Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.06.2017 – 17 Sa 180/17
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0621.17SA180.17.00
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Januar 2017 – 39 Ca 10946/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die Beklagte beschäftigte die Klägerin seit dem 21.08.2014 in einem bis zum 14.09.2016 befristeten Arbeitsverhältnis als Patientenberaterin. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.08.2016 fristlos aus wichtigem Grund. Das Kündigungsschreiben trägt die Unterschriften des Prokuristen der Beklagten Dr. H. und der Personalreferentin Frau He.; ihm lag eine für Frau He. ausgestellte „Handlungsvollmacht“ vom 01.10.2015 mit folgendem Wortlaut bei:
„Mit diesem Schreiben erteilt die … GmbH
Frau J. He. Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB.
Frau He. ist berechtigt, das Unternehmen ab sofort in allen Personalangelegenheiten zusammen mit einem Geschäftsführer,
einem Prokuristen oder einem anderen Handlungsbevollmächtigten
zu vertreten.
Darüber hinaus ist sie zur alleinigen Vertretung in den vom Unternehmen festgelegten Routineangelegenheiten berechtigt, dazu gehören folgende Personalangelegenheiten:
- Abschluss, Ergänzung und Änderung von befristeten und unbefristeten Anstellungsverträgen sowie Abschluss von Bonusvereinbarungen
- Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
- Anhörung Betriebsrat / Sprecherausschuss / Schwerbehindertenvertretung / Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Abmahnungen
- Arbeitszeugnisse“.
Herrn Dr. H. wurde von der Beklagten Gesamtprokura erteilt; er kann die Beklagte danach mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen vertreten.
Die Klägerin wies die Kündigung mit Schreiben vom 16.08.2016 zurück, wobei sie in Abrede stellte, dass Herr Dr. H. und Frau He. zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt waren. Sie hat mit ihrer am 17. 08 2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 12.08.2016 nicht aufgelöst worden ist.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch ein am 04.01.2017 verkündetes Urteil entsprochen und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 12.08.2016 nicht aufgelöst worden ist. Es hat die Kündigung für unwirksam gehalten, weil Herr Dr. H. nicht zu deren Ausspruch bevollmächtigt gewesen sei. Die ihm erteilte Gesamtprokura lasse eine gemeinsame Vertretung mit einer Handlungsbevollmächtigten nicht zu; die Handlungsvollmacht vom 01.10.2015 regele allein die Bevollmächtigung der Frau He. und sei für die Vertretungsmacht des Herrn Dr. H. ohne Belang. Frau He. sei nicht berechtigt gewesen, die Kündigung ohne eine – bevollmächtigte – Person auszusprechen. Die Beklagte habe die Kündigung des Herrn Dr. H. nicht nachträglich genehmigen können, weil die Klägerin die Vertretungsmacht des Herrn Dr. H. unverzüglich gerügt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihr am 20.01.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.02.2017 eingelegte Berufung der Beklagten, die sie mit einem am 17.03.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte hält die streitbefangene Kündigung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin für berechtigt. Aus der Handlungsvollmacht vom 01.10.2015 ergebe sich, dass eine Kündigung von Frau He. zusammen mit einem Prokuristen erklärt werden könne; diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Auf die Herrn Dr. H. erteilte Gesamtprokura komme es nicht an. Sie – die Beklagte – hätte Frau He. auch bevollmächtigen können, allein Kündigungen zu erklären; dass eine zusätzliche Unterschrift erforderlich sei, sei dem bei ihr geltenden, auf eine Konzernrichtlinie zurückzuführenden „Vier-Augen-Prinzip“ geschuldet und könne nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Herr Dr. H. sei zudem Mitglied der Geschäftsleitung und müsse schon deshalb als berechtigt angesehen werden, eine Kündigung zu erklären. Die Klägerin habe gegenüber ihrer Vorsitzenden mit einer Krankschreibung gedroht, sofern sie nicht wie gefordert von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werde; dies mache die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Die Kündigung sei nach einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats und unter Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.01.2017 – 39 Ca 10946/16 – abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vom 16.03., 21.04. und 08.06.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12.08.2016 nicht aufgelöst worden ist. Die Kündigung ist gemäß § 180 Satz 1 BGB rechtsunwirksam, weil Herr Dr. H. zum Ausspruch der Kündigung nicht bevollmächtigt war und eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten nach § 180 Satz 2 BGB wegen der unverzüglichen Beanstandung der Vertretungsmacht durch die Klägerin nicht in Betracht kommt.
1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Sie kann nur von einem Berechtigten ausgesprochen werden; eine Vertretung ohne Vertretungsmacht ist gemäß § 180 Satz 1 BGB unzulässig. Soll die Kündigung nach den Vorgaben des Arbeitgebers nicht von einer, sondern von mehreren Personen gemeinschaftlich erklärt werden (Gesamtvertretung), müssen alle Gesamtvertreter zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt sein, um den Anforderungen des § 180 Satz 1 BGB Genüge zu tun.
2. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall bestimmt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin von zwei Vertretern erklärt werden muss.
a) Frau He. ist nach der ihr erteilten Handlungsvollmacht lediglich berechtigt, die dort im Einzelnen aufgeführten Rechtsgeschäfte (Abschluss, Ergänzung und Änderung von Anstellungsverträgen, Abschluss von Bonusvereinbarungen, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge) allein mit Wirkung für und gegen die Beklagte abzuschließen; der Ausspruch einer Kündigung hat zusammen mit einem Geschäftsführer, einem Prokuristen oder einem anderen Handlungsbevollmächtigten zu erfolgen. Die Handlungs-vollmacht kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass Frau He. eine Kündigung allein erklären können soll und hierzu lediglich ein internes Einverständnis z.B. eines Prokuristen vorliegen muss, der aber selbst die Willenserklärung nicht abgibt. Die Handlungsvollmacht ist ihrem Wortlaut nach vielmehr eindeutig: Sie beschreibt die Vertretungsmacht der Frau He., die hinsichtlich der nicht gesondert genannten Rechtsgeschäfte nur zusammen mit einer anderen vertretungsberechtigten Person besteht. Anhaltspunkte für einen insoweit entgegenstehenden Willen der Beklagten kommen in der Handlungs-vollmacht auch nicht ansatzweise zum Ausdruck und sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
b) Herr Dr. H. ist ebenfalls nicht befugt, die Beklagte allein zu vertreten. Die ihm erteilte Prokura besteht nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen. Dass Herr Dr. H. Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten ist, rechtfertigt dabei kein anderes Ergebnis. Zum einen sagt die genannte Funktion nichts über eine Allein- oder Gesamtvertretungsbefugnis aus. Zum anderen hat die Beklagte durch die Erteilung der Gesamtprokura für Herrn Dr. H. festgelegt, dass er als Mitglied ihrer Geschäftsleitung nur gemeinsam mit einer anderen vertretungsberechtigten Person zur Vertretung berechtigt ist. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die im Gegensatz dazu auf eine Alleinvertretungsbefugnis des Herrn Dr. H. bei dem Ausspruch von Kündigungen hindeuten könnten; vielmehr spricht das bei ihr grundsätzlich geltende „Vier-Augen-Prinzip“ gegen eine Alleinvertretungsmacht.
3. Die Voraussetzungen für eine wirksame Gesamtvertretung der Beklagten bei Ausspruch der streitbefangenen Kündigung liegen nicht vor. Zwar war Frau He. auf der Grundlage der ihr erteilten Handlungsvollmacht befugt, die Kündigung zu erklären; denn sie hat nicht allein, sondern mit einem Prokuristen gehandelt. Herr Dr. H. war seinerseits jedoch nicht bevollmächtigt, die Kündigung gemeinsam mit Frau He. auszusprechen. Die ihm erteilte Gesamtprokura berechtigte ihn lediglich zur gemeinsamen Vertretung mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen, nicht jedoch mit einer Handlungsbevollmächtigten. Dem Vortrag der Beklagte lässt sich nicht entnehmen, dass sie Herrn Dr. H. über die Gesamtprokura hinausgehende Vertretungsbefugnisse eingeräumt hat. Insbesondere enthält die Frau He. erteilte Handlungsvollmacht keine Erweiterung der Vertretungsmacht des Herrn Dr. H.. Die Handlungsvollmacht bezieht sich bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf die Vertretungsmacht der Frau He.. Dass sie – mit den genannten Ausnahmen – die Beklagte u.a. „mit einem Prokuristen“ vertreten darf, stellt eine Beschränkung ihrer Vertretungsmacht und nicht eine Erweiterung der Vertretungsbefugnisse der – namentlich nicht bezeichneten – Prokuristen oder weiteren Handlungsbevollmächtigten der Beklagten dar. Es kann ferner nicht angenommen werden, Herr Dr. H. sei allein aufgrund seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung zum Ausspruch von Kündigungen auch ohne einen Geschäftsführer oder einen weiteren Prokuristen bevollmächtigt. Herr Dr. H. ist als Prokurist Mitglied der Geschäftsführung; die Beklagte hat dies gleichwohl nur zum Anlass genommen, ihm eine Gesamtprokura mit dem genannten Inhalt zu erteilen. Im Übrigen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten ohne weiteres und unabhängig von dem konkreten Aufgabenkreis berechtigt ist, Kündigungen von Anstellungsverträgen auszusprechen. Weitere Anhaltspunkte, die auf eine von der Gesamtprokura unabhängige Bevollmächtigung des Herrn Dr. H. zum Ausspruch von Kündigungen hindeuten könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
4. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie hätte Frau He. zum Ausspruch der Kündigungen Alleinvertretungsbefugnis einräumen können; das Erfordernis einer weiteren Unterschrift unter die Kündigungserklärung sei lediglich dem auf einer Konzernrichtlinie beruhenden „Vier-Augen-Prinzip“ geschuldet. Es stand der Beklagten zwar frei, in welcher Weise sie die Vertretungsbefugnisse insbesondere im Zusammenhang mit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen regelt. Denn es steht ausschließlich in ihrem Verantwortungsbereich, von wem sie sich in welcher Weise rechtsgeschäftlich vertreten lassen will. Wenn sie jedoch die Vertretungsverhältnisse in der Weise regelt, dass die Personalreferentin eine Kündigung nur zusammen mit einem Prokurist erklären darf, dieser jedoch zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen zu handeln hat, muss sie sich bis zu einer anderen Ausgestaltung der Vertretungsbefugnis an dieser Unstimmigkeit festhalten lassen. Die Beklagte kann mit anderen Worten nicht geltend machen, bei einer anderen Vertretungsregelung wäre § 180 Satz 1 BGB nicht verletzt worden, solange in Bezug auf die streitbefangene Kündigung eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vorliegt.
5. Die Beklagte konnte die ohne ausreichende Vertretungsmacht ausge-sprochene Kündigung nicht gemäß § 180 Satz 2 i.V.m. § 177 Abs. 1 BGB genehmigen. Die Klägerin hat – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Vertretungsmacht u.a. des Herrn Dr. H. unverzüglich beanstandet, was eine Genehmigung seitens der Beklagten ausschließt. Die Berufungs-kammer macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 9, dritter Absatz und Seite 10, erster Absatz) ausdrücklich zu Eigen und sieht insoweit von einer eigenen, lediglich wiederholenden Begründung ab, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.