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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 25.02.2003 – 11 Ta 63/03

ECLI:DE:LAGK:2003:0225.11TA63.03.00

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.02.2003 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.567,70 €.

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G r ü n d e :

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Dem Vortrag des Antragstellers kann nicht entnommen werden, dass ihm sämtliche Gelderschließungsquellen verschlossen sind. Der Kreditrahmen seines Kontos ist nur eine dieser Quellen. Ein Vortrag über Rücklagen und sonstige Vermögensverhältnisse sowie über andere Kreditmöglichkeiten fehlt. Zudem trägt der Antragsteller selber vor, Ansprüche gegen seine Krankenversicherung zu haben. Wenn ihm zur Durchsetzung dieser Ansprüche eine Arbeitgeberbescheinigung fehlt, mag dies Anlass sein, deren Erteilung im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen – nicht jedoch dazu, Geldforderungen im Wege einer Erfüllungsverfügung zu befriedigen.

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Köln, 25. Februar 2003

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Der Vorsitzende der 11. Kammer

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(S )

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Vorsitzender Richter am

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