Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 27.09.2013 – 11 Ta 66/13
ECLI:DE:LAGK:2013:0927.11TA66.13.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.06.2012 – 5 Ca 2514/09 d – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung mit Beschluss vom 27.11.2009 lässt sich zwar nicht mehr damit rechtfertigen, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen ist. Der Kläger hat die fehlenden Unterlagen im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Dies ist zulässig, denn die Fristen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO stellen keine Ausschlussfristen dar (LAG Köln, Beschl. v. 01.10.2010– 1 Ta 134/10 – m. w. N.).
Jedoch erweist sich die Aufhebungsentscheidung in der Sache als gerechtfertigt, denn die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich wesentlich geändert, § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Zum Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung war kein einzusetzendes Einkommen vorhanden, so dass ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ist ein einzusetzendes Einkommen von 575,35 € pro Monat vorhanden. Dieses resultiert aus einem durch Lohnabrechnungen dokumentierten Nettodurchschnittsverdienst von 1.702,90 € netto abzüglich des Freibetrags für die Partei von 442,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO), abzüglich des Erwerbstätigenfreibetrags von 201,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), abzüglich des – da gemeinsamer Mietvertrag mit Lebensgefährtin - hälftigen Mietbetrags nebst Heizkosten von 403,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO), abzüglich der Zahlungsverpflichtung für die KfZ-Versicherung von monatlich 36,55 € sowie abzüglich der Tilgung der Forderung des Gerichtskasse aus dem Verfahren Arbeitsgericht Aachen – 8 Ca 3947/09 – in Höhe von 45,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4) ZPO. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 115 Abs. 4 ZPO wäre Prozesskostenhilfe vorliegend nicht zu bewilligen, denn bei einem einzusetzenden Einkommen von 575,-- € monatlich wären Raten von 225,-- € pro Monat anzuordnen. Die Prozesskosten im Streitfall von 731,85 € übersteigen vier Monatsraten nicht. Aufgrund dieser wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist eine Aufhebung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 27.11.2009 geboten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar