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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 06.11.1997 – 6 Sa 811/97

ECLI:DE:LAGK:1997:1106.6SA811.97.00

Tenor

1.              Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.02.1997

verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 5 Ca 5913/96 -

wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, seit

dem Eintritt des Versorgungsfalles am 01.09.1995 an den

Kläger monatlich nachschüssig eine Rente zu bezahlen, die

nach der Maßgabe berechnet ist, daß dem Kläger eine

unverfallbare Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich

21 % des monatlichen Bruttodurchschnittsverdienstes der

letzten 3 Jahre seiner Tätigkeit bei der Fa. J -S -

M GmbH & Co, , V

, ratierlich berechnet zum Zeitpunkt des

01.08.1994 gegen den Beklagten zusteht.

2.              Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird zugelassen.

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T a t b e s t a n d

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Die Parteien streiten über den Umfang der Haftung des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung des Klägers.

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Der am .1933 geborene Kläger war von 1962 bis zum 15.08.1994 bei der Firma J S -M GmbH & Co., Betreiber der I -Werke, beschäftigt. Die Arbeitgeberin des Klägers führte zunächst ihr betriebliches Altersversorgungswerk über eine Unterstützungskasseneinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 4 BetrAVG durch, nämlich die S -M Gefolgsschaftshilfe e.V. In einem Schreiben vom 12.05.1961 (Kopie Bl. 9 f. d. A.) an den Kläger, mit dem die vereinbarten Arbeitsbedingungen bestätigt wurden, heißt es unter anderem:

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„Mit dem Eintritt in unsere Dienste sind Sie gleichzeitig Mit-

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glied der S -M -Belegschaftshilfe, die auf frei-

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williger Basis bei Invalidität oder Pensionierung nach

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mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit 10 % des

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Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre als Rente

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auswirft, bei einer Steigerung dieses Satzes pro Zuge-

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hörigkeitsjahr um ein halbes %.“

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1975 wurde eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Diese sah vor, daß nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit nur noch ein Ruhegeld von 5 % des rentenfähigen Verdienstes gezahlt werden sollte. Für jedes weitere Jahr der Betriebszugehörigkeit sollte sich das Ruhegeld um 0,5 % des rentenfähigen Verdienstes maximal aber auf 15 % dieses Betrages erhöhen.

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Im Dezember 1983 entschloß sich die J S -M GmbH & Co., ihre betriebliche Altersversorgung künftig über einen anderen Durchführungsweg abzuwickeln. An die Stelle der Leistungen der Unterstützungskasse sollten nunmehr unmittelbare Versorgungsleistungen treten. Zeitgleich wurde mit dem Betriebsrat abermals eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in der der rentenfähige Verdienst auf den während des Kalenderjahres 1983 durchschnittlich bezogenen monatlichen Bruttoverdienst festgeschrieben wurde. Zuvor war dem Kläger mit Schreiben vom 16.09.1983 (Kopie Bl. 7 d. A.) nahegelegt worden, auf dem vorbereiteten Formblatt seinen Austritt aus der Gefolgsschaftshilfe zu erklären. Es heißt dann weiter:

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„Wir versichern, daß Ihnen durch eine solche Erklärung weder

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jetzt noch in Zukunft keinerlei Nachteile entstehen können.

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Diese Maßnahme dient einer Verwaltungsvereinfachung...“

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Am 01.08.1994 wurde über das Vermögen der J S -M GmbH & Co. das Konkursverfahren eröffnet. Infolge der Insolvenz schied der Kläger am 15.08.1994 aus. Der Versorgungsfall ist bei dem Kläger am 01.09.1995 eingetreten. Seitdem zahlt der Beklagte ein monatliches Ruhegeld von 815,90 DM.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die in den Jahren 1975 und 1983 vorgenommenen Verringerungen des Versorgungsniveaus ihm gegenüber unwirksam seien. Der Beklagte habe vielmehr die Versorgungsanwartschaft nach der ihm ursprünglich erteilten Zusage zu bemessen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, seit dem Eintritt des Versorgungs-

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falls am 01.09.1995 an ihn monatlich nachschüssig eine Rente

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zu bezahlen, die nach der Maßgabe berechnet ist, daß ihm

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eine unverfallbare Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich

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21 % des monatlichen Brutto-Durchschnittsverdienstes der

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letzten drei Jahre seiner Tätigkeit bei der Firma J

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S -M GmbH & Co., ,

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V , ratierlich berechnet zum

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zum Zeitpunkt des 01.08.,1994, gegen den Beklagten zu-

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steht.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen, daß sich der Kläger die Änderungen des Versorgungsversprechens durch die späteren Betriebsvereinbarungen entgegenhalten lassen müsse. Grundlage der Berechnung des Anspruchs gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrAVG sei daher die Versorgungsordnung vom 20.12.1983 nebst Änderung vom 19.03.1987.

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Das Arbeitsgericht hat der Leistungsklage mit Urteil vom 28.02.1997 stattgegeben. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 90 f. der Akten Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 05.06.1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 03.07.1997 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 02.09.1997 begründet worden ist. Er macht weiterhin geltend, daß die ursprüngliche Versorgungszusage, über die der Kläger verfügt habe, durch die Betriebsvereinbarungen in den Jahren 1975 und 1983 modifiziert worden sei. Dabei sei in die erdiente Dynamik eingegriffen worden. Verringert worden seien auch die künftigen Steigerungsbeträge. Dafür hätten sowohl triftige als auch sachliche Gründe vorgelegen. Er, der Beklagte, könne dazu zwar aus eigener Kenntnis nichts vortragen. Die in dem Abschluß von Betriebsvereinbarungen verkörperte Zustimmung des Betriebsrats indiziere jedoch das Vorliegen hinreichender Gründe und die Ausgewogenheit der getroffenen Veränderungen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, diese Indizwirkung zu erschüttern, was nicht geschehen sei.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln -5 Ca 5913/96 -

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vom 28.02.1997 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes haben die Parteien auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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I.              Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

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II.              In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

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1.              Die Klage ist jedenfalls als Feststellungsklage zulässig, weil der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis zum Beklagten hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der zu zahlenden Betriebsrente alsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagte einem Feststellungsurteil auch Folge leisten wird, bedurfte es keiner bezifferten Leistungsklage.

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2.              Die Klage ist auch mit dem tenorierten Inhalt begründet.

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Der Beklagte kann dem Kläger nicht die Verschlechterungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Betriebsvereinbarungen in den Jahren 1975 und 1983 entgegenhalten. Die Ansprüche des Klägers und damit auch die akzessorische Haftung des Beklagten nach § 7 Abs. 1 BetrAVG richten vielmehr nach der Versorgungszusage der früheren Arbeitgeberin vom 12.05.1961. Das Schreiben der früheren Arbeitgeberin beinhaltet ein individuelles Versorgungsversprechen, wenn auch unter dem einschränkenden Hinweis auf die Mitgliedschaft in der S -M -Belegschaftshilfe, die „auf freiwilliger Basis bei Invalidität oder Pensionierung nach mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit 10 % des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre als Rente auswirft, bei einer Steigerung dieses Satzes pro Zugehörigkeitsjahr um ein halbes Prozent“.

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Die Auslegung der Versorgungszusage erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 133, 157, 242 BGB: Maßgebend ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers, wobei etwaige Zweifel zu Lasten der Arbeitgeberin gehen, weil sie die Zusage formuliert hat (vgl. Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, ART Rdnr. 199). Mit Rücksicht auf die genaue Angabe der Leistungsvoraussetzungen und der möglichen Leistungshöhe durfte der Kläger seinerzeit darauf vertrauen, daß seine Arbeitgeberin diese betriebliche Altersversorgung in seinem Einzelfall zusagen wollte. Wäre es anders gewesen, hätte der schlichte Hinweis auf die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung durch die Belegschaftshilfe genügt. Hinzu kommt, daß die Zusage in einem für die Höhe der Betriebsrente maßgeblichen Aspekt von den Richtlinien der Unterstützungskasse vom 20.12.1943 abwich: Während gemäß § 2 dieser Richtlinien als pensionsfähiges Einkommen das letzte vor der Pensionierung verdiente lohnsteuerpflichtige Bruttoentgelt galt, sollte nach der Zusage vom 12.05.1961 der Durchschnittsverdienst der letzten drei Jahre maßgebend sein. Auch diese Modifizierung läßt nur den Schluß zu, daß es sich um eine echte Einzelzusage an den Kläger handelte, die wegen ihres auf den Einzelfall abgestimmten Inhalts nicht ohne weiteres durch eine spätere Betriebsvereinbarung abgelöst werden konnte. Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn diese Einzelzusage durch eine Jeweiligkeitsklausel - einen dynamischen Verweis - indirekt einen kollektiven Bezug aufgewiesen hätte (vgl. Höfer/Reiners/Wüst, ART Rdnr. 306). Das ist aber nach dem klaren Wortlaut des Versorgungsversprechens nicht der Fall.

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Dem Beklagten ist allerdings zuzugeben, daß die frühere Arbeitgeberin des Klägers keine unmittelbare Versorgungszusage gegeben, sondern auf die Leistungen durch eine selbständige Unterstützungskasse verwiesen hat, die diese „auf freiwilliger Basis“ gewährte. Auch bei dieser Gestaltung sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts spätere Eingriffe in die Versorgungszusagen nicht beliebig zulässig. Erworbene Rechte können nur aus besonderem Grund entzogen werden. Es gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist der Ausschluß des Rechtsanspruchs auf Leistungen der Unterstützungskasse nur als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht anzuerkennen (vgl. BAG vom 11.09.1990 EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 3 und BAG vom 17.11.1992 EzA § 1

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BetrAVG Unterstützungskasse Nr. 10 m.w.N.).

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Es kann dahinstehen, ob - wie der Beklagte meint - für die Verschlechterungen der Versorgungsordnung in den Jahren 1975 und 1983 hinreichende triftige oder sachliche Gründe vorgelegen haben. Denn die frühere Arbeitgeberin hat von dem Widerrufsrecht gegenüber dem Kläger keinen Gebrauch gemacht.

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Bei dem Widerruf handelt es sich um eine rechtsgestaltende Willenserklärung, mit der die Rechtsfolgen einer noch nicht endgültig wirksamen Willenserklärung ex tunc beseitigt werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., Einführung vor § 346 Rdnr. 9). Ein solcher Widerruf muß dem Erklärungsempfänger zugehen, um Rechtswirkungen zu entfalten. Das ist hier nicht geschehen. Angesichts der Einzelzusage an den Kläger reichte insbesondere eine allgemeine Bekanntmachung von Änderungen der Richtlinien der Gefolgschaftshilfe bzw. später der Versorgungsordnung nicht aus. Der Kläger durfte darauf vertrauen, daß die Unterstützungskasse bzw. später die Arbeitgeberin selbst die betriebliche Altersversorgung in dem ihm zugesagten Umfang gewähren würde. Ein Teilwiderruf der ihm zugesagten Leistungen ist zu keiner Zeit erfolgt.

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Im Gegenteil ist dem Kläger noch mit Schreiben vom 16.09.1983 (Kopie Bl. 7 d. A.) versichert worden, daß ihm durch den Austritt aus der Gefolgschaftshilfe wegen der geplanten Umstellung der Organisationsstruktur der betrieblichen Altersversorgung „weder jetzt noch in Zukunft keinerlei Nachteile entstehen können“. Hätte die frühere Arbeitgeberin gleichwohl noch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen, so wäre zumindest eine ebenso konkrete Adressierung an den Kläger erforderlich gewesen. Da es hieran fehlt, haben die Änderungen der Versorgungsordnung gegenüber dem Kläger schon mangels entsprechenden Widerrufs keine Wirkung erlangen können.

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III.              Da der Beklagte das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muß er nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.

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IV.              Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.

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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

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Gegen dieses Urteil kann von dem Beklagten Revision eingelegt werden. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 3, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.