Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.11.2020 – 26 Ta (Kost) 6108/20
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1123.26TA.KOST6108.20.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. November 2020 – 38 Ca 2729/20 – abgeändert und der Gesamtgegenstandswert auf 5.833 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits waren eine außerordentliche und eine hilfsweise ordentliche Kündigung sowie Annahmeverzugsvergütung für die Zeit nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung (sieben Monate) und ein Zeugnis.
Das Arbeitsgericht hat bei der Berechnung des Gegenstandswerts für den Kündigungsschutzantrag drei Bruttoeinkommen und für das Zeugnis ein Bruttoeinkommen in Ansatz gebracht. Die gesonderte Berücksichtigung von Zahlungsanträgen hat es wegen wirtschaftlicher Identität abgelehnt.
Die Klägervertreter haben gegen den ihnen am 10. November 2020 zugestellten Beschluss mit einem am 13. November 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, dass wirtschaftliche Identität nur in Bezug auf drei Bruttoeinkommen bestehen könne.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der bisher nicht gebildete Gesamtgegenstandswert war auf 5.833 Euro festzusetzen. Neben dem Bruttoeinkommen, welches auf den Zeugnisantrag entfällt, war für die Summe der Zahlungsanträge 5.071,75 Euro anzusetzen, da es sich im Verhältnis zu dem für den Kündigungsschutzantrag zu berücksichtigenden Betrag in Höhe von drei Bruttoeinkommen um den höheren Wert handelt.
1) Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und macht sie zudem im Wege der objektiven Klagehäufung Ansprüche auf Vergütungsbestandteile geltend, deren Bestand von dem streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, besteht nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt wirtschaftliche Identität zwischen der Bestandsstreitigkeit und dem Streit über die Annahmeverzugsvergütung. Die klagende Partei verfolgt mit den Anträgen dasselbe wirtschaftliche Ziel. Die Bestandsstreitigkeit bildet die Grundlage für die Annahmeverzugsvergütung. Diese ist nur bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschuldet. Der Leistungsantrag betrifft die wirtschaftliche Folge des Feststellungsantrags, was einer Wertaddition entgegensteht (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG); entscheidend ist der Wert des höheren Antrags. Dies entspricht auch den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 9. Februar 2018 (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 1. Februar 2019 - 17 Ta (Kost) 6143/18, zu 1. der Gründe mwN; 9. November 2020 - 26 Ta (Kost) 6086/20, zu II 1 a der Gründe).
b) Das Arbeitsgericht ist zwar zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass hier wirtschaftliche Identität besteht. Es hat aber nicht berücksichtigt, dass nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG dann vom höheren Betrag auszugehen ist. Das war hier der sich aus der Summe der Zahlungsanträge ergebende Betrag (7 x 761,25 Euro abzügl. 257 Euro Arbeitslosengeldes).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist nicht angefallen.
IV.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.