Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 25.04.2013 – 11 Ta 77/13
ECLI:DE:LAGK:2013:0425.11TA77.13.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013 –
8 Ca 6126/12 – abgeändert und dem Kläger für die Klage vom 08.08.2012 Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 05.04.2013 bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt Sarikaya, Hansaring 60,
50670 Köln, beigeordnet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten beizutragen hat.
G r ü n d e:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen steht fest, dass der Kläger als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht in der Lage ist, die Prozesskosten auch nur zum Teil oder in Raten selbst aufzubringen. Es besteht auch hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage, da der Kläger den Zugang der Kündigung sowie die Erfüllung der Lohnforderungen – für die jeweils die Beklagte beweisbelastet ist - bestritten hat. Die Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO sind mithin gegeben.