Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 30.01.2014 – 11 Ta 163/13
ECLI:DE:LAGK:2014:0130.11TA163.13.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.06.2013 – 7 Ca 3878/10 – in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 18.11.2013 wird zurückgewiesen.
b e s c h l o s s e n:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.06.2013 – 7 Ca 3878/10 – in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 18.11.2013 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Abänderungsbeschluss vom 18.11.2013 dem Vorbingen des Klägers im Beschwerdeverfahren Rechnung getragen, dass sich durch einen Arbeitgeberwechsel das einzusetzende Nettoeinkommen von ursprünglich 1.827,48 € auf 1.452,39 € reduziert hat, wodurch der Kläger unter Berücksichtigung seiner monatlichen finanziellen Belastungen keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten hat. Die Verschlechterung seiner Einkommenssituation kann aber erst ab dem 19.09.2013 berücksichtigt werden, da der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt die neue Arbeit aufgenommen hat. Für den Zeitraum 15.07.2013 bis 18.09.2013 sind hingegen weiterhin monatliche Raten von 30,00 € nach Maßgabe des Beschlusses vom 06.06.2013 zu zahlen, da für diese Zeit das erhöhte Nettoeinkommen aus der vorherigen Beschäftigung zugrunde zu legen ist. Sonstige Gründe, die gegen die vorübergehende Ratenanordnung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat solche auch im Beschwerdeverfahren trotz Nachfrage des Landesarbeitsgerichts nicht vorgetragen.