Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.09.2019 – 2 Sa 842/19
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0927.2SA842.19.00
Orientierungssatz
1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines Bildungsvertrags hinsichtlich Rückzahlung von Studienförderbeiträgen.(Rn.51)
2. Das "Stellen" von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Verwender liegt nur dann nicht vor, wenn beide Parteien die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt haben.(Rn.53)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt (Oder), 21. März 2019, 7 Ca 1033/18, Urteil
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 21. März 2019 - 7 Ca 1033/18 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 19.250,25 EUR in der II. Instanz zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben in erster Instanz um Ausbildungsvergütung, Aufwandsentschädigung, Verzugspauschalen und Studienförderung (Klage des Klägers) sowie um die Rückzahlung von Praktikumsentgelt und Studienförderung (Widerklage der Beklagten) gestritten.
Das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Klage ist dies rechtskräftig geworden. Die Abweisung der Widerklage hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagte könne die geleistete Praktikumsvergütung nicht zur Rückzahlung beanspruchen. Der geltend gemachte Anspruch aus rechtsgrundloser Bereicherung scheitere daran, dass ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Praktikumsentgelts bestehe. Dies seien die Änderungsvereinbarungen über die Vergütung für Praktikumseinsätze mit 8,50 EUR brutto bzw. 8,84 EUR brutto jeweils pro Stunde, die die Parteien mit den Schriftstücken vom 01.03.2016 und 28.12.2016 geschlossen hätten (vgl. die Anlage K 3 und K4, Bl. 27 und 28 d. A.). Die Vereinbarungen seien auch wirksam. Weder hätten die Parteien in einem beiderseitigen Irrtum gehandelt, was zum Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt hätte, noch habe die Beklagte die Verträge wegen Irrtums (irrtümliche Annahme, dass das Praktikum mit dem Mindestlohn zu vergüten wäre) rechtmäßig anfechten können.
Die Beklagte könne auch vom Kläger nicht die Rückforderung der Studienförderung beanspruchen. Dabei könne zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass das Rechtsverhältnis der Parteien sich verlängert habe, weil die Parteien eine Vereinbarung über die Förderung bei Durchführung eines Masterstudiums geschlossen hätten. Auch bei dieser Unterstellung fehle es an der wirksamen Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht. Die als von der Beklagten gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuordnende Vereinbarung vom 20.08.2013 und insbesondere deren § 7 (Ziff. 8) Rückzahlung des Förderstipendiums
„1. Die Parteien gehen davon aus, dass der Teilnehmer nacherfolgreichem Abschluss des Studiums für mindestens drei Jahre im Betrieb tätig sein wird. Dabei verpflichtet sich der Betrieb, dem Teilnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung der Urkunde, die den erfolgreichen Studienabschluss nachweist, einen dem Studienabschluss entsprechenden Anstellungsvertrag zu den im Betrieb üblichen Einstellungsbedingungen mindestens Tarifgruppe E 10 oder als Trainee zu einem Mindestgehalt von 2.000,00 EUR/Brutto anzubieten. Im Betrieb sind folgende Tätigkeiten/Einstellungsbedingungen für Absolventen, die den Abschluss wie der Teilnehmer vorweisen können, üblich: z. B. Fachprojektleiter, Technologe u.ä. oder als Trainee befristet für zwei Jahre und anschließende Ausübung einer der genannten Tätigkeiten.
2. Legt der Teilnehmer trotz erfolgreichem Abschluss des Studiums dem Unternehmen die entsprechende Urkunde nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie ihm zugegangen ist, vor, ist er zur vollständigen Rückzahlung des Fördergeldes verpflichtet. Im Falle von durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesener Krankheit während der Zwei-Wochen-Frist verlängert sich diese um den Krankheitszeitraum. Die ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen.
3. Verlässt der Teilnehmer den Betrieb aufgrund einer Kündigung seinerseits früher als nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung im Anschluss an das Studium – vorausgesetzt die Kündigung des Teilnehmers ist nicht aufgrund rechtswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers berechtigt – so hat er das Förderstipendium an das Unternehmen zurückzuzahlen, wobei bei einer Kündigung im ersten Jahr der Beschäftigung das Förderstipendium in voller Höhe zurückzuzahlen ist, bei Kündigung im zweiten Jahr der Beschäftigung in Höhe von zwei Dritteln und bei Kündigung im dritten Jahr der Beschäftigung in Höhe von einem Drittel des vom Unternehmen gezahlten Stipendiums.
4. Das Förderstipendium ist in voller Höhe an das Unternehmen auch dann zurückzuzahlen, wenn der Teilnehmer trotz Unterbreitung eines den o. g. Anstellungsbedingungen entsprechenden Anstellungsvertrages unterschreibt und dem Betrieb unterschrieben vorlegt, keine Tätigkeit zum vorgesehenen Zeitpunkt im Betrieb aufnimmt, ebenso wenn er vor Abschluss des Studiums bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit erklärt, keine Tätigkeit im Betrieb aufnehmen zu wollen, in diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen dem Teilnehmer einen Anstellungsvertrag anbietet.
5. Das Förderstipendium ist auch dann zurückzuzahlen, wenn ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Bildungsvertrages oder des späteren Arbeitsvertrages innerhalb der ersten drei Jahre des Arbeitsverhältnisses vorliegt, wobei die o. g. Staffelung gilt, durch das Unternehmen vorliegt. Zu den entsprechenden wichtigen Gründen können gehören:
- Exmatrikulation von der Fachhochschule
- Nichtbestehen der IHK-Abschlussprüfung, oder bei
- Nichtbestehen einer Studienprüfung, die eine Verlängerung oder Beendigung des Studiums bedeutet,
- Gewalt, Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus
Das Förderstipendium ist auch dann zurückzuzahlen, wenn ein Grund zur verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages innerhalb der ersten drei Jahre des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Liegt dieser im ersten Jahr vor, hat die Rückzahlung in voller Höhe zu erfolgen, liegt er im zweiten Jahr vor, im Umfang von zwei Dritteln und im dritten Jahr im Umfang von einem Drittel.
6. Das Förderstipendium ist auch in dem Fall zurückzuzahlen, wenn der Teilnehmer das Studium, ohne einen Abschluss zu erlangen, beendet, oder er sich zur planmäßig vorgesehenen Abschlussprüfung erst gar nicht anmeldet, oder er sich zwar anmeldet, aber unentschuldigt nicht an der Prüfung teilnimmt oder das Studienziel endgültig nicht mehr erreichen kann.
7. Es liegt also in der Hand des Teilnehmers, der Erstattungspflicht für das gewährte Förderstipendium durch sein eigenes Verhalten zu entgehen. Fällt die Beendigung des Studiums oder des anschließenden Arbeitsverhältnisses allein in die Verantwortungs- oder Risikosphäre des Unternehmens, worauf klarstellend hingewiesen wird, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung. Der Grund der Beendigung des Studiums oder des Arbeitsverhältnisses muss also um die Rückzahlungspflicht auszulösen, der Sphäre des Teilnehmers zuzurechnen sein.
8. Wird die akademische Ausbildung durch ein Masterstudium fortgesetzt, gelten die Festlegungen der Abschnitte 1 – 3 sinngemäß, d. h. wenn sich der Teilnehmer für die Absolvierung des Masterstudiums entscheidet, der Betrieb diesem auch zustimmt, gilt das, was für das Bachelorstudium gilt.“
sei wegen fehlender Transparenz unbillig und damit unwirksam. Denn die von der Beklagten verwendete Formulierung sei unklar und nicht verständlich. Die für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt einschlägige Bestimmung zur Rückzahlungspflichten nach vereinbarter Aufnahme eines Masterstudiums finde sich in § 7 Ziff. 8 Ergänzungsvertrag. Dort sei für den Fall der Fortsetzung die sinngemäße Geltung der „Abschnitte 1 – 3“ angeordnet. Was damit gemeint sei, werde nicht verständlich. Der Bildungsvertrag bestehe aus dem Vertragseingang, einer Präambel, dem verfügenden Teil und dem Vertragsabschluss. Der verfügende Teil sei in Paragrafen und diese wiederum in durchnummerierte Absätze gegliedert. Das Wort „Abschnitte“ werde nicht verwandt. Deshalb bleibe unklar, welche Bestimmungen denn bei Fortsetzung sinngemäß geltend sollten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten folge ein klarer Sinn nicht bereits aus dem weiteren Wortlaut der Klausel und dem dortigen Verweis auf die Regelungen für das Bachelorstudium. Die Klausel könne nicht ausschließlich nach einzelnen Bestandteilen verstanden werden. Vielmehr sei ihr gesamter Inhalt zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Geltung der Abreden über das Bachelorstudium sei der Hinweis auf Abschnitte 1 – 3 als Einschränkung zu verstehen. Die Geltung dessen, was für das Bachelorstudium vereinbart sei, solle auf die Abschnitte 1 – 3 beschränkt bleiben. Da aber der Verweis auf Abschnitte 1 – 3 ins Leere führe, bleibe die Einschränkung unverständlich und damit die gesamte Klausel unklar und unwirksam.
Infolge der Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 8 Ergänzungsvertrag fehle es an einer Vereinbarung, aus der während von der Beklagten angenommenen Fortsetzungsphase noch eine Rückzahlungspflicht des Klägers folgen könne. Die von der Beklagten herangezogenen Rückzahlungstatbestände in § 7 Ziff. 4 – 6 Ergänzungsvertrag seien sämtlich aus sich heraus ausschließlich im Hinblick auf das an die Berufsausbildung anschließende Bachelorstudium anwendbar. Verletzungen von Verpflichtungen im Bezug auf das Bachelorstudium behaupte die Beklagte nicht.
Darüber hinaus sei die Bestimmung zur Rückzahlung des Förderstipendiums bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes in § 7 Ziff. 5 materiell unbillig und benachteilige den Kläger entgegen von Treu und Glauben unangemessen. Dies wiederum führe gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit.
Endlich werde darauf hingewiesen, dass die Rückforderung der Beklagten überhöht sein würde. Sie berücksichtige nicht den für Praktikumszeiten vorgenommen Abzug von der Studienförderung. Indem sie – abgesehen von den Sozialversicherungsbeiträgen – die volle Studienförderung und die volle Praktikumsvergütung zurückfordere, verlange sie auch die nicht zur Auszahlung gebrachten Abzüge mit heraus.
Mangels rückforderbarer Vergütung gehe der Anspruch auf Abtretung von Erstattungsansprüchen aus § 26 SGB IV ins Leere. Der Kläger habe die gezahlte Vergütung beanspruchen können und habe sie nicht zurückzuzahlen. Dementsprechend habe es auch bei der erfolgten Verbeitragung zur Sozialversicherung zu verbleiben.
Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil Bl. 243 – 261 d. A. verwiesen.
Gegen dieses ihr am 01.04.2019 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 24.04.2019 per Fax eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.06.2019 am 24.06.2019 per Fax begründete Berufung der Beklagten.
Sie begehrt weiter die Rückzahlung der Praktikums- und Studienförderungsbeiträge sowie Abtretung der gegen den Versicherungsträger zustehenden Ansprüche auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen des Klägers und meint, dass sie sich bei Abschluss der Vereinbarungen zur Zahlung des Mindestlohns während der Einsatzphase im Betrieb in einem gemäß § 119 BGB erheblichen Rechtsfolgenirrtum befunden habe, da sie glaubte, dass mit diesen Verträgen nur wiedergegeben werde, was ohnehin nach dem Mindestlohngesetz schon gelte.
Es bestehe auch eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Studienförderung. Zum einen liege keine allgemeine Geschäftsbedingung vor. Denn die vorliegenden Klauseln seien beiden Vertragspartnern zur Verfügung gestellt worden. Selbst wenn die geschlossenen Vereinbarungen als allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden würden, wären die getroffenen Regelungen wirksam.
Zwar sei es richtig, dass die Regelung in § 7 Ziff. 8, wonach auf die „Abschnitte 1 – 3“ verwiesen werde, ins Leere gehe, weil es Abschnitte im Regelwerk nicht gebe. Dennoch ergebe sich eindeutig, dass bei einem anschließenden Masterstudium das gelten sollte, was bisher beim Bachelorstudium gegolten habe.
Nicht gefolgt werden könne auch der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Regelung in § 7 Ziff. 5 materiell unbillig sei. Zwar sei es richtig, dass es gemäß § 7 Ziff. 5 nicht erforderlich sei, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dennoch ergebe sich daraus keine Unbilligkeit. Denn auch bei der in § 7 Ziff. 5 getroffenen Regelung habe es allein der Kläger in der Hand, der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Er brauche lediglich keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung bzw. zur verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung zu setzen. Denn es handele sich jedenfalls dann um eine ausgewogene Gesamtregelung, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand habe, der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Insoweit dürfte es keinen Unterschied machen, ob der Student der Rückzahlungspflicht durch eigene Betriebstreue entgehe oder ob er der Rückzahlungspflicht durch Nichtsetzen von verhaltensbedingten Kündigungsgründen entgehe.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich der Rückzahlungsanspruch der Berufungsklägerin auch aus § 7 Ziff. 4 des Bildungsvertrages ergebe, wonach das Förderstipendium zurückzuzahlen sei, wenn keine Tätigkeit zum vorgesehenen Zeitpunkt im Betrieb seitens des Klägers aufgenommen worden sei oder wenn er vor Abschluss des Studiums bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit erklärt habe, keine Tätigkeit im Betrieb aufnehmen zu wollen. Beide Fallgestaltungen lägen vor. Der Berufungsbeklagte habe die Tätigkeit im Betrieb zum vorgesehenen Zeitpunkt am 21.08.2018 nicht aufgenommen und er habe auch zuvor erklären lassen, dass er eine Tätigkeit im Betrieb der Berufungsklägerin nicht aufnehmen werde. Dies habe er auch anschließend noch mehrfach in den erstinstanzlichen Terminen erklärt. Damit setze sich das erstinstanzliche Gericht nicht auseinander, wahrscheinlich, weil es die genannte Regelung nur als im Bachelorstudium anwendbar betrachte.
Schließlich weise das erstinstanzliche Gericht darauf hin, dass die Rückforderung der Beklagten überhöht sein dürfte. Soweit sei nicht verständlich, was mit „nicht zur Auszahlung gebrachten Abzügen“ gemeint sei. Jedenfalls habe die Berufungsklägerin diejenigen Summen mit ihrer Widerklage zurückverlangt, die auch an den Kläger und Berufungsbeklagten gezahlt worden seien.
Die Beklage beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 21.03.2019 – Az. 7 Ca 1033/18 – abzuändern, soweit es die Widerklage abgewiesen hat und
1. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 8.391,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2018 zu zahlen,
2. den Kläger zu verurteilen, den ihn gegen den Versicherungsträger zustehenden Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von März 2016 bis Juli 2018 an die Beklagte abzutreten,
3. den Kläger zu verurteilen, 9.180,90 EUR an die Beklage nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2018 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist darauf hin, dass er nach wie vor nicht sehen könne, warum die Beklagte einem rechtserheblichen Irrtum unterlegen sei, als sie mit dem Kläger eine Abänderung des Bildungsvertrages vom 20.08.2013 abschloss.
Die Beklagte könne auch die Rückzahlung der Studienförderung nicht beanspruchen. Dabei werde zunächst in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder im Rechtsstreit K. ./. DSD I. T. GmbH vom 29.11.2018 zum Az. 2 Ca 998/18 hingewiesen, gegen das die Beklagte mit Datum vom 07.01.2019 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt habe und das Verfahren dort unter dem Az. 6 Sa 137/19 geführt werde. In diesem Verfahren sei festgestellt worden, dass das zwischen den Parteien auf der Grundlage des vom 20.08.2013 geschlossenen Bildungsvertrages bestehende Berufsausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis mit dem Bachelorabschluss des Klägers am 03.07.2018 sein Ende gefunden habe.
Entgegen der vom Gericht erster Instanz im hier vorliegenden Verfahren vertretenen Auffassung, dass man sich über die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Abschluss eines sich direkt anschließenden Masterstudiums geeinigt habe, sei in dem o. g. Verfahren das Gericht davon ausgegangen, dass hierüber gerade keine Einigkeit erzielt worden sei und das Berufsausbildungsverhältnis daher bereits mit dem Bachelorabschluss am 03.07.2019 sein Ende gefunden habe.
Damit entfalle selbstverständlich jedwede Rückzahlungsverpflichtung für den Berufungsbeklagten, da die Berufungsklägerin mit dem Verstoß gegen ihre Verpflichtung nach § 7 Ziff. 1 des Bildungsvertrages und Ergänzung zum Berufsausbildungsvertrag vom 20.08.2013 dem Kläger und Berufungsbeklagten innerhalb von 2 Wochen einen dem Studienabschluss entsprechenden Anstellungsvertrag vorzulegen, ursächlich selbst den Grund für die Auflösung des Vertragsverhältnisses zu verantworten habe.
Mit Hinweis auf § 7 Ziff. 7 des Bildungsvertrages müsse der Grund der Beendigung des Studiums oder des Arbeitsverhältnisses, um die Rückzahlungspflicht auszulösen, allerdings der Sphäre des Teilnehmers, also des Berufungsbeklagten, zuzurechnen sein, wovon vorliegend gerade nicht auszugehen sei.
Gemäß § 1 Ziff. 1 des Bildungsvertrages und der Ergänzung zum Berufsausbildungsvertrag endete das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen des Bachelorabschlusses am 03.07.2019, da keine Einigung über die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses zustande gekommen sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 24.06.2019 (Bl. 286 ff. d. A.) und 23.09.2019 (Bl. 366 ff. d. A.) sowie des Klägers vom 01.08.2019 (Bl. 357 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b; Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 und S. 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Sowohl im Ergebnis als auch in der ausführlichen Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht, sieht von einer ausführlichen nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab und verweist nur in Hinblick auf den Vortrag der Parteien zweiter Instanz sowie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2019 auf Folgendes:
1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder erkannt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Praktikumsvergütung in Höhe von 8.391,13 EUR hat, da die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorliegen. Denn der Zahlung der Praktikumsvergütungen zum Mindestlohn von 8,50 EUR brutto bzw. 8,84 EUR brutto jeweils pro Stunde lagen verbindliche Verträge mit den Änderungsschriftstücken vom 01.03.2016 bzw. 28.12.2016 (Bl. 27 f. d. A.) und damit ein Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 BGB vor. Diese Verträge hat die Beklage auch nicht wirksam angefochten.
a) Dabei ist bereits die Anfechtungsfrist für die Irrtumsanfechtung gemäß § 121 Abs. 1 BGB vorliegend verstrichen. Gemäß § 121 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung in den Fällen der §§ 119; 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Tatsächlich ist die Anfechtung erst mit Schreiben vom 31.08.2018 erfolgt (Anlage B 5, Bl. 123 d. A.), 3 Wochen nach dem Schreiben des Klägers vom 08.08.2018, dass er sich nach dem Ende des Bildungsvertrages vom 20.08.2013 und dem Ausbleiben eines Angebotes seitens der Beklagten für einen Anstellungsvertrag nicht mehr gebunden sehe und damit mehrere Jahre nach Abschluss der Änderungsverträge. Dabei hat die Beklagte als Darlegungsverpflichtete nicht dargetan, dass sie unverzüglich ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund angefochten hat (zur diesbezüglichen Darlegungspflicht vgl. nur OLG München 16.11.1987 NJW- RR 1988, 497; OLG Brandenburg 9.08.2001 NJW-RR 2002, 578).
b) Es lag aber auch kein Inhaltsirrtum i.S.v. § 119 Abs. 1 erste Alternative BGB vor, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum, nämlich ein Irrtum beim Beweggrund für die Vereinbarung zur Zahlung des Mindestlohnes bei den Betriebspraktika. Gerade diese von der Beklagten behauptete Annahme einer Verpflichtung in der irrigen Annahme, eine derartige Verpflichtung bestehe bereits, begründet kein Anfechtungsrecht i.S.v. § 119 Abs. 1 erste Alternative (vgl. nur RG 28.10.1937 RGZ 156, 70, 74; BayrOLG 23.05.1990 NJW-RR 1990, 1102; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 119 Rdz. 29).
2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder auch die Widerklage hinsichtlich der Studienförderbeiträge in Höhe von 9.180,90 EUR abgewiesen. Die Beklagte hat keinen Anspruch aus der allein in Frage kommenden Anspruchsgrundlage, des § 7 Ziff. 8 des Bildungsvertrages vom 20.08.2013. Auch insofern zu Recht hat die erste Instanz entschieden, dass die Regelung gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB unwirksam, da intransparent ist.
a) Dabei ist mit der ersten Instanz davon auszugehen, dass der Bildungsvertrag vom 20.08.2013 als allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz BGB einzuordnen ist. Insofern wird dies auch nicht von der Beklagten bestritten.
b) Diese Vertragsbedingungen sind auch dann von der Beklagten gestellt, wenn sie den Grundtext von einem Bildungsträger zur Verfügung gestellt erhalten hat, wie sie behauptet, und dieser Text auch dem Kläger vorlag. Denn das „Stellen“ von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Verwender liegt nur dann nicht vor, wenn beide Parteien die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt haben (siehe die zutreffenden Zitate in der Berufungsbegründung der Beklagten auf Seite 4 oben der Berufungsbegründung vom 24.06.2019, Bl. 289 d. A.; ferner Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 305 Rdz. 13 m.w.N.). Dies ist ersichtlich nicht gegeben.
c) Aus dem Text des § 7 Ziff. 8 des Bildungsvertrages ist nicht ersichtlich, was damit gemeint sein soll.
aa) Wie die erste Instanz zu Recht ausführt, gibt es keine „Abschnitte“ 1 – 3, auf die sich § 7 Ziff. 8 beziehen könnte.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Teil des § 7 Ziff. 8 aber auch nicht einfach wegzulassen, da er eindeutig eine Einschränkung des gesamten Textes des Bildungsvertrages, nämlich (nur) für die Abschnitte 1 – 3 vornimmt.
cc) Derartige „Abschnitte“ können sich möglicherweise auf die Ziffern 1 – 3 des § 7 beziehen. Dann würde der § 7 für das Masterstudium nach § 7 Ziff: 8 für die in § 7 Ziff. 1 – 3 genannten Voraussetzungen gelten. Auch dies ist aber nicht transparent. Denn wenn gemäß § 7 Ziff. 8 der § 7 Ziff. 1 entsprechend für das Masterstudium gelten würde, kann der Teilnehmer des erfolgreichen Masterstudiums nicht nur einen Anstellungsvertrag mit dem im Betrieb üblichen Einstellungsbedingungen mindestens Tarifgruppe E 10 angeboten erhalten, da dies ja schon für die erfolgreiche Absolvierung des Bachelorstudiums zugesagt wurde. Ziff. 2 und 3 des § 7 würden i.V.m. Ziff. 8 sich nur auf den Abschluss des Masterstudiums bzw. auf das Verlassen des Betriebes während des Masterstudiums beziehen, können vorliegend also tatsächlich gar nicht zur Anwendung kommen.
dd) Jedenfalls aber würden dann die Bedingungen nur gelten, wenn die Parteien tatsächlich den Vertrag hinsichtlich des Masterstudiums vereinbart hätten. Selbst wenn diese – von der Beklagten als mündlichen Vertragsschluss behauptet – Vertragssituation vorgelegen hätte, wäre aber jedenfalls die Rückzahlungspflicht des Klägers für den Zeitraum des Bachelorstudiums beendet gewesen. Denn nach § 7 Ziff. 1 des Bildungsvertrages verpflichtet sich die Beklagte, dem Teilnehmer, also dem Kläger, innerhalb von 2 Wochen nach Einreichen der Urkunde, die den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums nachweist, einen Arbeitsvertrag anzubieten. Der Kläger hat der Beklagten seine Bachelorurkunde am 24.07.2018 vorgelegt, bis zum 07.08.2018, also binnen 2 Wochen, lag ein Angebot der Beklagten nicht vor, so dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 08.08.2018 der Beklagen gegenüber zu Recht ausführt, dass der Vertrag zwischen ihnen zu einem Ende gekommen sei.
Es kann nicht angenommen werden und geht auch aus dem Wortlaut des § 7 Ziff. 8 nicht hervor, dass bei einem mündlichen Abschluss einer Fortsetzung des Berufsbildungsvertrages für ein Masterstudium trotz des nicht angebotenen Anstellungsvertrages nunmehr eine Rückzahlungspflicht auch für das abgeschlossene Bachelorstudium bestehen solle. Diese geht schlicht aus dem Wortlaut des § 7 Ziff. 8 nicht hervor. Vielmehr ist entweder der gesamte Vertrag beendet oder durch den behaupteten mündlichen Vertragsschluss gelten nun die Regeln der Rückzahlungspflicht für das Bachelorstudium auch ( nur ) für das Masterstudium. Eindeutig und damit transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ist dies aber gerade nicht. Unabhängig davon wären dann die Rückforderungsansprüche der Beklagten unangemessen und in Hinblick auf eine überlange Bindungsdauer unangemessen.
3. Da der Vertrag vom Kläger erfüllt worden ist und keine Rückforderungsansprüche bestehen, muss der Kläger auch nicht etwaige Ansprüche auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Beklagte abtreten.
III.
Die Beklagte trägt daher die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO bei einem verringerten Streitwert von 19.250,25 EUR in der zweiten Instanz.
IV.
Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.