Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 08.02.2012 – 2 Ta 12/12

ECLI:DE:LAGK:2012:0208.2TA12.12.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2011 - 8 Ca 3731/11 d - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

1

G r ü n d e

2

I. Gegen den Beklagten erging am 07.11.2011 Versäumnisurteil, in dem er zur Zahlung von 400,-- € netto nebst Zinsen verurteilt wurde. Hiergegen legte er fristgerecht Einspruch ein und beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil einstweilen einzustellen. Dies lehnte das Arbeitsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ab, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Hiergegen legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein. Dieser wurde nicht abgeholfen, da gemäß § 62 Abs. 1 S. 5 ArbGG die Entscheidung unanfechtbar ist.

3

II. Die sofortige Beschwerde, die, da sie nicht zurückgenommen wurde, dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung wurde, ist unzulässig. Zutreffend verweist das Arbeitsgericht auf § 62 Abs. 1 S. 5. ArbGG. Die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts erfolgt durch das Arbeitsgericht und ist unanfechtbar. Der Beklagte trägt die Kosten des unzulässigen Beschwerdeverfahrens.

4

Olesch