Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 13.06.2003 – 7 (13) Ta 245/02

ECLI:DE:LAGK:2003:0613.7.13TA245.02.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.04.2002 in der Fassung des Teil-Abhilfe-Beschlusses vom 25.06.2002 abgeändert:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe zu ansonsten unveränderten Bedingungen mit der Maßgabe bewilligt, dass sie aufgrund ihrer glaubhaft gemachten derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde, mit welcher die Klägerin die Aufhebung der ihr auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Bewilligung erstrebt, ist derzeit begründet.

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Nach dem zuletzt erreichten, von der Klägerin ausreichend durch entsprechende Unterlagen belegten Sachstand stellen sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin wie folgt dar: Der Klägerin steht ein laufendes Einkommen in Höhe von insgesamt 1.382,69 EUR netto zur Verfügung. Dieses setzt sich zusammen aus 1.078,50 EUR Arbeitslosengeld gemäß Bescheid vom 21.02.2002 (30 x 35,95 EUR), 52,00 EUR Halbwaisenrente für ihr Kind L , 153,00 EUR Kindergeld sowie 99,19 EUR Unterhaltsvorschuss.

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Diesem laufenden Einkommen stehen folgende abzugsfähige Beträge gegenüber: 360,00 EUR Selbstbehalt für die Antragstellerin; 253,00 EUR Freibetrag für das Kind L ; 386,03 EUR Wohnkosten; 25,56 EUR Ausbildungsversicherung; 43,66EUR Fahrzeugversicherung; 22,00EUR Hausaufgabenbetreuung (diese Position zählt keineswegs zu den bereits in den allgemeinen Freibetrag eingearbeiteten allgemeinen Lebenshaltungskosten: OLG Düsseldorf FamRZ 81,59; Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., §115 Rz40 b ); 10,42EUR monatliche Belastung für die Selbstbeteiligung an der kieferorthopädischen Behandlung der Tochter L ; 167,19 EUR Kredit Sparkasse und 122,22 EUR Kredit Renaultbank.