Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 14.02.2002 – 5 Sa 1276/01

ECLI:DE:LAGK:2002:0214.5SA1276.01.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

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Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht.

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Unstreitig ist der zunächst befristet abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 19.11.1993 zwischen der Klägerin und der ärztlichen Praxisgemeinschaft, an der der Beklagte und die Streitverkündete beteiligt waren, zustande gekommen. Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass der Vertrag über den Zeitpunkt der zunächst vereinbarten Befristung am 30.09.1994 hinaus zwischen ihnen - mit der Folge der unbefristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, § 625 BGB - fortgesetzt worden ist.

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Mit der Auflösung der Praxisgemeinschaft ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht verbunden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Betriebsübergang auf den Beklagten erfolgt ist oder ob die Gemeinschaftspraxis lediglich aufgelöst wurde. Der Beklagte selbst trägt hierzu lediglich vor, es könne "nicht einmal ansatzweise von einem Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB" die Rede sein. Darauf kommt es jedoch deshalb nicht an, weil die Auflösung einer Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff.BGB nicht zur Folge hat, dass die zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Dauerschuldverhältnisse einschließlich des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin beendet werden. Vielmehr bestehen diese, sofern kein Betriebsübergang erfolgt ist, mit den einzelnen BGB-Gesellschaftern fort. Dass ein Betriebsübergang auf die Streitverkündete erfolgt ist, hat der Beklagte, der für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht substantiiert vorgetragen. Er hat lediglich vorgetragen, den Patientenstamm und siebenhunderttausend Budgetpunkte habe die Klägerin (gemeint wohl: die Streitverkündete) übernommen, damit genügt er jedoch nicht den Anforderungen, die an die substantiierte Darlegung eines Übergangs des Betriebs der Gemeinschaftspraxis auf die Streitverkündete zu stellen sind.

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Die ursprünglich von der Beklagten vertretene Auffassung, nach Auflösung der Gesellschaft könne die Klägerin den Beklagten nicht mehr "allein" auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch nehmen, erweist sich damit nach den Vorschriften der §§ 705 BGB ff. als unzutreffend, weil sich hieraus nicht ergibt, dass die Auflösung der Gesellschaft zur Auflösung des mit der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses geführt hat.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auszugehen. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, die Klägerin habe gegenüber der Streitverkündeten erklärt, nach Ablauf des Erziehungsurlaubes bei ihrem zweiten Kind werde sie das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortsetzen, die Streitverkündete habe dieses Angebot der Klägerin angenommen, ist in der behaupteten Erklärung der Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, §§ 133, 157 BGB, keine Erklärung zu sehen, die auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnis zum Ende des Erziehungsurlaubs gerichtet ist. Zwar kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gemäß § 19 BErzGG zum Ende des Erziehungsurlaubs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, während für den Arbeitgeber in der Regel keine Kündigungsmöglichkeit besteht, vgl. § 18 BEerzGG. Nicht jede Erklärung des Arbeitnehmers, mit der er sich bei Beginn oder Beantragung des Erziehungsurlaubs über seine weiteren beruflichen Absichten äußert, ist jedoch als eine auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Erklärung im Sinne einer Kündigung anzusehen. Vielmehr ist insoweit mit Rücksicht auf die oft bei Beginn des Erziehungsurlaubs noch nicht überschaubaren wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt insoweit eine vorsichtige Bewertung entsprechender Äußerungen des Arbeitnehmers geboten. Nur dann, wenn besondere Umstände - etwa eine gesicherte wirtschaftliche Lage oder sonstige Tatsachen, für deren Vorliegen hier vom Beklagten nichts vorgetragen worden ist - dafür sprechen, ist die frühzeitige Erklärung einer Arbeitnehmerin, nach dem Erziehungsurlaub nicht zurückzukommen oder das Arbeitsverhältnis nicht weiter fortsetzen zu wollen, als Kündigung oder auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Erklärung anzusehen. Auch der Beklagte hat dies offensichtlich jedenfalls anfangs nicht anders gesehen, hat er die Klägerin doch im Hinblick auf die von ihr erfolgte Geltendmachung einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 29.03.2001 nicht etwa auf die angebliche vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen, sondern darauf, dass zuletzt Arbeitgeber der Klägerin eine BGB-Gesellschaft bestehend aus dem Beklagten und der Streitverkündeten gewesen sei und nach Auflösung dieser Gesellschaft zum 31.12.2000 eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnis gegenüber dem Beklagten allein nicht möglich sei.

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Zudem ist das Vorbringen des Beklagten im Hinblick auf die angebliche Erklärung der Klägerin auch widersprüchlich und damit unglaubwürdig: Hatte der Beklagte zunächst beim Arbeitsgericht in der Verhandlung vom 18.09.2001 erklärt, die Klägerin habe "im Jahre 1997 erklärt, nach Ablauf des Erziehungsurlaubes bei ihrem zweiten Kind werde sie das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortsetzen" so hat er in der Berufungsbegründungsschrift vom 22.12.2001 hiervon abweichend vorgetragen, die Klägerin habe "unmittelbar nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 15.06.1998 ... verbindlich erklärt, nach Ablauf des Erziehungsurlaubes bei ihrem zweiten Kind werde sie das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortsetzen". In der Berufungsverhandlung hat dann der Prozessbevollmächtigte des persönlich geladenen, aber ohne Entschuldigung nicht zum Termin erschienenen Beklagten dessen ursprüngliches Vorbringen wieder aufgegriffen, wonach die Erklärung der Klägerin über die Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des Erziehungsurlaubs im Dezember 1997 im Zusammenhang mit der Mitteilung der Klägerin über die Schwangerschaft mit dem zweiten Kind erfolgt sei. Da die Klägerin generell bestreitet, dass sie gegenüber der Streitverkündeten Erklärungen mit dem Inhalt abgegeben hat, dass sie ihre Tätigkeit als Arzthelferin nicht mehr fortsetzen würde, hätte der Beklagte zur tatsächlichen Stützung seiner Bewertung, die Klägerin habe "verbindlich" die Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss des Erziehungsurlaubs angekündigt, nicht nur die Widersprüche hinsichtlich des Zeitpunkts einer solchen Erklärung aufklären müssen, sondern zusätzlich substantiiert darlegen müssen, woraus sich die "Verbindlichkeit" der Beendigungsabsicht der Klägerin aus der Sicht der Erklärungsempfängerin - der Streitverkündeten - ergeben haben soll.

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.