Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 22.05.2013 – 7 Ta 109/13
ECLI:DE:LAGK:2013:0522.7TA109.13.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2013 abgeändert:
Der Klägerin wird – zu ansonsten unveränderten Bedingungen – Prozesskostenhilfe für das Verfahren6 Ca 9895/12 in vollem Umfang, also auch für den Klageantrag zu 2), bewilligt.
G r ü n d e :
Der mit der Beschwerde angegriffene PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2003 ist insoweit, als er der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, gleich aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft:
1. Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten bereits mit der Klageschrift vom 18.12.2012, im Original nebst Anlagen beim Arbeitsgericht, eingegangen am 20.12.2012, einen sogleich entscheidungsreifen Prozesskostenhilfe-Antrag gestellt. Der Klageschrift waren nämlich bereits die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sowie der maßgebliche Beleg über ihr aktuelles Einkommen beigefügt.
Im Zeitpunkt der Klageerhebung war der im Antrag zu 2) enthaltene sogenannte allgemeine Feststellungsantrag auch ohne weiteres zulässig. Ein solcher Antrag dient gerade dazu, im Laufe eines Kündigungsschutzverfahrens möglicherweise vom Arbeitgeber veranlasste weitere Beendigungstatbestände zu erfassen, um sicher zu gehen, dass das Arbeitsverhältnis nicht unbeabsichtigt aufgrund § 7 KSchG sein Ende findet. Da das Bundesarbeitsgericht diese Art der Kündigungsschutzvorsorge als wirksam anerkennt, kann der vorausschauend handelnden Klagepartei ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag nicht abgesprochen werden.
Dass ein allgemeiner Feststellungsantrag nach Art des Klageantrags zu 2) in einem Kündigungsschutzprozess endgültig nicht mehr relevant werden kann, steht erst im Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens fest, wenn nämlich bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich kein weiterer Beendigungstatbestand mehr aufgetreten ist, der durch den allgemeinen Feststellungsantrag hätte erfasst werden können. Beendet wurde das vorliegende Verfahren erst durch den Vergleichsschluss vom 06.02.2013. Zu diesem Zeitpunkt hätte über den Prozesskostenhilfe-Antrag aber bereits entschieden sein können.
2. Zum anderen hätte sich bei zutreffender Verfahrensweise des Arbeitsgerichts die Frage nach einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den allgemeinen Feststellungsantrag zu 2) gar nicht erst gestellt; denn nach ganz herrschender Meinung und ständiger Bezirksrechtsprechung kommt einem solchen allgemeinen Feststellungsantrag kein eigener Streitwert zu, solange er nicht durch Einführung eines entsprechenden neuen Beendigungstatbestandes in das Verfahren „aktiviert“ wird. Bei Klageerhebung konnte die Klägerin somit nicht damit rechnen, dass der von ihr gestellte allgemeine Feststellungsantrag zu 2) überhaupt Kosten verursachen würde, sofern nicht der Arbeitgeber tatsächlich einen davon erfassten weiteren Beendigungstatbestand in die Welt setzen würde. Auch aus diesem Grunde erscheint es daher widersprüchlich, der Klägerin im Nachhinein Prozesskostenhilfe für diesen Antrag zu versagen.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.