Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 12.05.2011 – 7 Ta 318/10
ECLI:DE:LAGK:2011:0512.7TA318.10.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 27.08.2010 abgeändert:
Die Ratenzahlungsanordnung wird aufgehoben. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe zu ansonsten unveränderten Bedingungen des Beschlusses vom 30.06.2010 gewährt.
G r ü n d e
1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2010 ist begründet. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die in dem angegriffenen Beschluss getroffene Ratenzahlungsanordnung. Die vom Arbeitsgericht getroffene Ratenzahlungsanordnung findet in § 115 ZPO keine gesetzliche Grundlage.
a. Die vom Arbeitsgericht in der Anlage zum Nichtabhilfebeschluss vom 27.08.2010 vorgenommene Berechnung des nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens ist in drei Punkten zu beanstanden:
aa. Zunächst hat das Arbeitsgericht übersehen, die von der Klägerin geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 41,60 € monatlich in Abzug zu bringen. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören insbesondere die Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Diese Kosten können mit 5,20 € pro Entfernungskilometer und Monat angesetzt werden. Sie sind in dem allgemeinen Arbeitnehmerfreibetrag, den das Arbeitsgericht mit 180,00 € zutreffend berücksichtigt hat, nicht enthalten (zum Ganzen vgl. Zöller/Philippi ZPO, 27. Auflage, § 115 Rdnr. 25 m. w. N.).
bb. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin, wie von ihr glaubhaft gemacht, monatliche Ratenzahlungen an die Stadt Köln in Höhe von 80,00 € auf rückständige Steuerschulden aus der Vergangenheit zu erbringen hat. Es handelt sich um eine Ratenzahlungsverpflichtung wie jede andere, die sich auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht, welcher bereits vor der Klageerhebung in der Hauptsache beendet war. Die Lage stellt sich insoweit nicht anders da, als wenn die Klägerin z. B. auf den fraglichen Zeitraum von 2006 bis Anfang 2009 sich beziehende rückständige Mietschulden zu begleichen hätte. Schulden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Partei von dem bevorstehenden Prozess noch nichts wissen konnte, und die jetzt noch getilgt werden müssen, sind in der Regel zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Übernahme der Verpflichtung erforderlich oder angemessen war (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 115 Rdnr. 38 mit zahlreichen w. m. N.).
cc. Schließlich beanstandet die Beschwerdeführerin zurecht, dass das Arbeitsgericht auch ihren Anteil an den Ratenzahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen über 15.450,00 €, welches zum Zwecke der Finanzierung der Eheschließung aufgenommen worden war, nicht berücksichtigt hat. Allerdings kommt hier nur eine Berücksichtigung in Höhe der Hälfte der monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung von 275,00 €, also in Höhe von 137,50 €, in Betracht, da die Klägerin das Darlehen gemeinsam mit ihrem ebenfalls berufstätigen Ehemann aufgenommen hat.
(1) Zwar ist dem Arbeitsgericht im Ansatzpunkt darin Recht zu geben, dass im Regelfall der Abzug von Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen nicht mehr als angemessen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO gelten kann, wenn die Partei die Schulden in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Gerichtsverfahrenskosten aufgenommen hat.
(2) Von diesem Grundsatz sind jedoch auch Ausnahmen anerkannt, z. B. wenn es um die Finanzierung "lebensnotwendiger Anschaffungen" geht, wozu nach heutiger Lebensanschauung z. B. auch die Anschaffung einer Waschmaschine gehören kann (OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1501; ferner: OLG Koblenz FamRZ 2007, 645; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 158 f; Zöller/Philippi a. a. O., Rdnr. 38).
(3) Auch im vorliegenden Fall ist eine Ausnahme anzuerkennen: Vor dem Hintergrund von Artikel 6 GG war es der Klägerin nicht zuzumuten, die Frage, ob und wann sie heiraten will, und damit verbunden die Frage, ob und wann sie die mit einer Eheschließung verbundenen besonderen Kosten auf sich nehmen will, von den Imponderabilien eines laufenden Arbeitsgerichtsprozesses abhängig zu machen.
b. Ergänzt man die vom Arbeitsgericht angestellte Berechnung um die drei weiteren, von ihm zu Unrecht nicht berücksichtigten Abzugsposten, die insgesamt 259,10 € ausmachen (41,60 € + 80,00 € + 137,50 €), so zeigt sich, dass derzeit ein gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes laufendes Einkommen der Klägerin nicht vorhanden ist. Dementsprechend konnten Prozesskostenhilferaten derzeit nicht festgesetzt werden.
2. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Dr. Czinczoll