Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 09.03.2016 – 4 Ta 33/16

ECLI:DE:LAGK:2016:0309.4TA33.16.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2015 – 3 Ca 2827/15 – abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 9.900,00 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Streitwert für den Kündigungsschutzantrag auf drei Monatsgehälter festgesetzt. Insoweit wird auf die Begründung des Arbeitsgerichts in dem Nichtabhilfe-Beschluss vom 28.01.2016 Bezug genommen.

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Allerdings war für den Weiterbeschäftigungsantrag – wie im gerichtlichen Schreiben vom 13.02.2016 bereits mitgeteilt – kein zusätzlicher Streitwert anzusetzen.

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Die noch im Beschluss vom 30.09.2014 – 4 Ta 334/14 – vertretene Auffassung der erkennenden Kammer in der schon stets zwischen den einzelnen Landesarbeitsgerichten sehr umstrittenen Frage der Anwendung des § 45 GKG auf einen unechten Hilfsantrags, insbesondere eines solchen auf Weiterbeschäftigung (vgl. außer den Nachweisen in dem zitierten Beschluss vom 30.09.2014 den ausführlichen Überblick über die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg Teil 1 A Rn. 406 ff), wird jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden aufgegeben, in denen der Weiterbeschäftigungsantrag ausdrücklich als unechter Hilfsantrag gestellt wurde.

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Insoweit folgt die Kammer der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (03.08.2011 – 2 AZR 668/10; 13.08.2014– 2 AZR 871/12). Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ein Weiterbeschäftigungsantrag als „unechter Hilfsantrag“ behandelt (selbst dann, wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde), auf den § 45 GKG angewendet wird, sodass er im Falle eines gerichtlichen Vergleichs entsprechend § 45 Abs. 4 GKG nicht streitwertmäßig erhöhend berücksichtigt wird, wenn der Vergleich nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, nicht aber eine Weiterbeschäftigung vorsieht.

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Ein solcher Fall ist hier gegeben.

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.