Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 10.09.2013 – 1 Ta 39/13

ECLI:DE:LAGK:2013:0910.1TA39.13.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.11.2012- 6 Ca 2905/09 - aufgehoben.

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G r ü n d e

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I.

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Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO,569 Abs. 2 ZPO, 78 S. 1 ArbGG, 11 a) Abs. 3 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich.

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Allerdings hat das Arbeitsgericht Bonn zunächst zutreffend gemäߧ 124 Nr. 4 ZPO die Prozesskostenhilfe aufgehoben, denn die Klägerin war mit der auferlegten Ratenzahlung mit einer Monatsrate länger als drei Monate im Rückstand.

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Die Zahlung rückständiger Raten kann indes im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (LAG Hamm v. 11.04.2012 – 4 Ta 32/12 – Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskosten-hilfe, 6. Aufl. 2012 Rn. 850). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz hat die Klägerin sämtliche offene Raten ausgeglichen. Folglich war der sofortigen Beschwerde stattzugeben.

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II.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.