Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.09.2020 – 26 Sa 410/20
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0903.26SA410.20.00
Orientierungssatz
TV EntgO-L = Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Berlin, 21. Januar 2020, 58 Ca 9001/19, Urteil
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2020 - 58 Ca 9001/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das beklagte Land verurteilt wird, an den Kläger insgesamt 7.200 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2020 zu zahlen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem am Berlin Kolleg tätigen Kläger eine Brennpunktzulage in Höhe von 300 Euro monatlich zu zahlen.
Der Kläger ist beim beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Nach § 78a BBesG in der Überleitungsfassung für das Land Berlin (im Folgenden § 78a BBesG Berlin) erhielten Lehrkräfte in den Schuljahren 2018/2019 und 2019/2020 während der Zeit, in der sie überwiegend an einer Schule in schwieriger Lage eingesetzt waren, eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage iHv 300 € monatlich. Als Schulen in schwieriger Lage galten danach Schulen, an denen im Schuljahr 2017/2018 mindestens 80 vH der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel befreit waren (LmB-Quote).
Nach der Gesetzesbegründung benötigen Schulen in schwieriger Lage in besonderem Maße gut ausgebildete Lehrkräfte. Der Anteil an Lehrkräften ohne volle Lehrbefähigung sei an diesen Schulen besonders hoch. Die Zulage solle dazu dienen, auch gut ausgebildete Lehrkräfte für eine Tätigkeit an Schulen in schwieriger Lage zu gewinnen. An Schulen mit einer hohen LmB-Quote sei die Heterogenität der Schülerschaft besonders hoch, sodass dort das Unterrichten durch besonderen Förderbedarf, nötige Differenzierung und intensivere Kontakte mit Erziehungsberechtigten mit erhöhtem Aufwand verbunden sei.
In den Schuljahren 2017/2018 waren am Berlin Kolleg mehr als 80 vH der zu Unterrichtenden von der Zahlung eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel befreit.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe die Brennpunktzulage zu, da er an einer Schule in schwieriger Lage unterrichte. Die Voraussetzungen des § 78a BBesG Berlin seien erfüllt. Es komme nur darauf an, dass mindestens 80 vH der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils an den Kosten für Lernmittel befreit gewesen seien. Gerade auch die Schülerinnen und Schüler am Berlin Kolleg hätten massive psychische und gravierende soziale Probleme. Die Schülerschaft setze sich aus gescheiterten Abiturienten, Flüchtlingen und Schulabrechnen, dh Personen aus überwiegend bildungsfernen Schichten zusammen. Auch am Berlin Kolleg ergebe sich daher ein notwendiger Anreiz wegen erschwerter Bedingungen aufgrund der Bildungsferne.
Der Kläger hat – bezogen auf die Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020 beantragt,
1. das beklagte Land zu verurteilen, 3.300 Euro brutto nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen,
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm eine Brennpunktzulage gemäß § 78a BBesG iVm. § 44 Nr. 2a TV-L Unterabsch. 1 Abs. 4 der Anlage zum TV Entgeltordnung L in Höhe von monatlich 300 Euro brutto zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, dass Berlin Kolleg sei als Einrichtung der Erwachsenenbildung nicht Schule im Sinne des §§ 78a BBesG Berlin. Dafür spreche die Gesetzesbegründung, wonach auf die Heterogenität der Schülerschaft abgestellt werde. Der besondere Förderbedarf solle danach aufgrund einer nötigen Binnendifferenzierung sowie eines intensiven Kontakts zu Erziehungsberechtigten beruhen. Einrichtungen des zweiten Bildungsweges gehört nicht dazu. Bei diesen handele es sich nicht um Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 SchulG Berlin und damit nicht um Einrichtungen, in denen Schülerinnen und Schüler unterrichtet und erzogen würden. In Einrichtungen des zweiten Bildungsweges finde keine Erziehung statt, weshalb in § 40 Abs. 2 SchulG Berlin nicht von Schülerinnen und Schülern sondern von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Rede sei. Nur an Schulen würden Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Nur dort müssten die Lehrkräfte Defizite im Bildungs- und Erziehungsauftrag ausgleichen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer des zweiten Bildungsweges müsste nicht erzogen werden. Sie besuchten die Einrichtung freiwillig. Auch § 17 SchulG Berlin differenziere zwischen Schulen und Einrichtungen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das im Wesentlichen damit begründet, dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes nur darauf ankomme, dass 80 vH der betroffenen Personen von der Zahlung eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel im Schuljahr befreit gewesen seien. Das sei hier der Fall gewesen. Eine Differenzierung nach Einrichtungen des Ersten und zweiten Bildungsweges sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Die Lernmittelverordnung finde gerade auch auf das Berlin Kolleg Anwendung. Sinn und Zweck der Regelung sprächen ebenfalls nicht gegen dieses Auslegungsergebnis. Auch wenn der Kontakt mit Erziehungsberechtigten bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Berlin-Kolleg aufgrund des Alters ausscheide, gebe es gerade hier eine besondere Heterogenität der Schülerschaft. Die Schülerschaft setze sich aus Schülern zusammen, die in anderen Bundesländern beim Abitur gescheitert seien, aus Flüchtlingen und vor allem aus früheren Schulabbrechern. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass gerade die Schulabbrecher massive psychische und gravierende soziale Probleme aus ihrer Jugendzeit mitbringen. Hintergründe seien frühere Obdachlosigkeit und Folgewirkungen von Suchterkrankungen. Vor diesem Hintergrund sei eine enge soziale Begleitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich. Auch die Sprachschwierigkeiten bei Flüchtlingen machten erkennbar eine erhebliche Binnendifferenzierung erforderlich.
Das beklagte Land hat gegen das ihm am 18. Februar 2020 zugestellte Urteil am 5. März 2020 Berufung eingelegt und diese mit einem am 8. April 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Zur Begründung wiederholt das beklagte Land im Wesentlichen unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung seinen erstinstanzlichen Vortrag. Es sei zwar zutreffend, dass § 78a BBesG Berlin die Gewährung der Zulage von einem Einsatz an einer Schule in schwieriger Lage voraussetze und eine solche Schule so definiert werde, dass 80 vH der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel befreit seien. Daraus könne aber nicht gefolgt werden, dass nicht ersichtlich sei, dass der Landesgesetzgeber ausschließlich Schulen des ersten Bildungsweges habe einbeziehen wollen. Es nimmt insoweit ergänzend Bezug auf die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen, wonach Schulen im Sinne der Verordnung auch Einrichtungen des zweiten Bildungsweges nach § 40 SchulG sind. Einer solchen Formulierung hätte es nicht bedurft, wenn die Einrichtungen des zweiten Bildungsweges ohnehin zu den Schulen im Sinne des Schulgesetzes zu zählen wären. Gleiches gelte für die Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schulen vom 9. Dezember 2013. Auch dort werde differenziert zwischen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen einerseits sowie Einrichtungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse andererseits. Auch dies wäre nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen des zweiten Bildungsweges ohnehin zu den Schulen zu zählen wären. § 40 SchulG Berlin behandele die Einrichtungen des zweiten Bildungsweges gerade in einem eigenen Abschnitt und damit getrennt von den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II. Dafür spreche auch die Selbstdarstellung des Berlin Kollegs, wonach dieses Erwachsene führe, die allen Altersgruppen angehörten, unterschiedliche Bildungsgänge hätten und verschiedene Berufserfahrungen mitbrächten. Das Berlin Kolleg unterstütze Erwachsene. Es knüpfe vor dem Hintergrund der Vorgaben in den Rahmenlehrplänen an erworbene Fähigkeiten an und eröffne neue Perspektiven. Das ist unter den Parteien nicht streitig. Demnach sei das Berlin Kolleg mit einer Schule des ersten Bildungsweges nicht vergleichbar. Abzustellen sei auf die Gesetzesbegründung, nach der Schulen in schwierigen Lagen in besonderem Maße gut ausgebildete Lehrkräfte benötigten und der Anteil an Lehrkräften ohne volle Lehrbefähigung an diesen Schulen besonders hoch sei. Außerdem werde auf die besonders hohe Heterogenität der Schülerschaft hingewiesen und den besonderen Förderbedarf, die nötige Binnendifferenzierung und intensive Kontakte mit den Erziehungsberechtigten. Dies stelle erkennbar auf allgemeinbildende Schulen und die Unterrichtung von Minderjährigen ab. Begünstigt werden sollten Lehrkräfte für Kinder aus Haushalten, die häufiger von Arbeitslosigkeit, Armut und Integration betroffen seien als andere. Gerade diese Kinder besuchten häufiger Schulen in so genannten Problembezirken, an denen der Anteil von Quer- und Seiteneinsteigern überdurchschnittlich hoch sei, da die Bewerber mit abgeschlossenem Lehramtsstudium in der Vergangenheit nach Möglichkeit an Schulen eingesetzt werden wollten, die weniger problembehaftet seien. Eine vergleichbare Situation bestehe am Berlin Kolleg nicht. Insbesondere fehle es an dem intensiven Kontakt mit den Erziehungsberechtigten. Erwachsene gingen anders miteinander um als Kinder und Jugendliche. An den Einrichtungen des zweiten Bildungsweges gebe es eine entspanntere Atmosphäre, die weniger konfliktgeladen und auch freier von Erziehungskonflikten sei als an den Pflichtschulen des ersten Bildungsweges. Die pädagogischen Aufgaben seien dort als weniger schwierig einzuschätzen als der Umgang mit Minderjährigen. Das gelte auch für die Aufsichtsbedürftigkeit. Ein Erziehungsauftrag der Einrichtungen des zweiten Bildungsweges bestehe nicht. Auch junge Erwachsene benötigten sicher noch gewisse pädagogische Lenkung, jedoch in bedeutend geringerem Umfang als Minderjährige. Dafür spreche auch der Umstand, dass bestimmte Eingangsvoraussetzungen erfüllt sein müssten wie eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit und ein mindestens halbjähriger Vorkurs. Die seitens des Klägers dargestellte Heterogenität der Schülerschaft entspreche nicht der Realität, jedenfalls nicht in dem dargestellten Umfang. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung seien wesentlich motivierter. Die Einrichtungen würden freiwillig außerhalb einer Schulpflicht besucht. Widerstände gegen den Besuch der Einrichtung seien erheblich weniger stark ausgeprägt. Das beklagte Land bestreitet, dass der spezielle Beratungsbedarf erheblich stärker als in anderen Einrichtungen und Schulen ausgeprägt sei. Aus den Statistiken, die durch den Kläger vorgelegt worden sind, gehe hervor, dass hierfür eigens eine Sozialarbeiterin eingestellt worden sei. Die Beratungen würden demnach zum größten Teil offenbar nicht von Lehrkräften wahrgenommen. Zudem habe der Gesetzgeber für die Schuljahre 2020/2021 und 2021/2022 nun auch klargestellt, dass das Berlin Kolleg nicht mehr unter die Einrichtungen falle, für die eine Brennpunktzulage vorgesehen sei. Lehrkräfte im zweiten Bildungsweg hätten auch eine geringere Pflichtstundenzahl.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2020 - 58 Ca 8446/19 abzuändern, und die Klage - auch in der Form, wie sie Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist - abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das beklagte Land verurteilt wird, an ihn 7.200 Euro brutto nebst Zinsen ich von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2020 zu zahlen.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz den ursprünglich im Hinblick auf das Schuljahr 2019/2020 als Feststellungsantrag formulierten Antrag auf einen Zahlungsantrag umgestellt. Auch der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Einrichtungen des zweiten Bildungsweges seien in dem Schulgesetz gerade als Schulart aufgeführt (§ 17 Abs. 2 Nr. 6 SchulG Berlin). Es handele sich um eine auf Dauer angelegte Bildungseinrichtung, an der Schulabschlüsse erlangt würden. So sei auch die Abiturprüfung zentral geregelt und identisch, was unter den Parteien nicht streitig ist. Nach den Ausführungsvorschriften zum SGB II und SGB XII würden Abendschulen und Kollegs den Schulen zugerechnet. Auch andere Ausführungsvorschriften verwendeten eine entsprechende Begrifflichkeit. Kollegs würden regelmäßig unter den Oberbegriff der Schulen eingeordnet. Auch in einem Referentenentwurf der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 25. Juni 2019 für ein Gesetz über die Erwachsenenbildung in Berlin seien die Kollegs nicht als Einrichtungen der Erwachsenenbildung genannt. Der Kontakt mit Erziehungsberechtigten könne nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben werden. Im Übrigen ergebe sich ein Widerspruch zu Lehrkräften, die ausschließlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichteten. Diese seien nicht von der Brennpunktzulage ausgenommen, obwohl auch sie keinen Kontakt mit Erziehungsberechtigten hätten. Zudem werde der Kontakt zu den Erziehungsberechtigten im Wesentlichen durch Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer gepflegt. Es komme hinzu, dass die psychischen und sozialen Probleme, die häufig gravierend seien, nicht über die Erziehungsberechtigten geregelt werden könnten. Wesentlich sei die erhebliche Heterogenität, welche eine Binnendifferenzierung erforderlich mache. Von der Gewalt bleibe auch das Berlin Kolleg nicht verschont. Zudem werde das Berlin Kolleg über ein Bonusprogramm gefördert. Dieses sei aber gerade für die sogenannten Brennpunktschulen eingerichtet worden, was unter den Parteien ebenfalls nicht streitig ist. Schulen mit einer hohen sozialen Belastung sollten mit zusätzlichen Mitteln unterstützt werden, um Schulsozialarbeit zu ermöglichen. Am Berlin Kolleg werde Schulsozialarbeit entsprechen auch eingesetzt. Gerade für die Tätigkeit an Schulen des zweiten Bildungsweges, die insbesondere auch der Integration von Migranten diene, sei ein zusätzlicher Anreiz erforderlich. Auch die Senatsverwaltung gehe regelmäßig davon aus, dass es sich bei dem Berlin Kolleg um eine Schule handele. Der Kläger legt in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Senatsverwaltung vor, in dem diese einen Vorbereitungskursen für Flüchtlinge zum Erwerb des Abiturs auf dem zweiten Bildungsweg als „Schul“versuch bezeichnet.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 8. April sowie vom 18. Mai sowie vom 11. August und vom 13. August 2020 und auf das Protokoll der Berufungsverhandlung bei.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben.
1) Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung von der Höhe nach unstreitigen 7.200 Euro brutto gem. § 44 TV-L iVm Abschnitt 1 Abs. 4 der Anlage zum TV EntgO-L und § 78a BBbesG Berlin.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmen der TV-L Anwendung. Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte sehen § 44 TV-L und die TV EntgO-L vor. Abschnitt 1 Abs. 4 der Anlage zur EntgO-L nimmt für Zulagen Bezug auf die für Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen und damit hier auf § 78a BBesG Berlin.
Gem. § 1 TV EntgO-L gilt dieser Tarifvertrag für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen. Allgemeinbildende Schulen sind solche Schulen, die eine Allgemeinbildung vermitteln und daher außerhalb der eigentlichen Berufsbildung stehen. Einrichtungen des zweiten Bildungswegs gelten in Berlin als allgemeinbildende Schulen iSd Tarifrechts (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Stand März 2018, § 44 Rn. 10 zu Nr.1).
b) Der Kläger ist an einer Schule in schwieriger Lage iSd § 78a BBesG tätig.
aa) Das Berlin Kolleg befindet sich in einer schwierigen Lage iSd § 78a BBesG Berlin. Der Begriff der schwierigen Lage ist im Gesetz legaldefiniert. Am Berlin Kolleg sind über 80 vH der Lernenden von der Zahlung eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel befreit.
bb) Bei dem Berlin Kolleg handelt es sich auch um eine Schule iSd § 78a BBesG Berlin.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden Einrichtungen des zweiten Bildungswegs als Schulen und die dort Lernenden als Schüler angesehen und auch so bezeichnet (vgl. zB BAG 20. Januar 2010 – 5 AZR 106/09, Rn. 26, wo es heißt: „…für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen - auch des zweiten Bildungswegs - …“). Zu den Einrichtungen des zweiten Bildungswegs zählt auch das Berlin Kolleg. Weder die Begrifflichkeit des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für das Land Berlin noch die der beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes weichen davon ab. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Schule in § 78a BBesG Berlin die Einrichtungen des zweiten Bildungswegs ausnehmen sollte. Weder das Schulgesetz des Landes Berlin noch die durch das beklagte Land vorgelegten Ausführungsvorschriften lassen einen Schluss darauf zu. Einrichtungen des zweiten Bildungswegs sind Schulen iSd des Schulgesetzes für das Land Berlin. § 6 SchulG Berlin nimmt Einrichtungen des zweiten Bildungswegs nicht vom Schulbegriff aus. Einrichtungen, die nicht unter den Schulbegriff fallen, werden nach Absatz 3 der Vorschrift ausdrücklich benannt. Teil III des Schulgesetzes (§§ 17 bis 40) ist überschrieben mit „Aufbau der Schule“. In § 40 SchulG Berlin sind die Einrichtungen des zweiten Bildungswegs geregelt, also in einer Norm die unter den Abschnitt „Aufbau der Schule“ fällt. In § 40 Abs. 2 SchulG Berlin ist das Berlin Kolleg ausdrücklich aufgeführt. Kollegs und Abendgymnasien werden nach der zeitlichen Lage des Unterrichts unterschieden. Es gibt „Schul“jahre und „Schul“abschlüsse. Die Rede ist von „Schul“wesen. Zuständig ist die „Schul“aufsichtsbehörde. Die Begrifflichkeit in den durch das beklagte Land vorgelegten Ausführungsvorschriften lässt ebenfalls nicht den Schluss darauf zu, dass es sich bei den Einrichtungen des zweiten Bildungswegs nicht um Schulen iSd § 78a BBesG Berlin handeln soll. Sie gelten schon nach ihrer Überschrift für Veranstaltungen „der Schule“. Die Einrichtungen des zweiten Bildungswegs fallen nach dem eindeutigen Inhalt darunter. Die Ausführungsvorschriften gelten gerade für alle Schulformen. § 1 Abs. 2 SchuldatenVO stellt ausdrücklich klar, dass Schulen iSd Verordnung auch Einrichtungen des zweiten Bildungswegs nach § 40 SchulG sind.
Sinn und Zweck des § 78a BBesG Berlin sprechen entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht gegen, sondern für dieses Ergebnis. Die Schulen des zweiten Bildungswegs haben eine lange Tradition. Erklärtes Ziel der durchgeführten Vorbereitungskurse auf das Abitur war es ursprünglich, „begabten jungen Menschen der unteren Volksschichten“, also insbesondere Kindern aus Arbeiter-, aber auch Angestelltenfamilien, Zugang zu Hochschulen und Universitäten zu eröffnen. Auch heute dient der zweite Bildungsweg dazu, Menschen eine zweite - oft wohl auch eine erste - Chance auf Erlangung höherer Schulabschlüsse zu ermöglichen. Das ist unter den Parteien auch nicht streitig. Unstreitig ist auch, dass das Berlin Kolleg Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit nicht einfachem sozialen und/oder persönlichen Hintergrund/Lebens-weg fördert, was dem zweiten Bildungsweg immanent ist. Es handelt sich um einen Personenkreis, dem der erste Bildungsweg nicht oder jedenfalls nicht in Deutschland zugänglich war. Auch das bestreitet das beklagte Land nicht. Nach seiner Auffassung sind die Unterrichtsbedingungen allerdings „nicht ganz so schlimm“ wie in manchen anderen Brennpunktschulen des Landes. Die Anforderungen im Zusammenhang mit dem „Schulversuch zur Aufnahme von Flüchtlingen zum Erwerb des Abiturs auf dem zweiten Bildungsweg“ zeigen auf, dass auch insoweit ähnliche Herausforderungen bestehen wie an anderen Schulen im Land Berlin. Auch die sonstigen durch den Kläger aufgezeigten Gesichtspunkte lassen es durchaus erforderlich erscheinen, dass es auch beim Berlin Kolleg eines besonderen Anreizes bedarf, um qualifiziertes Personal gewinnen zu können. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu wird Bezug genommen.
Die „Klarstellung“ durch den Landesgesetzgeber in einem Gesetzentwurf für die Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 ändert daran nichts. Die Regelung war angesichts des klaren entgegenstehenden bisherigen Gesetzeswortlauts erforderlich. Die durch das beklagte Land vorgetragenen Gesichtspunkte haben im Gesetz zuvor keinen Niederschlag gefunden.
2) Die Beklagte hat die Hauptforderung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB).
III. Das beklagte Land hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.