Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.04.2017 – 5 Ta 386/17

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0410.5TA386.17.0A

Orientierungssatz

Für die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im PKH-Verfahren genügt die schlüssige Darstellung des klagebegründenden Vortrags mit einem entsprechenden Beweisantritt. Ein fehlender Beweisantritt steht der hinreichenden Erfolgsaussicht des Begehrens dann nicht entgegen, wenn der Sachvortrag unstreitig bleibt.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Berlin, 21. Februar 2017, 20 Ca 13913/16, Beschluss

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Februar 2017 – 20 Ca 13913/16 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die schwerbehinderte Antragstellerin ist seit dem 15.03.2010 bei dem Antragsgegner als Sekretärin im Bereich Familienberatung beschäftigt. Während einer Teamsitzung am 23.05.2016 teilte ihr die Vorstandsvorsitzende des Beklagten mit, sie werde fortan an der Rezeption eingesetzt. Die Antragstellerin erkrankte in der Folgezeit fortlaufend arbeitsunfähig.

2

Mit einem als Klage bezeichneten und beim Arbeitsgericht am 21.10.2016 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin Ansprüche auf Unterlassung und Entschädigung nach § 15 AGG geltend gemacht und behauptet, sie sei aufgrund ihrer Herkunft und ihrer Schwerbehinderung gemobbt worden und habe mit Schreiben vom 21.07.2016 bei dem Beklagten Ansprüche nach § 15 AGG geltend gemacht. Ihr Begehren hat sie mit am 30.11.2016 eingegangenem Schriftsatz dahingehend konkretisiert, dass sie eine Entschädigung in Höhe eines Betrages von 12 Nettomonatsgehältern verlange. Mit am gleichen Tage eingegangenem Schriftsatz hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin beantragt. Der Beklagte hat den Zugang des Schreibens vom 21.07.2016 innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG bestritten.

3

Mit Beschluss vom 21.02.2017 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Wahrung der Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht festgestellt werden könne und zudem keine für eine auf Merkmalen des § 1 AGG beruhende Benachteiligung der Antragstellerin dargetan seien.

4

Gegen den der Antragstellerin am 24.02.2017 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 20.03.2017 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Sie trägt vor, sie habe das Schreiben vom 21.07.2016 am Abend des 21.07.2016 als Einwurf-Einschreiben abgeschickt. Die Post habe das Schreiben spätestens am Freitag überbringen sollen, so dass es spätestens am Samstag den 23.07.2016 ankomme. Die Deutsche Post habe verzögert zugestellt.

5

Mit Beschluss vom 20.03.2017 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

6

Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO fristgerecht eingelegte, auch im Übrigen zulässige und gem. §§ 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO von der Antragstellerin ohne anwaltliche Vertretung eingelegte, trotz ihrer Bezeichnung als solche auszulegende sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht gem. §§ 11 a Abs. 1 ArbGG, 114 ZPO der Antragstellerin keine Prozesskostenhilfe bewilligt.

1.

7

Gem. §§ 11 a Abs. 1 ArbGG, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist einer Partei des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die hinreichende Erfolgsaussicht genügt die schlüssige Darstellung des klagebegründenden Vortrags mit einem entsprechenden Beweisantritt (LAG Sachsen-Anhalt v. 28.02.2011 – 2 Ta 2/11, Rz. 25). Ein fehlender Beweisantritt steht der hinreichenden Erfolgsaussicht des Begehrens dann nicht entgegen, wenn der Sachvortrag unstreitig bleibt.

2.

8

Vorliegend liegt, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, schon deshalb keine schlüssige Begründung für eine Pflicht des Antragsgegners zur Entschädigungszahlung nach § 15 AGG vor, weil die Klägerin nicht darlegt, auf welche Weise es zu einer schriftlichen Geltendmachung eines Anspruches nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt gekommen ist, in dem die Antragstellerin von ihrer Benachteiligung erfahren hat (§ 15 Abs. 4 AGG). Die Benachteiligung leitet die Antragstellerin aus einer Versetzung an die Rezeption her, die ihr gegenüber am 23.05.2016 ausgesprochen wurde. Sie hat nicht dargelegt, dass es bis zum 23.07.2016 zum Zugang einer schriftlichen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei dem Antragsgegner gekommen ist. Auch in der Beschwerdebegründung trägt sie nur vor, ein Geltendmachungsschreiben vom 21.07.2016 am gleichen Tage abgeschickt zu haben. Dass und wann es beim Antragsgegner ankam, legt sie nicht dar, obwohl ihr dieser Vortrag gerade im Falle der Übersendung als Einwurf-Einschreiben aufgrund der bei dieser Form der Übersendung vorgesehenen Dokumentation des Auslieferungszeitpunktes durch die Deutsche Post möglich wäre. Die Antragstellerin trägt hingegen zusätzlich vor, die Deutsche Post habe verzögert zugestellt, was einen Zugang nach dem 23.07.2016 nahe legt. Eine verzögerte Zustellung müsste sich aber die Antragstellerin zurechnen lassen, die für den rechtzeitigen Zugang der schriftlichen Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG zu sorgen hatte und diesen Weg der Übermittlung wählte. Ihr standen auch andere Übermittlungswege zur Verfügung, z. B. als Fax oder als Email.

9

Selbst wenn man davon ausginge, die Antragstellerin habe durch den Vortrag, das Schreiben am 21.07.2016 postalisch versendet zu haben, zugleich auch schlüssig vorgetragen, dass das Schreiben dem Antragsgegner innerhalb der üblichen Postlaufzeiten und deshalb spätestens am 23.07.2106 zugegangen sei, so fehlt es an einem Beweisantritt für diese Behauptung. Denn der Antragsgegner hat diese Behauptung nicht streitlos gestellt.

3.

10

Die Antragstellerin hat aber auch in der Sache keinen schlüssigen Vortrag erbracht, auf dessen Grundlage die nach § 22 AGG erforderlichen Indizien für eine auf einem in § 1 AGG genannten Grund beruhende Benachteiligung anzunehmen wären. Wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, stellt allein der Umstand, dass die Klägerin nicht deutscher Herkunft, schwerbehindert und von dem Antragsgegner am 23.05.2016 an die Rezeption versetzt worden ist, kein Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft oder der Behinderung dar. Sonstige Tatsachen, die eine solche Indizwirkung haben könnten, trägt die Antragstellerin nicht schlüssig vor. Dies gilt sowohl für die von ihr in Bezug genommene Behauptung des Antidiskriminierungsnetzwerkes Berlin in dessen Schreiben vom 04.08.2106, wonach im breiteren betrieblichen Kontext des Antragsgegners Mitarbeiter*innen mit Migrationshintergrund allgemein benachteiligt würden, was sich in gehäuften Kündigungen und Abmahnungen manifestiere als auch für die im gleichen Schreiben aufgestellte Behauptung, dass die gegenüber der Antragstellerin erfolgte Unterstellung von Leistungsmängeln in Fällen von Diskriminierung aufgrund von Behinderung gängig sei. Auch die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, ihr sei am 23.05.2016 ein von einer ehemaligen Kollegin mit deutscher Herkunft begangener Fehler untergejubelt worden, ist nicht schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Vor diesem Hintergrund ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auch in der Sache keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung vorhanden sind.

III.

11

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.