Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.12.2018 – 26 Ta (Kost) 6120/18
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1204.26TA.KOST6120.18.00
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Oktober 2018 – 27 Ca 10777/18 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagten haben jeweils Kündigungen zum selben Zeitpunkt ausgesprochen. Die Klägerin hat sämtliche Kündigungen angegriffen und sich darauf berufen, es könne ein Betriebsübergang vorliegen. Außerdem ging es um die Frage, ob die Beklagten einen Gemeinschaftsbetrieb führen. Das Arbeitsgericht hat für sämtliche Kündigungsschutzanträge im Hinblick auf denselben Beendigungszeitpunkt ein Vierteljahresverdienst in Ansatz gebracht. Die Beschwerdeführer machen mit der Beschwerde geltend, es müssten sowohl für die Kündigungsschutzanträge gegen die Kündigungen der Beklagten zu 1) als auch für die gegen die Kündigungen der Beklagten zu 2) gesondert jeweils Vierteljahresverdienste in Ansatz gebracht werden.
II.
Die am 23. Oktober 2018 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11. Oktober 2018, zugestellt am 15. Oktober 2018, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20. November 2018 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzanträge zutreffend insgesamt mit einem Vierteljahresverdienst in Ansatz gebracht.
1) Die für Kündigungsschutzanträge in Ansatz zu bringenden Werte sind bei gleichem Beendigungszeitpunkt aufeinander anzurechnen. Aufgrund wirtschaftlicher Identität ist es geboten, von einer Addition abzusehen. Die Kündigungsschutzanträge verfolgen wirtschaftlich das gleiche Ziel, nämlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus (vgl. LAG Berlin 15. Mai 2001 - 17 Ta (Kost) 6172/01; so auch Streitwertkommission Nr. 21.2 - Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes).
2) Im vorliegenden Fall waren die Werte der Kündigungsschutzanträge danach vollständig aufeinander anzurechnen, weil die streitbefangenen Kündigungen jeweils zum 28. Februar 2019 ausgesprochen worden sind. Dabei war es ohne Belang, dass die Kündigungen von dem gleichen Arbeitgeber, sondern von verschiedenen potentiellen Arbeitgebern ausgesprochen wurden. Der Klägerin ging es nicht darum, den Bestand mehrere Arbeitsverhältnisse zu sichern. Im Falle eines Betriebsübergangs wäre es um dasselbe Arbeitsverhältnis gegangen (vgl. LAG Berlin 15. Mai 2001 - 17 Ta (Kost) 6172/01; so auch Streitwertkommission Nr. 13 - Betriebsübergang).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen.
IV.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.