Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 12.09.2007 – 7 Ta 115/07

ECLI:DE:LAGK:2007:0912.7TA115.07.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der abändernde PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2007 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 05.04.2007 aufgehoben:

Es verbleibt bei der Bewilligung ratenfreier PKH gemäß dem ursprünglichen PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.02.2007.

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G r ü n d e :

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Für den Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2007 besteht keine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Das Arbeitsgericht ist selbst nicht davon ausgegangen, dass sich zwischen Erlass des ursprünglichen PKH-Beschlusses vom 27.02.2007 und dem Abänderungsbeschluss vom 27.03.2007 die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisses des Antragstellers/Klägers verbessert hätten. Ist dies aber nicht der Fall und sind die Verhältnisse seither gleich geblieben – und liegt auch kein Fall des § 124 ZPO vor -, so ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden und zu einer Abänderung von Amts wegen nicht befugt. Eine (Selbst-)Korrektur des Beschlusses kommt vielmehr nur in Betracht, wenn auf eine Beschwerde der Staatskasse oder des Antragstellers hin eine Abhilfeentscheidung zu treffen ist (LAG Köln vom 15.10.2002, 6 Ta 322/02; OLG Celle FamRZ 91, 207 f.; OLG Köln FamRZ 99, 1144 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 99, 1145 f.; Zöller/Philippi, § 120 ZPO Rdnr. 20). Auf die zutreffende Stellungnahme der Staatskasse vom 03.05.2007 wird ergänzend Bezug genommen.

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Es kann somit dahinstehen, ob eine in jeder Hinsicht korrekte Berechnung durch das Arbeitsgericht wirklich zur Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung hätte führen müssen.

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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.

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(Dr. Czinczoll)