Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 27.09.2013 – 11 Ta 66/13

ECLI:DE:LAGK:2013:0927.11TA66.13.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.06.2012 – 5 Ca 2514/09 d – wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e

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Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung mit Beschluss vom 27.11.2009 lässt sich zwar nicht mehr damit rechtfertigen, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen ist. Der Kläger hat die fehlenden Unterlagen im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Dies ist zulässig, denn die Fristen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO stellen keine Ausschlussfristen dar (LAG Köln, Beschl. v. 01.10.2010– 1 Ta 134/10 – m. w. N.).

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Jedoch erweist sich die Aufhebungsentscheidung in der Sache als gerechtfertigt, denn die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich wesentlich geändert, § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Zum Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung war kein einzusetzendes Einkommen vorhanden, so dass ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ist ein einzusetzendes Einkommen von 575,35 € pro Monat vorhanden. Dieses resultiert aus einem durch Lohnabrechnungen dokumentierten Nettodurchschnittsverdienst von 1.702,90 € netto abzüglich des Freibetrags für die Partei von 442,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO), abzüglich des Erwerbstätigenfreibetrags von 201,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), abzüglich des – da gemeinsamer Mietvertrag mit Lebensgefährtin - hälftigen Mietbetrags nebst Heizkosten von 403,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO), abzüglich der Zahlungsverpflichtung für die KfZ-Versicherung von monatlich 36,55 € sowie abzüglich der Tilgung der Forderung des Gerichtskasse aus dem Verfahren Arbeitsgericht Aachen – 8 Ca 3947/09 – in Höhe von 45,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4) ZPO. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 115 Abs. 4 ZPO wäre Prozesskostenhilfe vorliegend nicht zu bewilligen, denn bei einem einzusetzenden Einkommen von 575,-- € monatlich wären Raten von 225,-- € pro Monat anzuordnen. Die Prozesskosten im Streitfall von 731,85 € übersteigen vier Monatsraten nicht. Aufgrund dieser wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist eine Aufhebung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 27.11.2009 geboten.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar