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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 25.09.2013 – 5 Ta 255/13

ECLI:DE:LAGK:2013:0925.5TA255.13.00

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2013 in Ausgestaltung des Beschlusses vom 31.07.2013 in Sachen 2 Ca 2619/13 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde der Beklagten gegen den arbeitsgerichtlichen Kostenbeschluss vom 22.05.2013 in Ausgestaltung des Beschlusses vom31. Juli 2013 ist unzulässig.

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Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ist nicht immer schon dann zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,00 € übersteigt. Zusätzlich muss vielmehr auch der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht werden. Nach § 567 Abs. 2 ZPO ist nämlich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt (vgl. LAG Köln 1. Oktober 2012 – 7 Ta 54/12 – juris).

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Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien mit wechselseitigen Kostenanträgen und einem dadurch notwendigen Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts sind nach Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz 2,0 Verfahrensgebühren angefallen. Dies entspricht nach der Gebührentabelle zum GKG bei einem Streitwert von bis zu 1.200,00 € einem Gesamtbetrag im Umfang von 110,00 €. Der Beschwerdewert liegt somit unter der 200,00 € - Grenze des § 567 Abs. 2 ZPO.

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Die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zustehenden Anwaltsgebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen, weil diese gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Kläger unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ohnehin selbst zu tragen hatte (vgl. LAG Köln 1. Oktober 2012 – 7 Ta 54/12 – juris).

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Da die dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22. Mai 2013 beigefügte Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die Voraussetzung des § 567 Abs. 2 ZPO unvollständig war, sollen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden (§ 21 GKG).

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Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.