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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.08.2020 – 8 Ta 974/20
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0807.8TA974.20.00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.06.2020 und 15.06.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 09.01.2020 - 2 Ca 52/16 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Der Kläger legte auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 01.08.2019 mit Fristsetzung 23.08.2016 am 17.09.2019 einen unvollständig ausgefüllten PKH Vordruck, auf eine weitere Aufforderung vom 03.09.2019 mit 3 Wochen Fristsetzung nichts und auf eine letztmalige Fristsetzung vom 05.12.2019 mit 2 Wochen Fristsetzung bis dahin ebenfalls keine PKH Erklärung gemäß Vordruck vor.
2
Mit Beschluss vom 09.01.2020, der dem Prozessbevollmächtigten am 14.01.2020 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde, wurde die PKH aufgehoben.
3
Am 21.01.2020 ging wiederum eine unvollständig ausgefüllte Erklärung ein, bei der jedenfalls der Kontostand des Guthabens des Klägers bei der Volksbank fehlt.
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Am 01.06.2020 legte der Kläger „Einspruch “ gegen die zwischenzeitlich erstellte Kostenrechnung vom 16.04.2020 über 1.711, 46 Euro ein. Mit Schreiben vom 17.06.2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers „Beschwerde“ und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die er damit begründete, dass die Einreichung der PKH-Unterlagen durch den Kläger als sofortige Beschwerde zu verstehen sei und den weiteren Antrag damit, dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, dass das Gericht die Einreichung der PKH-Unterlagen nicht als Rechtsmittel werten könnte.
II.
5
a) Die auch im Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Notfrist für die Einlegung der Beschwerde (§§ 569 Abs. 1 S. 1 und 2, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) versäumt hat.
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Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses am 14.01.2020 erfolgt ist, sondern am 01.06 2020 bzw. 17.06.2020.
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Die Beschwerdefrist lief danach unter Berücksichtigung der §§ 188 Abs. 2, 193 BGB am 14.02.2020 ab. Durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde erst am 01.06/17.06.2020 wurde die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt.
8
Die Einreichung wiederum unvollständiger PKH-Vordruck-Unterlagen am 21.01.2020 ist nicht als sofortige Beschwerde auszulegen. Die erforderliche Form ergibt sich aus § 569 Abs.2 ZPO. Dem PKH-Vordruck lassen sich nicht ohne weitere Indizien, etwa handschriftliche Ausführungen, dass der Kläger mit der Aufhebung der Bewilligung nicht einverstanden ist, kein solcher Erklärungswert, dass er Beschwerde einlegt, entnehmen.
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b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 234 Abs. 1, Abs. 2 ZPO verfristet, da er nicht binnen 2 Wochen seit Kenntnis des Hindernisses gestellt wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde mit Schreiben vom 20.02.2020, ihm zugestellt am 27.02.2020, darüber informiert, dass der Kläger zwar einen PKH-Vordruck übersandt, aber keine Beschwerde nach § 569 Abs.2 ZPO eingelegt habe.
10
Das Hindernis war damit am 27.02.2020 behoben und die Frist am 12.03.2020 abgelaufen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist aber trotz dieses eindeutigen Hinweises untätig geblieben, so dass der Wiedereinsetzungsantrag verfristet war.
11
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.