Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 03.03.2004 – 7 Sa 297/03
ECLI:DE:LAGK:2004:0303.7SA297.03.00
Tenor
Die Beschwerde der Klägervertreterin gegen den
Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom
23.07.2003 in Sachen 2 Ga 33/03 wird kosten-
pflichtig zurückgewiesen
G r ü n d e:
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Verfahrensstreitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Wert liegt bei etwa 110 % des von der Klägervertreterin errechneten Monatseinkommens des Klägers.
Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Zwar mag bei einem Hauptsacheverfahren mit entsprechendem Streitgegenstand ein höherer Wert in Betracht kommen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht es jedoch (nur) um eine vorläufige und vorübergehende Regelung. Gemessen daran erscheint die Festsetzung eines Wertes von 10.000,-- EUR, also von deutlich mehr als einem Monatseinkommen, sogar eher großzügig bemessen (vgl. Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, Anhang Streitwerttabelle, Stichwort Versetzung).
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
(Dr. Czinczoll)