Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 14.08.2013 – 11 Ta 193/13
ECLI:DE:LAGK:2013:0814.11TA193.13.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 13.02.2013 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der die Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO liegen vor, da der Kläger die gebotene Erklärung hinsichtlich der Änderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO trotz Aufforderung und Erinnerung durch das Arbeitsgericht nicht abgegeben hat. Zu seinen Gunsten hat das Arbeitsgericht die am 13.03.2013 eingegangene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 07.01.2013 als sofortige Beschwerde gewertet. Diese Erklärung war nicht nur unvollständig, sondern auch unzureichend, weil sie die notwendigen Angaben zur aktuellen Einnahmesituation vermissen ließ. Hierauf wurde der Kläger mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 14.03.2013 hingewiesen und eine Frist zur Nachholung bis zum 28.03.2013 gesetzt. Der Kläger hat diese Frist verstreichen lassen, worauf er seitens des Gerichts erinnert und eine Nachfrist bis zum 23.04.2013 gesetzt wurde. Auf telefonische Bitte des Klägers wurde die Frist nochmals bis zum 15.05.2013 verlängert. Der Kläger hat ohne ersichtlichen Grund auch diese Frist nicht eingehalten, worauf das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Vor dem Landesarbeitsgericht ist dem Kläger nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Da eine Reaktion des Klägers nicht erfolgte war seine sofortige Beschwerde zurückzuweisen, da er sich nicht hinreichend zu seiner aktuellen Einkommenssituation geäußert hat.