Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 12.08.1999 – 13 Ta 232/99

ECLI:DE:LAGK:1999:0812.13TA232.99.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten

der Klägerin vom 20.05.1999 hin wird der Streitwert-

beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.1999

wie folgt antragsgemäß abgeändert:

Der Streitwert wird auf 14.100,00 DM festgesetzt.

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G r ü n d e

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Die gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BRAGO statthafte, zulässige Beschwerde ist

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begründet.

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I. Die Klägerin war seit dem 01.08.1993 bei dem beklagten Verein als vollzeitbeschäftigte Angestellte tätig. Ihr Verdienst betrug 4.700,00 DM brutto monatlich.

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Anlässlich der Geburt ihres Kindes J am .1998 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub. Während des Erziehungsurlaubs arbeitete die Klägerin auf der Grundlage des § 15 Abs. 4 BErzDG weiter beim Beklagten als Teilzeitkraft mit 18,99 Wochenstunden und verdiente hierbei 2.400,00 DM brutto monatlich.

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Unter dem 30.03.1999 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.06.1999. Zur Begründung berief er sich sinngemäß auf eine bevorstehende Betriebsschließung, da der alleinige Kostenträger die Finanzierung einstelle.

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Im Gütetermin vom 18.05.1999 nahm der Beklagte die streitige Kündigung zurück, nachdem das Gericht auf § 18 BErzDG hingewiesen hatte und festgestellt wurde, dass die gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 BErzDG erforderliche Zustimmungserklärung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz nicht vorlag.

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Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 7.200,00 DM (3 x 2.400 DM) fest. Der Beschwerde des Klägervertreters half es mit der Begründung nicht ab, dass es für die Streitwertfestsetzung auf die Höhe desjenigen Verdienstes ankomme, dass der Arbeitnehmer in dem Quartal erzielt hätte, dass auf den mit der streitigen Kündigung angestrebten Beendigungszeitpunkt folgt.

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II. Der Streitwert gemäß § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG beträgt vorliegend 14.100,00 DM (3 x 4.700,00 DM).

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Grundsätzlich ist dem Arbeitsgericht rechtzugeben, dass die Streitwertfestsetzung zukunftsbezogen zu bestimmen ist und im allgemeinen mit dem Verdienst gleichgesetzt werden kann, dass der Arbeitnehmer in dem ersten Quartal nach Ablauf der Frist der streitigen Kündigung beziehen würde (BAGAP Nr. 20 zu § 12 ArbGG 1953; Germelmann/Mattes/Prütting, ArbDGE 3. Aufl. § 12 Rdnr. 98). Vorliegend muß auf Grund der Besonderheiten des Erziehungsurlaubs jedoch etwas anderes gelten. Die streitige Kündigung vom 30.03.1999 sollte das Arbeitsverhältnis der Parteien insgesamt beenden. Insbesondere betraf sie nicht nur die während des Erziehungsurlaubs eingegangene, als vorübergehend eingeplante Teilzeitbeschäftigung. Der wirtschaftliche Wert des Arbeitsverhältnisses, das durch die streitige Kündigung beendet werden sollte, bestimmt sich demnach nach den Verhältnissen, wie sie - ohne die streitige Kündigung - nach Ablauf des Erziehungsurlaubs gelten würden. Diese Verhältnisse wiederum sind im Zweifel mit denjenigen identisch, die vor Beginn des Erziehungsurlaubs bestanden haben.

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Die Auffassung des Arbeitsgerichts macht hingegen die Höhe des Streitwerts für den Streit um eine Kündigung, die während des Erziehungsurlaubs ausgesprochen wird und das Arbeitsverhältnis insgesamt beenden soll, von Zufälligkeiten abhängig, nämlich ob und in welchem Umfang der/die in Erziehungsurlaub befindliche Arbeitnehmer/in auf der Basis des § 15 Abs. 4 BErzGG bei seinem eigenen Arbeitgeber weiterarbeitet, ob er/sie während des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitarbeit bei einem fremden Arbeitgeber aufnimmt oder ob er/sie während des Erziehungsurlaubs gar nicht arbeitet. Insbesondere für die letzgenannte Fallkonstellation kann die Auffassung des Arbeitsgerichts keine plausible Streitwerthöhe begründen.

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Der Beschwerde war daher stattzugeben.

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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

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(Dr. Czinczoll)