstunden sowie der Abstimmung mit den Fachkollegen des Klägers und den gemeinsamen Röntgenbesprechungen. Allein der Wunsch des Klägers, zu anderen Zeiten eingesetzt zu werden, um Nebentätigkeiten durchzuführen, begründe demgegenüber keine Pflichtverletzung der Beklagten. Dem Kläger habe es freigestanden, seine Vorstellungen gemäß §§ 8, 9 TzBfG durchzusetzen. Darüber hinaus habe der Kläger nicht vorgetragen, inwieweit ein konkret begründeter Schaden entstanden sei. Es habe sich nicht erschlossen, mit welchen konkreten Arbeitszeiten der Kläger ausgehend von einer Anfahrt von seinem Wohnort beispielsweise eine Nebentätigkeit in Magdeburg, Dessau oder im Großraum Berlin hätte wahrnehmen wollen. Schließlich sei im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen, dass der Kläger keine gerichtlichen Schritte eingeleitet habe, um sein Arbeitszeitverlangen durchzusetzen.

15

Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 202 bis 210 d. A.) verwiesen.

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Gegen das dem Kläger am 01.07.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts richtet sich die am 28.07.2015 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.10.2015 am 28.09.2015 begründete Berufung. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe negiert, dass sowohl sein unwidersprochenes Interesse auf Bewahrung seiner Qualifikation als Facharzt für Radiologie als auch sein Interesse am Ausgleich der Halbierung seiner Einkünfte von der Beklagten bei der Arbeitszeitfestlegung hätten berücksichtigt werden müssen. Es habe keinen sachlichen Grund für die Beklagte gegeben, seinem Ansehen nicht zu entsprechen, die Lage der Arbeitszeit so zu verfügen, dass ihm eine Nebentätigkeit in einem Krankenhaus oder einer radiologischen Fachpraxis möglich gemacht worden wäre. Die Lage der Arbeitszeit sei demgegenüber von der Beklagten offensichtlich gezielt so gewählt worden, dass der Kläger eine solche Nebentätigkeit nicht habe ausüben können. Die Ermessensausübung der Beklagten habe das Arbeitsgericht ohne entsprechende Feststellungen getroffen zu haben dahingehend als nachvollziehbar gewertet, dass ungeprüft ein Schreiben vom 25.01.2013 als inhaltlich zutreffend zugrunde gelegt worden sei. Das Arbeitsgericht habe daher nicht berücksichtigt, dass die von der Beklagten genannten Gründen tatsächlich nicht bestanden hätten. Ferner habe das Arbeitsgericht von der Beklagten übergangene Mitwirkungsrechte des Klägers bei der Festlegung der Arbeitszeit nicht berücksichtigt. Den Vortrag des Klägers zu anderweitigen Verdienstmöglichkeiten habe das Arbeitsgericht offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Aufgrund der strikten Ablehnungshaltung der Beklagten sei es auch unsinnig gewesen, an die Beklagte mit einem konkretisierten Nebentätigkeitsgesuch heranzutreten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Brandenburg (Havel) vom 29.04.2015 (5 Ca 1018/14) zu verurteilen, an den Kläger 35.200,00 EUR zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Beklagte trägt vor, es sei bereits fraglich, ob sich die Berufungsbegründung hinreichend mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandersetze. Der Kläger nehme im Übrigen zu Unrecht an, es existiere eine Pflicht der Beklagten, die Halbierung der Einkünfte des Klägers auszugleichen oder dessen Interessen an einer qualifikationserhaltenden Tätigkeit zu bewahren. Die Grundursache für den Wegfall der Vollbeschäftigung des Klägers habe in der Eigenkündigung des Klägers gegenüber dem MVZ gelegen. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt mit einer ganz konkret zeitlich oder inhaltlich beschriebenen Nebentätigkeit auf die Beklagte zugekommen. Schließlich habe der Kläger seine Forderung nicht fristgerecht geltend gemacht.

22

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25.09.2015 (Bl. 225 bis 232 d. A.) und vom 07.12.2015 (Bl. 253 bis 256 d. A.), der Beklagten vom 15.10.2015 (Bl. 245 bis 252 d. A.) und vom 15.12.2015 (Bl. 259 bis 261 d. A.) sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 07.01.2016 (Bl. 262 und 263 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausreichend begründet worden. Zu Unrecht rügt die Beklagte insoweit, die Berufungsbegründung setze sich nicht hinreichend mit den wesentlichen Entscheidungen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander. Denn in der Berufungsbegründung setzt sich der Kläger mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der verneinten Pflichtverletzung als auch hinsichtlich des verneinten Schadens des Klägers auseinander und zeigt auf, aus welchen Gründen aus Sicht des Klägers diese Erwägungen rechtsfehlerhaft sind.

II.

24

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die zulässige Klage abgewiesen.

25

Dem Kläger steht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 252 BGB kein Schadensersatzanspruch für einen Zeitraum vom 21.09.2012 bis 26.03.2013 entgangenen Gewinn in Höhe von 35.200,00 EUR zu. Ein solcher Schadensersatzanspruch folgt vorliegend nicht daraus, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag jeweils von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr festlegte.

26

1. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Diese Pflicht ist vom Arbeitgeber auch im Rahmen der nach §§ 315 BGB, 106 GewO erfolgenden Ausübung seines Direktionsrechts zu berücksichtigen. Nach diesen Vorschriften hat der Arbeitgeber Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Ergänzend greift hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und deren Verteilung auf die Werktage (Montag bis Freitag) hier § 1 Abs. 3 Satz 3 des Dienstvertrages vom 15.02.2010 ein, wonach diese sich nach den Erfordernissen der Beklagten richten und unter Berücksichtigung der Belange des Klägers festgelegt werden.

a)

27

Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG vom 23.09.2004 – 6 AZR 567/03 – Rz. 19). Zu den zu berücksichtigenden Interessen des Arbeitnehmers gehören insbesondere die nach § 241 Abs. 2 BGB geschützten Rechte, Rechtsgüter und Interessen. Werden diese bei der Ausübung des Direktionsrechts vom Arbeitgeber nicht angemessen berücksichtigt, liegt gemäß § 315 Abs. 3 BGB eine unverbindliche Leistungsbestimmung vor, die vom Gericht durch Urteil zu ersetzen ist. Zugleich stellt die fehlerhafte Leistungsbestimmung aber auch eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB dar, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten kann. In einem solchen Falle ist der Kläger nach allgemeinen Regeln für die den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. Abweichende Beweislastregeln greifen zu seinen Gunsten nicht ein (BAG vom 27.05.2015 – 5 AZR 88/14 – Rz. 26 bis 28).

b)

28

Der Kläger hat vorliegend dieser Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte die Interessen des Klägers bei der Festlegung der Arbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht angemessen berücksichtigt hat.

aa)

29

Die von der Beklagten bei der Ausübung ihres Direktionsrechts hinsichtlich der Arbeitszeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegten Erwägungen ergeben sich aus den Schreiben des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.09.2012 und 25.01.2013, die der Kläger mit der Klageschrift eingereicht hat. Ohne Erfolg rügt der Kläger insoweit, das Arbeitsgericht habe diese Erwägungen, ohne prozessförmig entsprechende Feststellungen getroffen zu haben, ungeprüft zugrunde gelegt. Der Kläger hatte infolge der ihm obliegenden Darlegungslast darzulegen, aus welchen Gründen diese Erwägungen der Beklagten im Ergebnis einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht entsprochen haben. Es lag grundsätzlich im Rahmen des Direktionsrechts der Beklagten, gegenüber dem Kläger die täglichen Arbeitszeiten wie erfolgt festzulegen. Die Beklagte hatte seinerzeit ein nachvollziehbares Interesse kundgetan, den Kläger wochentäglich im Krankenhaus einzusetzen, um seine Anwesenheit bei den täglichen Röntgenbesprechungen zu gewährleisten und nicht an bestimmten Tagen, an welchen der Kläger vollständig abwesend sein würde, verstärkt auf den weiteren Radiologen zurückgreifen zu müssen, der seinerseits – anders als der Kläger – auch zu einer Beschäftigung im MVZ verpflichtet war. Diese Erwägungen stellen durchaus Erfordernisse der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 3 des Dienstvertrages dar. Allein daraus, dass, wie der Kläger vorträgt, auch eine andere Verteilung der Arbeitszeit denkbar und organisatorisch machbar gewesen wäre, folgt noch nicht, dass die verfügten Arbeitszeiten einer Ausübung billigen Ermessens nicht entsprochen haben.

bb)

30

Soweit der Kläger sich auf sein Interesse beruft, im streitgegenständlichen Zeitraum eine weitere Tätigkeit als Radiologe auszuüben, um die aufgrund der ausgesprochenen Änderungskündigung eingetretene Halbierung seiner Einkünfte auszugleichen und seine Qualifikation als Facharzt für Radiologie durch einen angemessenen Umfang an fachärztlicher Tätigkeit bewahren zu können, hat er nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte seine Belange nicht ausreichend berücksichtigte und damit ihr Direktionsrecht nicht mehr nach billigem Ermessen ausübte sowie die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger aus § 241 Abs. 1 BGB verletzte. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beklagten dem Kläger zur Verfügung stehende konkrete anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bekannt waren, die sie bei ihrer Entscheidung über die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit hätte mit berücksichtigen müssen. Dem Kläger stand nach seinem Vortrag bereits im September 2012 eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit bei einer anderen Berliner Fachpraxis zur Verfügung, die er allein aufgrund der täglichen Arbeitszeiten bei der Beklagten nicht aufnehmen konnte. Er hat die Beklagte jedoch hierüber nicht unterrichtet, so dass diese die sich aus einer solchen weiteren Beschäftigung ergebenden Notwendigkeiten bei der Arbeitszeitverteilung im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigen konnte. Schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers und ihre zum Schutz erforderlichen Maßnahmen können und müssen vom Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ihm bekannt sind (BAG vom 21.01.2004 – 6 AZR 583/02, Rz. 31).

31

Auch die vom Kläger dargelegte abstrakte Möglichkeit, irgendeine, der Beklagten nicht näher genannte Zweitbeschäftigung in den Regionen Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt oder Sachsen aufzunehmen, führt vorliegend nicht dazu, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum verfügte Arbeitszeit ermessensfehlerhaft gewesen wäre und die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt hätte. In einer nur abstrakten Möglichkeit, gegebenenfalls anderweitige Beschäftigungen anzunehmen, lag aus Sicht der Beklagten noch kein nach den §§ 106 GewO, 315 BGB bei der Festlegung der Arbeitszeiten zu berücksichtigendes Arbeitnehmerinteresse. Denn die Beklagte durfte erwarten, dass der Kläger konkrete Nebentätigkeiten, die er ausüben möchte, benennen werde. Dies folgt bereits aus § 17 des Dienstvertrages, wonach jede Tätigkeit außerhalb der Dienstaufgaben der schriftlichen Zustimmung der Beklagten bedurfte. So lange der Kläger mit einem derartigen konkreten Ansinnen an die Beklagte nicht herantrat, musste diese sich mit konkreten Belangen des Klägers im Hinblick auf die tägliche Arbeitszeit, die ja je nach angestrebter Beschäftigung ganz unterschiedlich gestaltet sein konnten, auch nicht auseinandersetzen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger bereits im Vorfeld einer noch gar nicht konkret bestehenden Beschäftigungsmöglichkeit auf andere Arbeitszeiten angewiesen war. Er war unabhängig von den angeordneten Arbeitszeiten in der Lage, sich andere Beschäftigungsmöglichkeiten als Radiologe zu suchen und sodann gegenüber der Beklagten auf eine hierdurch bedingte Abänderung der verfügten Arbeitszeiten hinzuwirken.

32

Unabhängig davon hat der Kläger vorliegend aber schon nicht schlüssig dargelegt, dass – der Beklagten erkennbar – für ihn aufgrund der festgelegten Arbeitszeiten keine Möglichkeit zur Aufnahme anderweitiger Beschäftigungen bestand. Er hat vorgetragen, er habe in der Vergangenheit in einer Berliner Praxis an mehreren Tagen in der Woche stundenweise als Radiologe gearbeitet. Warum selbst bei Berücksichtigung täglicher Anfahrtszeiten nach Berlin oder in andere Orte der vom Kläger genannten Regionen nach 14:00 Uhr stundenweise Tätigkeiten als Radiologe in Fachpraxen oder Krankenhäusern ausgeschlossen waren, legt der Kläger nicht dar. Er trägt auch nicht vor, wieso die Beklagte erkennen musste, dass bei den verfügten Arbeitszeiten nach 14:00 Uhr beginnende Halbtagsbeschäftigungen, stundenweise Tätigkeiten in anderen Fachpraxen oder Krankenhäusern oder aber auch vertretungsweise Beschäftigungen in an Wochenendtagen geöffneten Fachpraxen oder Krankenhäusern praktisch ausgeschlossen waren.

cc)

33

Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, die Beklagte habe von vornherein zu erkennen gegeben, dass sie unabhängig von den konkreten Interessen des Klägers nicht gewillt sei, die verfügten Arbeitszeiten abzuändern oder dass sie gar schikanös handelte. Dafür sprechende Äußerungen und Handlungen der Beklagten sind für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat die Beklagte mit Schreiben ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2012 und 25.01.2013 dargestellt, auf welchen Erwägungen eine tägliche Festlegung der Arbeitszeiten auf 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr beruhten und hat erklärt, dabei berechtigte Belange des Klägers berücksichtigt zu haben und bereit zu sein, diese auch weiterhin zu berücksichtigen. Dem gegenüber hat der Kläger die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf konkret benannte Beschäftigungsmöglichkeiten und deren Konflikt mit den verfügten Arbeitszeiten hingewiesen, obwohl ihm das seiner Behauptung nach zumindest im September 2012 möglich war.

34

2. Ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB kommt auch nicht aufgrund der Verletzung sonstiger vertraglicher, der Beklagten dem Kläger gegenüber bestehender Pflichten in Betracht.

35

Die Beklagte hat keine vertraglichen Mitwirkungsrechte des Klägers bei der Festlegung seiner Arbeitszeiten verletzt. Der Kläger verweist insoweit auf § 7 des Dienstvertrages vom 15.02.2010. Dieser regelt jedoch nicht Mitwirkungsrechte bei Maßnahmen der Beklagten gegenüber dem Kläger, sondern solche bei der Vorbereitung des Stellenplans für den ärztlichen und medizinisch-technischen Dienst in der Abteilung des Klägers und bei Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern der Abteilung des medizinisch-technischen Dienstes sowie gegenüber Pflegepersonen in herausgehobener Stellung und Schreibkräften. Ferner regelt er das Weisungsrecht des Klägers in ärztlichen Angelegenheiten gegenüber Mitarbeitern der Abteilung sowie die Diensteinteilung und Tätigkeitszuweisung an Ärzte und nichtärztliche Mitarbeiter durch den Kläger selbst.

36

Soweit der Kläger ferner auf § 1 Abs. 3 Satz 3 des Dienstvertrages vom 15.02.2010 verweist, schreibt dieser der Beklagten bei der Arbeitszeitfestlegung eine Berücksichtigung der Belange des Klägers, nicht jedoch dessen Mitwirkung vor. Auch § 19 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 15.02.2010 betrifft nicht Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und der Beklagten, sondern solche unter Krankenhausärzten und zwischen dem Kläger und dem Verwaltungs- oder Pflegedienstleiter.

37

Ob die Beklagte schließlich seinerzeit mit der erfolgten Festlegung der Arbeitszeiten des Klägers ein Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung verletzte, kann dahinstehen. Daraus würde kein Anspruch auf die gewünschte Arbeitszeitverteilung und damit keine Ursächlichkeit für entgangene oder anderweitige Verdienstmöglichkeiten folgen.

III.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

39

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen.