Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 23.11.2015 – 1 Ta 322/15
ECLI:DE:LAGK:2015:1123.1TA322.15.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.09.2015
(4 Ca 1671/15) wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Schreiben des Klägers vom 22.09.2015 hat ein gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässiges Beschwerdeverfahren eingeleitet. In der Sache ist die sofortige Beschwerde indes nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zutreffend abgelehnt.
Die gesetzliche Regelung in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG sieht vor, dass Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens ist Voraussetzung, dass das Hauptsacheverfahren betrieben und gefördert wird (OLG Stuttgart 18.11.2004 – 15 WF 239/04 – juris; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 19). Daran fehlt es vorliegend.
a) Der Kläger hat den gerichtlichen Gütetermin vom 28.08.2015 nicht wahrgenommen, obwohl er durch gerichtliche Verfügung vom 31.07.2015 zu diesem Termin persönlich geladen war. Er konnte – ungeachtet der gerichtlichen Ladung - auch nicht davon ausgehen, durch seinen Anwalt in der Verhandlung vertreten zu sein, denn dieser hatte bereits am 19.08.2015 sein Mandat niedergelegt.
b) Soweit der Kläger mit der sofortigen Beschwerde geltend macht, dass er nicht gewusst habe, ob er an der Verhandlung teilnehmen müsse, steht dieser Einlassung die persönliche Ladung durch das Arbeitsgericht zu dem Termin am 28.08.2015 entgegen. Daraus war ersichtlich, dass eine Teilnahme erforderlich war.
c) Darüber hinaus hat es der Kläger versäumt, nach Zustellung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Bonn am 03.09.2015 das Verfahren durch Erhebung eines Einspruchs weiter zu betreiben. Über diese rechtliche Möglichkeit ist der Kläger durch die dem Versäumnisurteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unterrichtet worden. Gleichwohl blieb er untätig.
II.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).