Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 05.09.2012 – 11 Ta 233/12
ECLI:DE:LAGK:2012:0905.11TA233.12.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2012
– 8 Ca 1089/12 – abgeändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Klageanträge gemäß Antragstellung in den Güteterminen vom 05.04.2012 und 15.05.2012 mit Wirkung vom 03.02.2012 bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt W, K Str. , D beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin bei einem einzusetzenden Einkommen von 426,-- € eine monatliche Rate in Höhe von 175,-- € zu zahlen hat.
G r ü n d e :
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in dem erkannten Umfang begründet.
Die Klägerin hat durch Vorlage des Krankengeldbescheides sowie des Rückforderungsbescheides der B vom 28.08.2012 ein monatliches Nettoeinkommen von derzeit 1.317,-- € nachgewiesen. Hiervon abzuziehen sind der Unterhaltsfreibetrag der Partei (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) in Höhe von 400,-- € sowie die Mietkosten von 480,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO).
Weyergraf