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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.12.2020 – 8 Ta 1519/20
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1207.8TA1519.20.00
Orientierungssatz
Grundsätzlich obliegt es der Partei im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entsprechend der § 117 Abs 2 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO mitzuwirken und nach Kräften zur Sachaufklärung beizutragen. Insbesondere gehört hierzu, dass sie alle für das Prozesskostenhilfebegehren erheblichen Tatsachen vorträgt und die entsprechenden Belege beifügt bzw. den gerichtlichen Aufforderungen alsbald nachkommt. Unvollständigkeiten und Widersprüche gehen zu ihren Lasten.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Berlin, 20. November 2020, 25 Ca 11150/20, Beschluss
Tenor
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.11.2020 -25 Ca 11150/20 wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schade mit Wirkung vom 14.10.2020 bewilligt wird.
2. Die Rechtbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
1
Am 14.10.2020 hat das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt lag die formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vor, der mit Einreichung der Klageschrift am 27.08.2020 gegen ein fristlose Kündigung PKH beantragt hat.
2
Der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 01.12.2020 gegen den die PKH ablehnenden Beschluss vom 20.11.2020, zugestellt am 27.11.2020, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.12.2020 nicht abgeholfen und zur Begründung auf den Beschluss des BAG vom 03.12.2003 2 AZB 19/03 hingewiesen, der eine rückwirkende PKH Bewilligung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht abgelehnt hat.
3
Grundsätzlich obliegt es der Partei im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entsprechend der §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO mitzuwirken und nach Kräften zur Sachaufklärung beizutragen. Insbesondere gehört hierzu, dass sie alle für das Prozesskostenhilfebegehren erheblichen Tatsachen vorträgt und die entsprechenden Belege beifügt bzw. den gerichtlichen Aufforderungen alsbald nachkommt. Unvollständigkeiten und Widersprüche gehen zu ihren Lasten (statt vieler: Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016 § 118 Rz. 17, 17 a m. w. N, Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Auflage, Rz. 213, LAG Düsseldorf - 3 Ta 33/13 - v. 24.01.2013). Dieser Verpflichtung ist die Partei trotz zugestellter Aufforderung und Erinnerung nicht fristgerecht nachgekommen.
4
Denn der Kläger hat die gerichtliche Auflage, die geforderte Mitteilung und Glaubhaftmachung, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet, vom 31.08.2020 mit Fristverlängerung bis 19.11.2020 erst nach Zustandekommen des gerichtlichen Vergleichs vom 14.10.2020 mit einem am 02.12.2020 eingegangenen Schriftsatz beantwortet und hat dabei drei Gehaltsabrechnungen August, September, Oktober 2020 eingereicht, aus denen sich ergibt, dass der Kläger eine Nettodurchschnittsvergütung von 1.646,52 Euro monatlich erzielt.
5
Der Kläger hat aber glaubhaft in einem mit ihm am 07.12.2020 geführten Telefonat dargetan, dass er von seinen Prozessbevollmächtigten zuvor weder telefonisch noch schriftlich auf die Frist zur Erfüllung der Auflage hingewiesen wurde und erstmals mit Übersendung des die Bewilligung ablehnenden PHK-Beschlusses über die Versagung der PKH informiert wurde und gleich danach (Eingang bei der Prozessbevollmächtigten am 27.11.2020) die Beschwerde vom 01.12.2020 eingelegt und die Angaben nachgeholt hat. Bei dieser Sachlage kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen zu sein.
6
Im Übrigen war dem Arbeitsgericht seit dem Zustandekommen des Vergleichs am 14.10.2020 bekannt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ungekündigt fortbestanden hat. Das Arbeitsgericht hätte aus den Angaben in der Klageschrift über den Bruttomonatsverdienst und den Angaben des Klägers aus dem eingereichten PKH-Formular mit oder ohne Hilfe eine PKH Berechnungsprogramms ohne weiteres PKH mit oder ohne Raten bewilligen können, ohne dass erforderlich gewesen wäre, noch zuvor die Angaben des Klägers über die Bestreitung des Lebensunterhalts abzuwarten.
7
Der Kläger erzielte nach seinen Angaben durchschnittlich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.646,52 Euro. Hiervon waren der Freibetrag für Erwerbstätige von 228,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO), der Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO von je 501,00 EUR für den Kläger und seine nichtverdienende Ehefrau, die Kosten für Unterkunft und Heizung von 553,53 Euro (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) abzuziehen
8
Dies ergibt ein zu berücksichtigendes monatliches negatives Einkommen von – 136,48 EUR, was gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu einer Festsetzung von Raten führt.
2.
9
Die Entscheidung ist unanfechtbar.