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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 21.06.2002 – 11 Sa 87/02
ECLI:DE:LAGK:2002:0621.11SA87.02.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.09.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 16 Ca 431/01 - wird auf ihre Kosten verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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TATBESTAND
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(abgekürzt gem. § 69 Abs.2 ArbGG)
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Die Parteien - nämlich die beklage GmbH & Co KG, die Ton-, insbesondere Musikaufnahmen produziert und vermarktet und die seit April 1991 von ihr als "Produktmanagerin" vollzeitig neben weiteren vierzehn Kollegen beschäftigte, u.a. für die Betreuung der in Vertrag genommenen Künstler zuständige Klägerin - streiten um die Forderung der Klägerin nach Verringerung der Arbeitszeit gem. § 15 Abs.6 BErzGG i.d.F. v. 01. 01. 2001. Die Klägerin, die am 16. 01. 2001 niedergekommen ist, hat mit E-Mail vom 21. 02. 2001 "die vollen drei Jahre" Elternzeit ("Erziehungsurlaub") beansprucht und gleichzeitig mitgeteilt, sie wolle innerhalb dieser Zeit "voraussichtlich ab Oktober 2001" in Teilzeit "19 Stunden die Woche" arbeiten. Nachdem die Beklagte den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit mit Schreiben vom 27. 02. 2001 und 30. 03. 2001 angelehnt hatte, hat die Klägerin mit vorliegender Klage beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit auf 19 Wochenstunden, beginnend ab dem 01.10.2001 bis zur Beendigung des Erziehungsurlaubs zuzustimmen.