Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 13.01.2015 – 11 Ta 417/14

ECLI:DE:LAGK:2015:0113.11TA417.14.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2014– 8 Ca 939/14 d – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

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G r ü n d e :

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1.              Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Kostengrundentscheidung aus dem Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 01.10.2014 ist unzulässig, weil nicht statthaft.

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a)              Zwar findet gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ergehen, grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt, §§ 793, 567, 569 ZPO.

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b)              Jedoch gelten nach § 891 Satz 3 ZPO für die Kostenentscheidung der nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 ZPO entsprechend.

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c)              Mit der sofortigen Beschwerde vom 13.10.2014 wendet sich die Schuldnerin nicht in der Sache gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zur Erzwingung der in Ziffer 6. des Prozessvergleichs vom 17.06.2014 eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Beurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“, der Attestierung eines „stets einwandfreien“ Sozialverhaltens und der Erteilung einer „Dankes- und Bedauernsklausel“. Ihre Beschwerde richtet sich allein gegen die im Zwangsgeldbeschluss ausgesprochene Auferlegung der Kosten, die nach ihrer Ansicht von der Gläubigerin zu tragen sein sollen. Der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung steht aber der entsprechend anwendbare § 99 Abs. 1 ZPO entgegen, wonach die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird.

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2.              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin, § 97 Abs. 1 ZPO.

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3.              Diese Entscheidung ist unanfechtbar.