Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 09.12.2008 – 9 Ta 440/08

ECLI:DE:LAGK:2008:1209.9TA440.08.00

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2008

10 Ca 3163/07 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

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Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist eine besondere Anfechtung regelmäßig nicht statthaft. Denn die Festsetzung des Streitwerts im Urteil (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ist nur für die Zulässigkeit der Berufung von Bedeutung (Rechtsmittelstreitwert). Sie ist als Urteilsbestandteil nicht gesondert beschwerdefähig (vgl. BAG EzA Nr. 12 zu § 64 ArbGG 1979; LAG Köln EzA Nr. 13 zu § 64 ArbGG und Beschluss vom 13. April 2006 – 9 Ta 151/06 -; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2000 – 7 Ta 39/00 -; juris ; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 61 Rdn 15 ; Schwab/Weth/Berscheid, ArbGG, 2. Aufl., § 61 Rdn. 13 a).

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Aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass das Arbeitsgericht ausschließlich den Rechtsmittelstreitwert und nicht etwa gleichzeitig auch den Gebührenstreitwert festgesetzt hat (vgl. dazu: LAG Düsseldorf a.a.O.). Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Streitwertfestsetzung im Urteil nach § 61 Abs.1 ArbGG erfolgt ist.

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Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die gesonderte Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG oder nach § 33 RVG beim Arbeitsgericht Köln beantragen kann. Gegen die dann erfolgte Festsetzung kann er ggf. auch Rechtsmittel nach § 68 GKG bzw. § 33 Abs. 3 RVG einlegen (vgl. Schwab/Weth/Berscheid, a.a.O., § 61 Rdn. 13 a).

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Gleichwohl besteht er auf der Entscheidung über die Beschwerde, obwohl deren Zurückweisung als unstatthaft in dem Schreiben vom 6. November 2008 bereits angekündigt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Schwartz