Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 14.10.2014 – 2 Ta 356/14
ECLI:DE:LAGK:2014:1014.2TA356.14.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn - AZ 3 Ca 2300/13 - vom 3.9.2014 wird zurückgewiesen
G r ü n d e
I. Die Parteien stritten in der Hauptsache unter anderem darum, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten beendet worden war. Der Kläger obsiegte in erster Instanz. Nach Einlegung und Begründung der Berufung durch die Beklagte rief der Klägerprozessbevollmächtigte die Beklagtenprozessbevollmächtigte an. Die Inhalte dieses Telefonats sind zwischen den Prozessbevollmächtigten streitig. Wesentlicher Inhalt war jedenfalls die Mitteilung, dass die Beklagte den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus beschäftigt habe. Ob die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu dieser Mitteilung Stellung genommen hat, ist streitig.
Der Klägerprozessbevollmächtigte strebt die Festsetzung einer Terminsgebühr an. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt, da eine Beweiserhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet und unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts das Vorliegen einer Besprechung im Sinne der Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG nicht gegeben sei.
Hiergegen hat der Klägerprozessbevollmächtigte nach Zustellung am 08.09.2014 am 10.09.2014 sofortige Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde.
II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde ist nicht begründet. Die von dem Klägerprozessbevollmächtigten geschilderten Inhalte des Telefonats mit der Beklagtenprozessbevollmächtigten sind nicht geeignet, einen Sachverhalt darzustellen, der der Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anl. 1 zum RVG entspricht. Der Gesprächsbeitrag des Klägerprozessbevollmächtigten bestand aus einer reinen Tatsacheninformation. Zwar ist es richtig, dass nach juristischer Bewertung durch die Beklagtenprozessbevollmächtigten diese Tatsachen letztlich zur Rücknahme der Berufung geführt haben. Es handelt sich aber nur um die in Kenntnissetzung der Beklagtenprozessbevollmächtigten darüber, dass zwischenzeitlich bereits ein erledigendes Ereignis im Hinblick auf den Kündigungsrechtsstreit eingetreten war, da die Beklagte den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus beschäftigt hatte.
Bei der Beurteilung, ob es sich bei einem anwaltlichen Telefonat um eine Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 handelt oder ob die Handlung noch von der Geschäftsgebühr abgedeckt ist, ist vom Sinn der Vorbemerkung auszugehen. Die Ausdehnung der Terminsgebühr auf anwaltliche Besprechungen, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, soll die Gerichte entlasten, ohne den anwaltlichen Gebührenrahmen zu schmälern. Dies setzt zumindest voraus, dass es sich um eine Besprechung handelt und diese die Erledigung des Rechtsstreits tatsächlich fördert.
Vorliegend war das erledigende Ereignis bereits ohne Zutun der Anwälte eingetreten, von der Beklagtenprozessbevollmächtigten allerdings noch nicht erkannt worden. Selbst wenn man unterstellt, die Beklagtenprozessbevollmächtigte habe im Rahmen des Gesprächs geäußert, sie gehe von dem Vorliegen eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses aus, so bezog sich der Gesprächsinhalt auf die Diskussion, ob bereits ein erledigendes Ereignis eingetreten war oder nicht. Die zukünftige Erledigung des Prozesses konnte hierdurch letztlich nicht mehr herbeigeführt werden. Vielmehr lag der Schwerpunkt auf der Mitteilung, dass der Rechtsstreit bereits erledigt war.
Würde man den Fall der telefonischen Tatsachenmitteilung, der genauso gut auch in einem Schriftsatz erfolgen kann, als Besprechung im Sinne einer Terminsgebühr ausreichen lassen, so wäre, wie das Arbeitsgericht Bonn zu Recht anführt, eine Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Terminsgebühr kaum noch möglich. Es wäre in jedem Fall aus anwaltlicher Sicht empfehlenswert, Tatsachen vorab telefonisch mitzuteilen, umso im Fall einer vorzeitigen Klage- oder Berufungsrücknahme die Terminsgebühr zu verdienen. Ausgehend davon, dass die Besprechung letztlich stellvertretend für eine gerichtliche Verhandlung ist, kann deshalb die bloße Mitteilung, dass in der Vergangenheit bereits ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, die Terminsgebühr unabhängig von der Reaktion des gegnerischen Anwaltes nicht auslösen.
Da zudem wegen der gegensätzlichen anwaltlichen Glaubhaftmachungen über den Gesprächsinhalt ein Besprechen im Sinne von Diskutieren, Erwägen, Beurteilen oder Beraten auch nicht festzustellen ist, sondern lediglich die Tatsacheninformation als Gesprächsinhalt feststeht, ist auch aus diesem Grund die Terminsgebühr nicht verdient.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.