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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.11.2018 – 6 Sa 1259/18

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1116.6SA1259.18.00

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.06.2018 - 34 Ca 9291/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz, den die Klägerin nach Erlass eines Teilurteils wegen Auskunft vom 7. November 2017 beziffert hat.

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Durch rechtskräftiges Teilurteil hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte zur Auskunft über die bei der E. Versicherungsgruppe von der Beklagen und ihrem verstorbenen Ehemann als Inhaber der Anwaltskanzlei P. & P. bei der (vormaligen) H. M. Versicherungs- AG zu Gunsten der Klägerin als Begünstigter gegebenen Versicherungszusage verurteilt. Ob es sich bei der Versicherungszusage um eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelte, ist zwischen den Parteien streitig.

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Die Beiträge zu der Direktversicherung wurden von den Beklagten in der Gehaltsabrechnung der Klägerin als Gehalt ausgewiesen. Ausweislich der von der Klägerin eingereichten Gehaltsabrechnungen und ihrer tabellarischen Addition (Blatt 103 und 104 der Akte) wurden an die Hamburg-Mannheimer (später dann die E. Versicherungsgruppe) zwischen Dezember 2003 und März 2011 insgesamt 5.190,10 € gezahlt. Die E. Lebensversicherung AG teilte der Arbeitgeberin der Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2011 mit, dass im Hinblick auf die Schwangerschaft und die Elternzeit der Klägerin der Vertrag zum damaligen Zeitpunkt beitragsfrei weiter bestehe und zum Zeitpunkt des Schreibens sich die beitragsfreiversicherte Kapitalabfindung auf 5.614 € belaufe.

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Die Beklagte und ihr Ehemann kündigten mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 gegenüber der E. Lebensversicherung den genannten Vertrag und erhielten alsdann den Rückkaufswert in Höhe von 2071,07 € ausgezahlt.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, es handele sich um eine im Wege der Entgeltumwandlung von ihr finanzierte Direktversicherung, bei der sie insgesamt 5190,10 € im Wege der Gehaltsumwandlung erbracht habe. Die versicherte Kapitalabfindung inklusive Überschussbeteiligung würde laut Schreiben der H.-M. Versicherung vom 25.5.2011 einen Betrag von 5.614 € ausmachen. Dies sei der zu ersetzende Schaden, der aus der unberechtigten Kündigung der Beklagten und ihrem Ehemann entstanden sei. Die Klägerin hätte ohne die Kündigung der Beklagten die Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber übertragen können oder nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit eigenen Beiträgen fortsetzen können, und zwar als private Lebensversicherung.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.614,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2017 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hatte weiterhin wie im Rahmen des Vorbringens zum Teilurteil die Auffassung vertreten, es handele sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung. Die Beklagte hat auch den Einwand der Verjährung erhoben. Ausweislich der Lohnabrechnungen seien die Beiträge nicht versteuert worden und nicht in das Bruttoeinkommen eingestellt worden. Die Klägerin hätte deshalb keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft gegenüber ihrer Arbeitgeberin erworben.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.6.2018 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, ausweislich der von der Klägerin eingereichten und von der Beklagten nicht inhaltlich angegriffenen Unterlagen hätte die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann zugunsten der Klägerin eine Direktversicherung im Wege der Gehaltsumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Die Klägerin habe nach § 1 b Abs. 1 BetrAVG im Jahr 2011 eine unverfallbare Anwartschaft erworben, weil das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres endete und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden habe.

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Die Arbeitgeber hätten ihre Pflicht im Rahmen der Versorgungszusage bewusst und schuldhaft verletzt, indem sie den Versicherungsvertrag ohne Zustimmung der Klägerin außerordentlich kündigten. Der dadurch entstandene Schaden sei der Wert der beitragsfrei versicherten Kapitalabfindung, sodass die Kammer bei der Schadenschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO den Betrag der versicherten Kapitalabfindung in Höhe von 5.614 € zugrunde zu legen habe.

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Die Ansprüche seien auch - wie bereits im Teilurteil festgestellt - nicht verjährt.

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Dagegen wendet sich die von der Beklagten am 31. August 2018 eingelegte Berufung. Die Arbeitgeberin der Klägerin habe die Beiträge freiwillig, zusätzlich zur vereinbarten Bruttovergütung gewährt, sodass es sich nicht um eine Gehaltsumwandlung handele. Auch liege keine betriebliche Altersversorgung vor. Dies habe die E. Versicherung mit Schreiben vom 25. November 2016 bestätigt, in dem sie geschrieben habe: „… um keine betriebliche Altersversorgung, sondern um eine private Rentenversicherung, bei der der Arbeitnehmer der Versicherungsnehmer und Frau T. die versicherte Person war.“

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Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor; dies habe auch die Klägerin nicht vorgetragen. Eine Schadensfeststellung nach § 287 Abs. 1 ZPO sei nicht zulässig. Ausweislich der Abrechnung der E. Versicherung seien allenfalls 2.071,07 € auszuzahlen gewesen. Aus dem Urteil ergäbe sich keinerlei Ausgangs oder Anknüpfungstatsachen, eine Schätzung sei deshalb nicht möglich.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Juni 2018, Az. 34 Ca 9291/17, abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Nach Abschluss des Direktversicherungsvertrages seien von der Arbeitgeberin beginnend ab dem Monat Dezember 2003 die Versicherungsbeiträge in den Lohnabrechnungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgewiesen worden. Auf der Guthabenseite seien jeweils Beträge von zunächst 60,-€, später aufgrund der vereinbarten Dynamik 83,10 € mit der Bezeichnung: „BETR. AV: AG LFD. ST-PAU“ ausgewiesen. Der Abzugsteil der jeweiligen Lohnabrechnung enthielt die Bezeichnung: „ABZUG DV“, dessen Höhe mit dem obigen Betrag korrespondierte. Der Einwand der Beklagten, dass die gewährten Beiträge freiwillig und zusätzlich gewesen seien, stünden einer betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass kein schriftlicher Änderungsvertrag vorliege.

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Schließlich sei unerheblich, wie die E. Versicherung diesen Versicherungsvertrag einstufe. Die Klägerin rügt zudem, dass bereits im rechtskräftigen Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 7.11.2017 die Anwendbarkeit des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu Gunsten der Klägerin festgestellt worden sei.

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Der im Schlussurteil zugesprochene Betrag in Höhe von 5.614 € entspreche dem tatsächlichen Schaden. Auf den tatsächlichen Auszahlungsbetrag, den die Beklagte und ihr Ehemann nach Kündigung der Versicherung als sogenannten Rückkaufswert ausgezahlt erhalten hätten, komme es nicht an.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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I. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 64 Abs. 6 S. 1, § 66 Abs. 1 und 2, §§ 519, 520 Abs. 3 S. 1 ZPO eingelegt und begründet worden.

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1. Die Berufung genügt noch den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.

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Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ZPO nur, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht.

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2. Die Berufung genügt diesen Anforderungen. Sie rügt das Vorliegen einer Pflichtverletzung sowie die Ermittlung des Schadens. Hinsichtlich des vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrages rügt die Berufung, eine Schadensermittlung sei nach § 287 ZPO nicht zulässig gewesen. Soweit die Berufung rügt, das Gericht habe fehlerhaft die Voraussetzungen der Betrieblichen Altersversorgung angenommen, setzt sich die Berufung in keiner Weise mit den inhaltlichen Ausführungen im Urteil auseinander. Die Berufung verweist lediglich auf das Schreiben der E. Versicherung, das fehlerhaft davon ausging, es handele sich nicht um betriebliche Altersversorgung. Dieses Schreiben war aber schon Gegenstand des Teil- und des Schlussurteils. Die Vorfrage des Vorliegens einer betrieblichen Altersversorgung ist aber kein eigenständiger Streitgegenstand, über den gesondert die Zulässigkeit der Berufung geprüft werden könnte.

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II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht für begründet gehalten. Es hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung den Sachverhalt umfassend gewürdigt und der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer eigenen, nur wiederholenden Darstellung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

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Lediglich im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist ergänzend noch Folgendes auszuführen:

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1. Bei den von den Arbeitgebern zugesagten Leistungen handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift leistet der Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungen werden durch den Arbeitgeber an eine Direktversicherung gezahlt. Die Zusage des Arbeitgebers umfasst die Leistungen. Aus diesen Beiträgen werden künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt.

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Aus den Gehaltsabrechnungen ergab sich, dass die Arbeitgeber der Klägerin jeweils einen zusätzlichen Bruttogehaltsbetrag zugesagt und abgerechnet hatte, den diese für ihre Altersversorgung verwendete, indem der Betrag im unteren Bereich der Gehaltsabrechnung für die Direktversicherung wiederum abgezogen wurde. Die Arbeitgeber rechneten einen erhöhten Bruttobetrag ab. Dieser war nicht widerruflich, sondern als fester Gehaltsbestandteil aufgeführt. Dass von diesem Bruttobetrag keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt wurden, liegt an der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.

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2. Der Klägerin blieb die Anwartschaft auf die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 b Abs. 5 BetrAVG erhalten; sie war unverfallbar. Das Arbeitsverhältnis endete vor Eintritt des Versorgungsfalls.

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Die Rechtsfolge einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ist für die Direktversicherung in § 1b Abs. 5 BetrAVG geregelt. Die Überschussanteile der Versicherung dürfen nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden. Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer muss das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden und das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber muss ausgeschlossen werden. Zudem muss dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt werden.

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3. Gegen diese Regelungen haben die früheren Arbeitgeber der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB verstoßen, indem sie den Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer kündigten und sich den Rückkaufswert auszahlen ließen. Eine Kündigung hätte schon wegen § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG die Folge, dass die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt worden wäre. Durch die Kündigung haben die Beklagten der Klägerin das Recht zur Fortsetzung der Versicherung verwehrt. Der Rückkaufswert der Versicherung hätte nicht an die Arbeitgeber ausgezahlt werden dürfen.

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4. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich nach § 249 BGB. Zum Zeitpunkt der Kündigung betrug die beitragsfrei versicherte Kapitalabfindung einschließlich Überschussanteile 5.614,- Euro (Blatt 196 der Akte). Das wäre der Betrag, den die Klägerin als Versicherung hätte mit eigenen Beiträgen fortführen können. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO war demnach nicht erforderlich. Der Schaden ist konkret seitens der Versicherung benannt und ermittelt.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.