Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.03.2017 – 10 Sa 1969/16

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0330.10SA1969.16.0A

Orientierungssatz

1. Der Antrag nach § 26 Abs 1 TVÜ-Bund muss keinen besonderen Inhalt besitzen. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung. Sollte sich danach eine höhere Eingruppierung ergeben, greift die Tarifautomatik des § 12 TVöD, wie der Wortlaut des § 26 Abs 1 TVÜ-Bund ergibt.(Rn.57)

2. Zur Eingruppierung eines Waffenmechanikermeisters in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD.(Rn.58)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Potsdam, 11. Oktober 2016, 3 Ca 1283/16, Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 11. Oktober 2016 - 3 Ca 1283/16 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die Differenz zwischen Entgeltgruppe EG 7 Stufe 5 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des TVöD (Bund) vom 1. August 2014 bis einschließlich Januar 2015 und für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2015 die Differenz zwischen den Entgeltgruppen EG 7 Stufe 6 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.153,08 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Dabei ist die Entgeltgruppe zwischen den Parteien streitig, nicht aber die Stufenzuordnung.

2

Der Kläger ist 39 Jahre alt (geboren am …. 1977) und seit dem 6. November 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Anwendung des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) in der für den Bereich des Bundes geltenden Fassung und den diesen ändernden oder ersetzenden sowie den diesen ergänzenden Tarifverträgen vereinbart. Zu diesen Tarifverträgen gehörte auch der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV). Der TVLohngrV war unterteilt in einen allgemeinen Teil und verschiedene Sonderverzeichnisse (SV), u.a. einem SV 2h für Arbeiter des Bundesgrenzschutzes. Im Übrigen gab es eine Unterteilung in Lohngruppen (LGr.) und Fallgruppen (Fg.).

3

Mit Wirkung vom 6. November 2000 wurden dem Kläger „im Rahmen der Gesamtaufgabe der Instandsetzungsdienste W/T/ABC alle Tätigkeiten übertragen, die dem Berufsbild eines Büchsenmachers entsprechen“. Die Tätigkeit wurde in die Lohngruppe 4 eingereiht. Mit Wirkung zum 1. März 2002 wurde die Tätigkeit in die Lohngruppe 5 eingereiht. Dabei wurde sie folgt beschrieben:

4

hochwertige selbständige Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Waffen, technischem Einsatzgerät (60% - LGr. 5 Fg. 1.1 SV 2h)

5

Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Mess- und Spezialgerät einschl. Formänderungen (20% - LGr. 5 Fg. 1.1 SV 2h)

6

Wartung und Pflege der Werkstattausrüstung (15% - LGr. 4 Fg. 1 Allg. Teil)

7

Arbeiten zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit von Waffen und Gerät (5% - LGr. 4 Fg. 1 Allg. Teil)

8

Als Funktion war dabei „Mechaniker W/T/ABC“ angegeben.

9

Mit Wirkung zum 1. August 2003 wurde die Tätigkeit des Klägers in die Lohngruppe 6 eingereiht. Dabei wurde sie folgt beschrieben:

10

Selbständige Durchführung von besonders schwierigen Instandsetzungs- und Spezialarbeiten an hochempfindlichen und komplizierten Waffen und Geräten (5% - LGr. 8 SV 2h)

11

besonders hochwertige Arbeiten wie …, die besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern (70% - LGr. 6 Fg. 1.1 SV 2h)

12

Leitung von technischen Untersuchungen und besonders schwierigen Schadinstandsetzungen einschl. angewiesener komplizierter Formänderungen (10% - LGr. 6 Fg. 1.1 SV 2h)

13

Arbeiten zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit von Waffen und Gerät (10% - LGr. 4 Fg. 1 Allg. Teil)

14

Wartung und Pflege der Werkstattausrüstung (5% - LGr. 4 Fg. 1 Allg. Teil)

15

Als Funktion war dabei „Waffenmechanikermeister W/T/ABC“ angegeben. Aufgrund der Einreihung der überwiegenden Tätigkeit des Klägers in der mit einem Hinweiszeichen * versehenen LGr. 6 der SV 2h erhielt der Kläger später ohne erneute Veränderung seiner Tätigkeit das Entgelt nach der LGr. 7.

16

Im Zuge der Neuorganisation der B. wurde dem Kläger durch ein Schreiben vom 16. März 2009 mit Wirkung vom 1. März 2008 die Stelle Mechaniker (Waffenmechanikermeister) in der Bereichswerkstatt Blumberg W/T/ABC/LusiG-Werkstatt übertragen. Dazu teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die maßgebliche Entgeltgruppe für die Tätigkeit des Klägers weiter aus der auf der Grundlage der für seinen Arbeitsplatz erstellten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung ergebe.

17

Nach § 2 Abs. 2 TVLohngrV war der allgemeine Teil dieses Tarifvertrages auf Tätigkeiten von Arbeiten in Bereichen anzuwenden, für die kein Sonderverzeichnis bestand oder zwar ein Sonderverzeichnis bestand, dieses aber für die betreffende Tätigkeit in keiner Lohngruppe ein Tätigkeitsmerkmal enthielt. Nach § 2 Abs. 1 TVLohngrV war für die Einreihung in die Lohngruppen die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergebe.

18

In LGr. 4 Fg. 1 des Allg. Teils wurden Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wurden, eingruppiert. Diese Fallgruppe war mit dem Hinweiszeichen * versehen.

19

In LGr. 8 Fg. 1 SV 2h waren Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach LGr. 4 Fg. 1 oder 2 des Allg. Teils eingereiht, die u.a. besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an hochempfindlichen und komplizierten Waffen oder Geräten selbständig durchführen. Diese Fallgruppe war mit dem Hinweiszeichen * * versehen.

20

In Lohngruppe 6, Fallgruppe 1.1 der SV 2h wurden Arbeiter der LGr. 5 Fg. 1.1 oder 5.1 der SV 2h eingereiht, die besonders hochwertige Arbeiten im Sinne der LGr. 6 Fg. 1 des Allg. Teils verrichten. Diese Fallgruppe war mit dem Hinweiszeichen * versehen.

21

In LGr. 5 Fg. 1.1 der SV 2h waren Arbeiter der LGr. 4 Fg. 1 oder 2 des Allg. Teils eingereiht, die unter anderem an transportablen oder ortsfesten Waffen, Geräten, Maschinen sowie an Zubehör oder Instrumenten hochwertige Arbeiten im Sinne der LGr. 5 Fg. 1 des Allg. Teils verrichten, insbesondere u.a. als Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Waffenschlosser.

22

Nach der Definition in LGr. 5 Fg. 1 Allg. Teil sind hochwertige Arbeiten solche, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von einem Arbeiter der LGr. 4 Fg. 1 oder 2 Allg. Teil üblicherweise verlangt werden kann.

23

Nach der Definition in LGr. 6 Fg. 1 Allg. Teil sind besonders hochwertige Arbeiten solche, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.

24

In LGr. 7 Fg. 1 Allg. Teil sind nach dreijähriger Bewährung die Arbeiter eingereiht, die nach der Lohngruppe 6 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse in einer Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen * eingereiht sind.

25

Zum 1. Januar 2014 trat der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) in Kraft. Dieser ist in seiner Anlage 1 dem TVLohngrV vergleichbar in einen allgemeinen Teil [dieser wiederum unterteilt in Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst (Teil I) und für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten (Teil II)] sowie in Teile mit Tätigkeitsmerkmalen für besondere Beschäftigtengruppen (Teil III) wie etwa im dortigen Abschnitt 32 für „geprüfte Meister“ und Teile mit besonderen Tätigkeitsmerkmalen für bestimmte Bereiche, so u.a. im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Teil VI) unterteilt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TV EntgO Bund gilt dann, wenn die Tätigkeit eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal des Teils VI der Anlage 1 erfüllt, dieses Tätigkeitsmerkmal.

26

Nach § 25 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) erfolgte die Überleitung in die neue Entgeltordnung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund sind Beschäftigte allerdings auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD ergibt, sofern es sich danach um eine höhere handelt. Danach ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Der Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung konnte nur binnen einer Ausschlussfrist bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden. Unabhängig von dieser besonderen Ausschlussfrist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung sieht § 37 TVöD (Bund) vor, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Monaten schriftlich gelten zu machen seien.

27

Der Kläger beantragte zunächst am 7. August 2014 die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a. Dazu führte er unter anderem aus:

28

Ich beantrage hiermit, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TVöD (Bund) zum 1. Januar 2014 aus der bisherigen Entgeltgruppe 7 in die höhere Entgeltgruppe 9a übergeleitet zu werden.

29

Einen erneuten Antrag stellte er am 29. Juni 2015. Dazu führte er unter anderem aus:

30

Ich beantrage hiermit, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TVöD (Bund) zum 1. Januar 2014 aus der bisherigen Entgeltgruppe 7 in die höhere Entgeltgruppe 9 übergeleitet zu werden.

31

Auf den Antrag vom 7. August 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. März 2015 mit, dass er mit seiner Tätigkeit in die Entgeltgruppe 7 Teil VI, Abschnitt 1 TV EntgO Bund eingruppiert sei. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 erklärte die Beklagte erneut, dass der Kläger aufgrund der nach der Tätigkeitsdarstellung vom 1. August 2003 auszuübenden Tätigkeit zutreffend in der Entgeltgruppe 7 eingruppiert sei.

32

Auf eine E-Mail des Klägers vom 19. August 2015 hat die Beklagte mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Klägers neu gefasst. Als Funktion ist „Waffenmechanikermeister“ angegeben. Die Aufgabenbeschreibung beinhaltet

33

Planung, Leitung und Durchführung von Hauptuntersuchungen an Waffen und Gerät der Bundespolizei

34

Planung, Leitung und Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Waffen und Gerät der Bundespolizei

35

Bestandsführung und -nachweisung instandzusetzender Waffen und waffentechnischer Führungs- und Einsatzmittel

36

Diese Tätigkeit war nach Ansicht der Beklagten in die Entgeltgruppe 8 des Teils III Abschnitt 32 eingruppiert. Der Abschnitt 32 des Teils III der Anlage 1 gilt unabhängig von dem konkreten Tätigkeitsgebiet für geprüfte Meisterinnen und Meister.

37

Nach Ziffer 1 der Niederschriftserklärungen zu § 3 TV EntgO Bund ist u.a. der Teil VI des TV EntgO Bund für die dort geregelten Tätigkeiten abschließend. Soweit die zu beurteilende Tätigkeit keines der u.a. im Teil VI aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt, ist der dieser Teil nicht abschließend. In diesem Fall ist dann weiter zu prüfen, ob ein Tätigkeitsmerkmal des Teil III erfüllt ist.

38

In die Entgeltgruppe 7 des Abschnitts 1 des Teil VI der Anlage 1 des TV EntgO Bund sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 oder 2 eingruppiert, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.

39

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 sind solche mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich, die u.a. als Mechaniker u.a. an Waffen oder Material der Bundespolizei oder als Büchsenmacher hochwertige Arbeiten verrichten.

40

Nach Protokollerklärung Nr. 3 sind hochwertige Arbeiten solche, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.

41

Nach Protokollerklärung Nr. 1 sind besonders hochwertige Arbeiten solche, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.

42

In die Entgeltgruppe 8 des Teil III der Anlage 1 zum TV EntgO Bund sind geprüfte Meister mit entsprechender Tätigkeit sowie Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert.

43

Der Kläger trägt vor, dass er die Tätigkeiten aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 9. November 2015 bereits jahrelang ausübe. Veränderungen habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.

44

Die Beklagte meint, dass der Kläger vor dem 1. Dezember 2015 nur formal auf einer Meisterstelle geführt worden sei.

45

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2016 abgewiesen, weil der Kläger den Anspruch nicht rechtzeitig im Sinne des § 37 TVöD geltend gemacht habe. Die Anträge nach § 26 TVÜ-Bund würden diese Geltendmachung nicht beinhalten. Auch habe der Kläger sich dort nicht auf die Entgeltgruppe 8 bezogen. Der Kläger habe auch keinerlei Sachverhalt mitgeteilt, weshalb die Entgeltgruppe 8 gerechtfertigt sein sollte.

46

Gegen dieses dem Klägervertreter am 16. November 2016 zugestellte Urteil legte dieser am 8. Dezember 2016 Berufung ein und begründete diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 14. Februar 2017. Das Arbeitsgericht habe die Wirkung des § 26 TVÜ-Bund nicht zutreffend beurteilt. Es genüge die Antragstellung nach § 26 TVÜ-Bund für die Geltendmachung jeglicher Höhergruppierung, denn der Antrag löse anders als die Geltendmachung nach § 37 TVöD eine vollständig neue Tätigkeitsbewertung aus. Die Beklagte bestreite auch die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Klägers nicht. Sie gehe lediglich davon aus, dass es an einer ordnungsgemäßen Übertragung der Tätigkeit fehle. Diese habe es durch die Personalstelle erst am 1. Dezember 2015 gegeben.

47

Der Kläger beantragt,

48

das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 11. Oktober 2016 - 3 Ca 1283/16 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die Differenz zwischen Entgeltgruppe EG 7 Stufe 5 und Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des TVöD (Bund) vom 1. August 2014 bis einschließlich Januar 2015 und für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2016 die Differenz zwischen den Entgeltgruppen EG 7 Stufe 6 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 zu zahlen.

49

Die Beklagte beantragt,

50

die Berufung zurückzuweisen.

51

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, dass sie auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung zu § 37 TVöD und vergleichbarer Vorschriften zutreffend sei.

52

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 14. Februar 2017, den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung der Beklagten vom 17. März 2017 sowie das Sitzungsprotokoll vom 30. März 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

53

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.

54

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

II.

55

Der Kläger hat sein Höhergruppierungsbegehren rechtzeitig geltend gemacht und ist aufgrund seiner Tätigkeit auch höher eingruppiert.

1.

56

§ 25 Abs.1 TVÜ-Bund in Verbindung mit den Protokollerklärungen zu Absatz 1 sicherte den zum 1. Januar 2014 in die neue Entgeltordnung übergeleiteten Beschäftigten zunächst ihre bisherige Entgeltgruppe. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgte grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Damit wurde sichergestellt, dass, solange kein Arbeitsplatzwechsel erfolgt, die bisherige Entgeltgruppe geschützt ist. Die Tarifautomatik des § 12 TVöD-Bund wurde damit für die Dauer der Ausübung der bisherigen Tätigkeit außer Kraft gesetzt. Die Tarifautomatik wurde für die übergeleiteten Beschäftigten erst wieder auf Antrag in Kraft gesetzt, indem § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund bestimmt, dass 12 TVöD-Bund erst wieder gilt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Aus der Formulierung „Ergibt sich … nach dem TV EntgO eine höhere Entgeltgruppe, sind Beschäftigte auf Antrag…“ kann gefolgert werden, dass lediglich Anträge, die zu einer höheren Entgeltgruppe führen, als gestellt gelten sollen und von den Personalstellen umzusetzen sind (vgl. etwa Müller, öAT 2014, 43, 45).

57

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat der Kläger danach mit seinen schriftlichen Anträgen vom 7. August 2014 und 29. Juni 2015 aber rechtzeitig das Höhergruppierungsbegehren geltend gemacht. Anders als das Arbeitsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu „normalen“ Höhergruppierungsbegehren gemeint hat, muss der Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund keinen besonderen Inhalt besitzen. Denn es handelt sich lediglich um einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung. Wenn sich dann eine höhere Eingruppierung ergeben sollte, greift die Tarifautomatik des § 12 TVöD, wie der Wortlaut des § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund ergibt.

2.

58

Wie Nr. 3 der Niederschriftserklärungen zum TV EntgO Bund ausdrücklich beschreibt, wäre der Teil VI der Entgeltordnung nur dann für die Eingruppierung des Klägers einschlägig, wenn seine Tätigkeit dort ausdrücklich genannt wäre. Der Kläger übt jedoch eine Meistertätigkeit aus. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 ist dieses unstreitig der Fall. In der diesbezüglichen Tätigkeitsdarstellung ist die Funktion des Klägers ausdrücklich als „Waffenmechanikermeister“ bezeichnet. Gleiches war aber auch schon in der Tätigkeitsdarstellung vom 1. August 2003 der Fall. In der dort aufgeführten Ergänzung zu den 70% seiner Arbeitszeit umfassenden besonders hochwertigen Arbeiten war daneben ausdrücklich angegeben, dass Ein- und Ausgangsuntersuchungen an Waffen und Geräten gemäß Leitfaden 983 nur von waffentechnischem Personal „mit Meisterqualifikation“ durchgeführt bzw. beaufsichtigt werden dürften. Auch in dem Schreiben vom 16. März 2009 wurde dem Kläger die Stelle eines „Waffenmechanikermeisters“ unter Hinweis darauf, dass sich durch diese Übertragung die Tätigkeitsdarstellung nicht ändere, übertragen.

59

Im Teil VI der Entgeltordnung nach dem TV EntgO Bund findet sich die Tätigkeit eines Waffenmechanikermeisters nicht. Dass die Tarifvertragsparteien dort aber zwischen Meistertätigkeit und Gesellentätigkeit unterschieden haben, zeigen die Fg. 3 der Entgeltgruppe 9a mit einer Eingruppierung für geprüfte Meister des KfZ-Handwerks einerseits und Kraftfahrzeugmechatronikern in der Fg. 2 der Entgeltgruppe 7 andererseits. Wenn aber die Tätigkeit eines Waffenmechanikermeisters im Teil VI der Entgeltordnung nicht aufgeführt ist, ist entsprechend der Nr. 3 der Niederschriftserklärungen zum TV EntgO Bund auf die Tätigkeitsmerkmale des Teils III der Entgeltordnung abzustellen. Diese beinhalten im Abschnitt 32 eine Eingruppierung von geprüften Meistern mit entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8. Dass der Kläger vor und nach dem 1. Januar 2014 überwiegend eine Meistertätigkeit ausgeübt hat, ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 1. August 2003 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die erforderliche Meisterqualifikation. Da es eine solche Eingruppierung unter der Geltung des TVLohngrV führte die neue Entgeltordnung - auf Antrag - automatisch zu einer Höhergruppierung. Letztlich hat die Beklagte dieses Ergebnis in der Berufungsverhandlung auch bestätigt, weil sie auf ausdrückliche Nachfrage nicht erläutern konnte, wann dem Kläger welche geänderte Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 1. Dezember 2015 übertragen worden war.

3.

60

Demgemäß konnte der Kläger das Entgelt der Entgeltgruppe 8 ab dem 1. Januar 2014 beanspruchen. Da er dieses jedoch erst ab dem 1. August 2014 begehrt hat, war ihm die Differenzvergütung auch nur ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen. Die Stufen zur Entgeltgruppe waren zwischen den Parteien nicht streitig.

III.

61

Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

62

Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.