Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 27.09.2012 – 11 Ta 138/12

ECLI:DE:LAGK:2012:0927.11TA138.12.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2012 – 8 Ca 4178/11 – dahin gehend abgeändert, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht, da kein einzusetzendes Einkommen vorhanden ist.

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G r ü n d e:

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Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerechte Beschwerde ist begründet.

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Der Kläger bezieht zum maßgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,70 € monatlich. Abzusetzen sind jedenfalls der Unterhaltsfreibetrag für die Partei von 411,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO), die nachgewiesene Mietbelastung von 510,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) sowie die Tilgungskosten für die Anschaffung des PKW von 423,56 € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO). Die Darlehenstilgungen sind abzugsfähig, denn die Anschaffung des Kraftfahrzeugs nebst Kreditaufnahme erfolgte vor Prozessbeginn und die Höhe der Zins- und Tilgungsraten hält sich im Rahmen des Angemessenen.

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Bereits aufgrund dieser Belastungen verbleibt kein einzusetzendes Einkommen, so dass dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Weyergraf