Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 01.03.2016 – 4 Ta 6/16
ECLI:DE:LAGK:2016:0301.4TA6.16.00
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 5.) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2015 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zu Recht entschieden. Deshalb wird zunächst auf die Gründe des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 10.12.2015 Bezug genommen.
Die Beschwerde wird damit begründet, dass im Hinblick auf die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats, die in der Sache keine großen Rechtsprobleme aufwerfenden Fragen unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.07.2014 nicht ein Wert von 100.000,00 €, sondern von 50.000,00 € festzusetzen sei.
Soweit diese Argumente nachvollziehbar sind, gilt dazu Folgendes:
Im vorliegenden Hauptverfahren wurden für zwei verschiedene Betriebsratswahlen, nämlich für die vom 08.04.2014 und vom 17.02.2015, jeweils sowohl Anfechtungen als auch Nichtigkeitsfeststellungen geltend gemacht.
Für jede Wahl hat das Arbeitsgericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch dem Streitwertkatalog (unter II. 2.3) folgend, zunächst das Doppelte des Hilfswertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zugrunde gelegt und dann diesen Wert nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils einem halben Hilfswert gesteigert.
Ein Grund, den sich daraus ergebenden Wert von 50.000,00 € nur einmal anzusetzen und nicht für jeden der beiden Streitgegenstände, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass völlig unterschiedliche Anfechtungsgründe vorlagen:
Für die Wahl vom 08.04.2014 wurden im Wesentlichen folgende Gründe angeführt: Das Wahlausschreiben habe nur 31 zu wählende Mitglieder angegeben statt richtigerweise 33, die Geschlechterquote gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG sei ebenfalls falsch benannt worden, die Auszählung sei im Wahlausschreiben auf 16:00 Uhr terminiert worden, habe aber schon um 14:30 Uhr begonnen, die Öffentlichkeit sei nicht hergestellt gewesen, weil die Antragstellerin zu 1. während der Durchführung der Wahlen aufgefordert worden sei, den Wahlraum zu verlassen, die Briefwahlunterlagen seien zuvor geöffnet gewesen, die Wahlordnung und die Wählerlisten hätten nicht unter den im Wahlausschreiben angegebenen Öffnungszeiten des Büros des Wahlvorstands eingesehen werden können, die Antragstellerin zu 1. und Listenführerin der Vorschlagliste 2 sei nicht rechtzeitig zur Losentscheidung eingeladen worden.
Demgegenüber wurden für die Betriebsratswahl vom 17.02.2015 folgende Gründe geltend gemacht: Der Betriebsrat sei zuvor nicht wirksam zurückgetreten, weil es Fehler bei der entsprechenden Beschlussfassung gegeben habe, die Stimmabgabe sei ermessensfehlerhaft für Betriebsteile und Kleinstbetriebe nur schriftlich zugelassen worden, der Wahlvorstand habe im Rahmen der durchgeführten Briefwahl nicht dafür Sorge getragen, dass die Übersendung der Wahlunterlagen an die Arbeitnehmer in der Wählerliste vermerkt, die Briefwahlunterlagen entsprechend § 26 Abs. 2 BetrVG ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und in der Wählerliste die persönliche Stimmabgabe vermerkt worden sei, die Wahl sei dadurch beeinträchtigt worden, dass die Antragstellerin zu 1. mehrfach öffentlich in den Betrieben im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl als alkoholkrank, tablettenabhängig und unzurechnungsfähig bezeichnet worden sei.
Damit waren für die beiden Wahlen ganz unterschiedliche Anfechtungsgründe und ganz unterschiedliche Rechtsprobleme aufgeworfen. Es gibt keinen Grund, einen Gesamtstreitwert zu bilden, der geringer ist als der sich für jede dieser Wahlen nach den oben aufgezeichneten Kriterien und Berechnungsweisen ergebende Streitwert.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.