Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.02.2016 – 15 Ta 123/16

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0222.15TA123.16.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.12.2015 - 31 Ca 9069/15 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 66.468,03 € brutto (Entgelt Januar 2012 bis Juni 2012) zuzüglich weiterer 1689,38 € von der Beklagten.

2

Die 1943 geborene Klägerin war von 1985 bis 1995 mit Dr. S. liiert. Seit 1990 schloss sie verschiedene Anstellungsverträge mit Unternehmen, an denen Dr. S. maßgeblich beteiligt war (Bl. 82 ff der Akte). Das monatliche Entgelt betrug jeweils mindestens 10.000 DM. 1995 wandte sich Dr. S. einer neuen Lebensgefährtin zu. Er bot der Klägerin an, ihr auf Lebenszeit einen gehobenen Lebensstandard zu sichern. Unter dem 15.03.1996 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Anstellungsvertrag (Kopie Bl. 5 f der Akte). Alleininhaber der Beklagten ist Dr. S.. Jedenfalls in 1996 erbrachte die Klägerin noch Arbeitsleistungen. Das monatliche Entgelt wurde ihr i.H.v. 20.000 DM (10.224,85 €) bis Dezember 2011 gezahlt (Abrechnung Bl. 46 der Akte).

3

Nach Ansicht der Klägerin hat dieser Vertrag auch ihrer Versorgung im Alter gedient. Er sei auch Ausdruck der Anerkennung der Leistungen der Klägerin in den vorangegangenen Vertragsverhältnissen gewesen. Ein vergleichbares Gehalt habe auch die heutige Ehefrau von Dr. S. erhalten als sie im Jahre 1994 die Leitung des neu eröffneten Büros in Los Angeles übernahm, nämlich 12.000 $ monatlich. Zuletzt hat die Klägerin behauptet, den Nachnamen S. durch Eheschließung erworben zu haben.

4

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin unstreitig Arbeitnehmerin war.

5

Mit Beschluss vom 16.12.2015 hat das Arbeitsgericht Berlin den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Das Vertragsverhältnis der Parteien sei nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Die Klägerin habe keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit dargelegt. Die Zahlungen seien jedenfalls nicht ein angemessener Gegenwert für geleistete Tätigkeiten. Entsprechend den Grundsätzen zur Beurteilung von Familienarbeit müsste es sich um ein ernsthaftes gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Arbeitsverhältnis handeln.

6

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie verweist darauf, dass sowohl die Klägerin als auch Sie selbst von einem Arbeitsverhältnis ausgingen. Auch habe niemand einen Verweisungsantrag gestellt. Auch über das Jahr 1996 hinaus habe die Klägerin Arbeitsleistungen erbracht. Diese wurden in der Tat immer weniger und schließlich gänzlich eingestellt. Dies habe dazu geführt, dass dieses Arbeitsverhältnis beendet wurde. Die Klägerin sei aufgrund ihrer zahlreichen Kontakte in der Filmbranche in der Lage gewesen, als Repräsentantin maßgeblich zum Renommee der Beklagten beizutragen.

II.

7

Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG.

8

Nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Um einen solchen Rechtsstreit handelt es sich vorliegend nicht. Das am 15.03.1996 geschlossene Vertragsverhältnis ist als Schenkungsvertrag gemäß § 516 BGB zu qualifizieren.

9

Der Vertrag selbst geht jedoch von einem Arbeitsverhältnis aus, zumal diese Bezeichnung ausdrücklich in Z. 2 des Vertrages erwähnt wird. Die in Z. 1 verlangte Abstimmung mit der Geschäftsleitung spricht ebenfalls für ein Arbeitsverhältnis. Haben die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel auch als solches einzuordnen (BAG 21.04.2005-2 AZR 120/04-juris Rn. 27). Liegt jedoch bei einem Vertragsverhältnis ein auffälliges Missverhältnis zwischen der zugesagten Arbeitsleistung und der vereinbarten Vergütung vor, dann kann es sich um einen gemischten Vertrag mit Elementen eines Schenkungsvertrages handeln, der der Form des § 518 BGB bedarf (BAG aaO Rn. 31).

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Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ab 1997 keinerlei Arbeitsleistung erbracht hat. Dies hat die Klägerin ständig so vorgetragen. Soweit die Beklagte zuletzt ohne nähere Darlegung etwas anderes behauptet, ist dies nicht nachvollziehbar. In substantiierter Form werden keinerlei Arbeitsleistungen dargelegt. Es reicht auch nicht aus, darauf zu verweisen, dass die Klägerin als Repräsentantin maßgeblich zum Renommee der Beklagten beigetragen habe. Auch dies wird nicht in substantiierter Form vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, bei welcher Gelegenheit ab dem Jahre 1997 die Klägerin die Beklagte wo repräsentiert haben soll. Eine Außenwirkung der Klägerin ist nicht erkennbar. Damit liegt ab dem Jahre 1997 keinerlei Arbeitsverhältnis vor. Ein Arbeitsverhältnisses gekennzeichnet unter anderem der Austausch von Leistungen (§ 611 BGB). Wird – wie hier - in einem 16-jährigen Vertragsverhältnis in den letzten 15 Jahren monatlich ein Gehalt von 10.225 € brutto gezahlt, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird, handelt es sich um ein Schenkungsverhältnis gemäß § 516 BGB, für das die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig sind.

11

Angesichts des Streitwerts war der Rechtsstreit daher an das Landgericht Berlin zu verweisen.

12

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Insofern es gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben.