Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.11.2020 – 15 Sa 1987/19
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1104.15SA1987.19.00
Orientierungssatz
Toningenieure und Tonmeister nehmen selbst interpretatorischen Einfluss auf Aufnahmen oder übernehmen selbständig die schöpferische Gestaltung, wobei sie auch eigene künstlerische Vorgaben realisieren.(Rn.21)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Potsdam, 9. Oktober 2019, 4 Ca 762/19, Urteil
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 09.10.2019 - 4 Ca 762/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf tarifvertraglicher Grundlage eine Beschäftigungsgarantie als Toningenieur/Sounddesigner zusteht.
Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit ihm nach Z. 2.1. und 2.2. i.V.m. Z. 1.1. des Tarifvertrags über eine Beschäftigungsgarantie für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des r. (Bestandschutz TV) vom 27.09.2017 einen Honorarrahmenvertrag mit einer Laufzeit bis zum 01.08.2038 mit mindestens 144 Einsatzangeboten pro Kalenderjahr in seiner bisherigen Tätigkeit als Toningenieur/Sounddesigner abzuschließen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 09.10.2019 hat das Arbeitsgericht Potsdam der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger nicht inhaltlich programmgestaltend für die Beklagte tätig sei. Die kreative Kompetenz des Klägers und das kreative Arbeiten führten nicht dazu, dass seine Tätigkeit als programmgestaltend angesehen werden kann. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die von dem Kläger hergestellten Trailer keine eigene inhaltliche Aussage haben könnten, denn ihnen komme in der Regel nur die Aussage zu, für die beworbene Sendung oder das beworbene Programm zu werben. Gleiches gelte für die von Kläger hergestellten TV-Idents. Zwar komme diesen in der Regel eine eigene inhaltliche Aussage zu, doch treffe der Kläger selbst diese Aussagen nicht. Seine Aufgabe sei es, die zu transportierenden Inhalte herauszustellen, nicht jedoch die Aussagen selbst zu machen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass es einer kreativen Tätigkeit des Klägers bedürfe. Die Rundfunkfreiheit schütze gerade nicht die kreative Tätigkeit der im Rundfunk Tätigen, sondern den inhaltlichen Programmgestaltungsauftrag der Rundfunkanstalten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält die Tätigkeit des Klägers für programmgestaltend. Der Kläger gestalte die Bildbeiträge akustisch weiter. Er verwirkliche in klanglicher Hinsicht seine eigenen Vorstellungen. Zu mehr als 60 % sei er als Sounddesigner tätig. Seine Tätigkeit als Realisator sei nicht in der Anl. 1 des Bestandschutz-TV aufgeführt. Dort gehe es nur um technische Berufe wie Toningenieur, Tonmeister und Tontechniker. Die insofern aufgeführten Tätigkeiten könnten auch nicht nach den Angaben bestimmt werden, die die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Veröffentlichung „Berufenet“ aufliste. Ergänzend sei vielmehr der bei der Beklagten zur Anwendung kommende Tarifvertrag über Mindestbedingungen für die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des r. heranzuziehen (Anlagen BK 3, 4 = Bl. 234ff der Akte).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2019, 4 Ca 762/19, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger meint, er sei zu 95 % nicht programmgestaltend tätig, da die Herstellung von TV-Idents nur 5 % ausmache. In allen anderen Fällen sei die Musikauswahl durch die Editoren vorgegeben. Seine Arbeit sei daher überwiegend technischer Natur. Er sei überwiegend wie ein Toningenieur oder Tonmeister tätig.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Potsdam die Beklagte verurteilt, auf Basis des Bestandschutz-TV mit dem Kläger einen Honorarrahmenvertrag mit einer Laufzeit bis zum 01.08.2038 mit mindestens 144 Einsatzangeboten pro Kalenderjahr in seiner bisherigen Tätigkeit als Toningenieur/Sounddesigner abzuschließen. Daher war die Berufung zurückzuweisen.
1. Der Kläger fällt unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages, denn er hat entsprechend Z. 1.1.des Bestandschutz-TV in den Kalenderjahren 2014 - 2016 durchschnittlich für 60 Tage und in den Jahren 2016 und 2017 für mindestens 30 Tage Honorare erhalten. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
2. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sind diese Honorare auch „für nicht programmgestaltende Tätigkeiten“ gezahlt worden, sodass auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung durch den Kläger erfüllt wird.
Hierbei wird zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Mitwirkung an Trailern und TV-Idents Teil des Rundfunkprogramms ist (so LAG Berlin-Brandenburg 04.08.2020 – 16 Sa 2159/19 zur Tätigkeit von Editoren). Weiterhin wird zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Tätigkeit der Tongestaltung (Sounddesign) 60 % der Arbeitszeit des Klägers ausmacht und hierfür kreative und künstlerische Fähigkeiten erforderlich sind, obwohl der Kläger hierfür nur einen Anteil von 25 % ansetzt.
Die Tätigkeit des Klägers ist schon deswegen nicht programmgestaltend, weil sie in der Anl. 1 zum Bestandschutz-TV aufgeführt ist. Danach sind nicht programmgestaltende Tätigkeiten nach Z. 1.1. insbesondere: Tontechniker/in, Toningenieur/in und Tonmeister/in.
Die Tätigkeit des Klägers als Sounddesigner gehört zu den Tätigkeiten eines Toningenieurs bzw. Tonmeisters. Nach Darstellung der Beklagten sucht der Kläger insofern Musik und Töne aus. Er gestaltet die Bildbeiträge nach eigenen Vorstellungen akustisch weiter, indem er ein Klangbild gestaltet. Nach den Angaben der Bundesagentur für Arbeit in der Datenbank Berufenet zum Stichwort Toningenieur/Tonmeister
https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index;BERUFENETJSESSIONID=YgK4DlJRoDWmj0W9LbmR9kL78H-1wKHBxu9Sexi7veuVm2FtvpTX!-1604135635?path=null/suchergebnisse/kurzbeschreibung/taetigkeitsinhalte&dkz=58782&such=Tonmeister
gehören eine technisch und künstlerisch optimale Aufzeichnung und Ausgestaltung von Sprache, Musik oder Geräuschen zu den Aufgaben dieser Berufsgruppe. Danach nehmen Toningenieur/Tonmeister selbst interpretatorischen Einfluss auf Aufnahmen oder übernehmen selbstständig die schöpferische Gestaltung. Hierbei werden eigene künstlerische Vorhaben realisiert. Im Bereich der Nachbearbeitung wird das Klangbild gestaltet und ausbalanciert. Insbesondere die Gestaltung des Klangbildes auch mit den von der Beklagten gewünschten kreativen Fähigkeiten obliegt aber dem Kläger als Sounddesigner.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sind die Begriffe Toningenieur/Tonmeister nicht derart eng auszulegen, dass die Tätigkeit des Klägers hierunter nicht mehr fallen könnte. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beklagten nicht das allgemeine Berufsverständnis, sondern der r.-Honorartarifvertrag zur Auslegung des Bestandschutz-TV heranzuziehen ist. Die Tätigkeit des Klägers ist insofern der Bezeichnung Tonmeister zuzuordnen.
Unter der Position 36 und der Bezeichnung Tonmeisterin/Tonmeister ist folgende Beschreibung angeführt:
„Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für die Künstlerinnen und Künstler, Verantwortung für die künstlerische Ausführung der Produktionen, Einrichtung und Überwachung des Klangbildes bei Produktionen und Live-Übertragungen, Fertigstellung von Produktionen, Durchführung des Musikschnittes mit und ohne technische Hilfe“
Nach Darstellung der Beklagten schätzt sie beim Kläger gerade dessen kreative und künstlerische Fähigkeiten. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger die Verantwortung für die künstlerische Ausführung bei der Produktion der Trailer und TV-Idents trägt. Er ist auch für die Fertigstellung dieser Produktionen im Hinblick auf die Tongestaltung zuständig, da nach seiner Tätigkeit unstreitig niemand weitere Ausführungen an der Tongestaltung vornimmt. Der Kläger ist auch für die Gestaltung des Klangbildes bei diesen Produktionen zuständig. Musikschnitte führt er ebenfalls durch. All dies sind Tätigkeiten, die auch nach dem r.-Honorartarifvertrag der Berufsbezeichnung Tonmeister/Tonmeisterin zugeordnet werden.
Unschädlich ist, dass der Kläger nicht alle dort aufgeführten Tätigkeiten ausübt. Die Kammer geht davon aus, dass unter der Rubrik „Beschreibung“ jeweils nur Beispiele aufgelistet werden, die die einzelnen Honorartätigkeiten über die reine Bezeichnung hinaus konkretisieren sollen. Daher müssen auch nicht alle Tätigkeiten notwendigerweise ausgeübt werden. So wird z.B. die Tätigkeit bei Toningenieuren und Tontechnikern u.a. als Mitarbeiter bei „aktuellen Sendungen, Magazinen, in den Studios, Parlamentsdebatten“ beschrieben. Wird ein Toningenieur/Toningenieurin nur bei Parlamentsdebatten eingesetzt, wäre es geradezu widersinnig, dies nicht als Tätigkeit als Toningenieurin/Toningenieur anzusehen und zu vergüten.
3. Im Rahmenvertrag sind dem Kläger auch 144 Einsatztage anzubieten.
Nach Z. 2.2.des Bestandschutz-TV entspricht der Umfang der Angebotsgarantie dem nach Z. 1 zum Zeitpunkt der Geltendmachung ermittelten Durchschnittswert der jährlichen Beschäftigungstage. Nach Z. 1 sind die Kalenderjahre 2014 - 2017 heranzuziehen. In dieser Zeit hat der Kläger 575 Einsatztage absolviert (vergleiche die Übersicht auf Seite 3 der Klageschrift), sodass im Durchschnitt von 4 Jahren 143,75 Einsatztage und damit gerundet 144 Einsatztage anzubieten sind.
4. Da der Kläger am …..1971 geboren ist, ist ihm nach Z. 2.1. des Bestandschutz-TV ein Honorarrahmenvertrag mit einer Laufzeit bis zum Ablauf des Monats anzubieten, in dem die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht wird. Nach § 35 S. 2 SGB VI wird die Regel Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Dies ist hier der 31.07.2038.
Soweit das Arbeitsgericht Potsdam eine Laufzeit bis zum 01.08.2038 angenommen hat, beruht diese Verlängerung um einen Tag auf einer unkritischen Übernahme des klägerischen Antrags, was in der Berufungsinstanz jedoch ebenfalls übersehen wurde.
5. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen (§ 97 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Insofern ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) wird hingewiesen.